Die Burgerschaft baute sich ein Rathaus und regelte das Dorfleben
Um den vielfältigen Bedürfnissen der stets wachsenden Gemeinschaft am Ort gerecht zu werden, baute die lokale Burgerschaft 1708 am Martiniplatz ein Rathaus. Sie lehnte es direkt im Norden an das Zenden-Rathaus, das Ulrich Ruffiner 1544 errichtet hatte.
Die Burger schufen einen Massivbau, bestehend aus dem Erdgeschoss und drei Stockwerken, deren Einrichtung auf den Gebrauch der Öffentlichkeit zugeschnitten war. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss dienten vor allem früher verschiedenen Zwecken; sie waren Arrestlokal, Sennerei, Holzschuppen und dergleichen mehr, auch Spritzen der Feuerwehr wurden dort gelagert. Im ersten Stock befanden sich die Räume des Kreisgerichts. Im zweiten und dritten Stock lagen die Burgersäle oder Ratsstuben, die für Ratssitzungen der Burgerschaft und der Munizipalgemeinde, aber auch für Urversammlungen dienten. Mitunter wurden sie für den Kultus oder für festliche Anlässe genutzt.
Am 5. Mai 1709 händigte die Burgerschaft dem Hauptmann und offensichtlich auch Baufachmann Andenmatten für den Bau des Burgerhauses etwa 100 Pfund oder 12 Dublonen aus. Das Rathaus sollte der Burgerschaft bis 1935 dienen.
Die Burgerschaft regelte im Lauf des 18. Jahrhunderts verschiedenste Aspekte des Dorflebens. Sie bestimmte, wer ihr angehörte, verwaltete das Gemeingut, ging sorgsam mit Ressourcen wie Holz, Land und Wasser um, entwickelte das Recht weiter und stellte Vögte und Verwalter.
In der bäuerlichen Dorfgemeinde, die auf genossenschaftlicher Grundlage beruhte, war ein jeder Burger zur Mitarbeit und Hilfeleistung am Gemeinwesen aufgerufen. Die Burger beschäftigten nur wenig bezahlte Hilfskräfte. Die meisten Dienstleistungen wurden von ihnen selbst verrichtet und als «Beschwerden» («Bschward» oder «Befelche») den einzelnen Burgern aufgetragen. Die Arbeiten wurden alljährlich an der Burgerversammlung verteilt.

1708 baute die lokale Burgerschaft ihr Rathaus direkt im Norden an das Zendenrathaus von Ulrich Ruffiner aus dem 16. Jahrhundert an. Während das Zenden-Rathaus wahrscheinlich einzig für die Sitzungen des Zendenrats und vielleicht auch noch als Schlafgelegenheit für die Abgeordneten aus den Vispertälern diente, hatte das 160 Jahre später erstellte Rathaus der Visper Burger bereits vielfältigeren Bedürfnissen einer stets wachsenden Gemeinschaft am Ort gerecht zu werden. Das Bild zeigt den Martiniplatz an Fronleichnam 1920.
Fotograf unbekannt, zVg/Elisabeth Bittel

Die Gebäude rund um den Martiniplatz dienten und dienen der Öffentlichkeit: im Süden (links) das Rathaus der Burgerschaft aus dem Jahr 1708, in der Mitte der Treppenaufgang mit Portal zum Kirchplatz mit der zweiten St. Martinskirche aus der Mitte des 17. Jahrhunderts und dem Friedhof darum herum und rechts das Pfarrhaus. Die Aufnahme entstand am kantonalen Musikfest von 1924.
Fotograf unbekannt, abgebildet in Fux 1996, zVg/Eidgenössisches Archiv für Denkmalpflege, Bern

Die Burgerschaft benutzte ihr Burgerhaus am Martiniplatz aus dem Jahr 1708 bis zum Verkauf an die Munizipalgemeinde 1934. Diese liess das Gebäude in den späten Vierzigerjahren abreissen, um die Pfarrkirche erweitern zu können.
Nicht datiert, Fotograf unbekannt, erschienen in Fux 1996, zVg/Gemeinde Visp
Auch Eggerwald im Bann
Zur Schirmung des Waldes wurde 1701 der gegen Zeneggen hin gelegene Wald in Bann gesetzt. Der Wald vom Grubenschleif durch das Eggerwegli bis in den Joderliboden sollte im Bann stehen. Bei Diebstahl drohten Strafen, der Schaden war den Herren Burgern zu ersetzen.
Zurkirchen kamen von Grächen
Um 1702, als man in Visp 43 Burgerfamilien zählte, wurde Josef Zurkirchen aus Grächen für 30 Pistolen, zwei Doppellagel und den Trüch als Burger aufgenommen.
Nicht genutztes Kulturland gehörte allen
1702 beschloss die Urversammlung der Burgerschaft Visp, alles Kulturland, das nicht von Privatpersonen beansprucht wurde, in die allgemeinen Böden zu überführen.
Vögte in rauen Mengen
Die Vögte erschienen im Burgerbuch anfangs des 18. Jahrhunderts, am 1. Januar 1703:
- Felix Zuber, Schützenhauptmann, «St. Jois et sanctae bruns-Vogt»,
- Johannes Gabriel In Albon, «Früemessmerij-Vogt»,
- Nicolas Venetz, «Ballenteiler»,
- Arnusson Zimmermann, «Spendvogt»,
- Hans Truffer, «Kemivogt»,
- Peter Fux und Hans Sterren, Soldat, Jahrzeit-Vögte,
- Landschreiber Burgener und Hilfskastlan, «Landbrüggen-Vögte»,
- Matthis Ritter und Nicolas Kamer, Viehweiden-Vögte,
- Peter Fux und Peter Ritter, «Vispery-Vögte»,
- Nicolas Flanzetter, Alpenvogt im Nanz,
- Landvogt Venetz, Hans Heinricher, «Mili- und Sage-Vögte»,
- Peter Ruppen und Peter zer Mili, «Werren-Graben-Vögte»,
- Heinrich Graffen, Hans Sterren, Soldat, «Mechtralen-Vögte,
- Nicolas Kamer und Lütnant Venetz, «Wasserleiten-Vögte»,
- Jost und Nicolas Flanzetter, «Stapffen-Vögte der Müren»,
- Hans Ritter und Anthoni Abgottsbon, «Obsthütter»,
- Hans Ritter «auff’em kauff» und Christian Bacher, «Fulen-Vögte»,
- Peter Ritter, «Weibell»,
- Joseph Ruppen, «Zolner»,
- Kastlan Sterren und Kastlan Ruppen, «vögtt der cappell bij der bruggen»,
- Hans Truffer und Hans Heinricher, «gross eyen-vögtt».
Daneben erscheinen in den Protokollen noch andere ständige oder für zeitweilige Arbeiten und Sonderaufgaben eingesetzte Vögte, so vor allem der Kaplanei-Vogt, 1708 erstmals anstelle von Frühmessmerei/Kaplanei, dann der Rebgartenvogt bei dem Rathaus, der Vogt der Setzreben in der Toppi. Es gab den «führeyen und leitren vogtt», den «backhus und mili-vogtt», den Kalkofen-Vogtt, den Pfändervogt, die „bauwarther», die Procuratores der öffentlichen Plätze, den «Trummenschlager» der Burgschaft, den Sustenmeister, den Bettelvogt, die «Kirchenvögtt», die «Inzücher», den «Stundruefer», die «Lifti-Vögte», die «Fürspritzen-Inspectores», den Polizeidiener, den Alpenvogt im Baltschiedertal.
Bei dieser erstaunlichen Vielfalt von kleinen und kleinsten «Befehlen» gab es kaum einen Burger, der nicht irgendein Amt versah.
Die Ruppen-Schmiede Ennet der Brücke
Schmiedemeister Johann Ruppen wurde 1703 ins Visper Burgerrecht aufgenommen. Sein Sohn Josef Ruppen – Schmiedemeister Ennet der Brücke wie sein Vater – erwarb das Burgerrecht ebenfalls 1703 zum Preis von 20 Pistolen und einer Mahlzeit für die Burger.
Trunk auch für «Inwohner» vorgeschrieben
1710 wurde Hans Andenmatten als Inwohner angenommen unter der Voraussetzung, dass er den «Herren Burgern» einen Trunk gebe.
Walke für Burgerschaft
Die Burgerschaft beschloss 1711 eine Walke zu erstellen. Mit einer Walke konnte man Wollstoffe oder Filze herstellen.
Gefährlich, Fremde zu beherbergen
Um 1712 beschloss die Burgerversammlung, jene Einwohner, die «unbegrüsst» fremdes Volk aufnahmen, zusammen mit den Fremden zu verjagen.
Keine «Weibspersonen» im «Gmeiwärch»
Das «Gmeiwärch» bildete ein wichtiges Traktandum der Burgerversammlug vom 9. Januar 1713. Es wurde beschlossen, bei Gemeindewerken für ein Mannwerk vier Batzen zu bezahlen. Wenn in einer Familie Männer vorhanden waren, durften keine «Weibspersonen» geschickt werden oder es sollte ihnen nur der halbe Lohn angerechnet werden.
Bauholz für etwas Wein
Um 1713 wurde einmal mehr verfügt, dass die Bannwarte jene, die das «gefellte» Holz im Wald verfaulen liessen, zu strafen hatten. Besonders die Terbiner hatten Mühe, das Bauholz aus dem Wald ins grosse Dorf hinaufzubringen.
Da gelangte der Visper Burgerrat an die «Herren Visper Burger, welche hausen wollten», das den Terbinern zustehende, aber nicht «gezogene» Bauholz gegen die Entrichtung von etwas Wein zu holen.
Bauholz wurde meistens aus den Burgerwäldern bezogen. Wer bauen oder renovieren wollte, musste daher bei der Burgerschaft um Bewilligung nachsuchen, das erforderte Holz zu fällen.
86 Klafter Acker
1714 kauften die Visper Burger in der Toppi 86 Klafter Ackerland für 25 Pfund.
Wer Gebäude nicht unterhielt, verlor sie an Burgerschaft
Wenn jemand neu bauen oder massiv renovieren wollte, musste er Vorschriften und Gesetze respektieren. Der Burgerrat beurteilte die Sachlage und erteilte anschliessend bestimmte Weisungen.
Wer den Platz vor seinem Haus gestalten wollte, musste auch darum besorgt sein, dass dieser nicht mit der Zeit verlotterte. Gemäss der Ordonnanz von 1718 mussten jene, die in der Burgschaft «Bikine» (Strassenpflästerung aus rohen Steinen) vor ihren Häusern hatten, diese auch auf ihre Kosten erhalten.
Die Konsulen (die späteren Burgermeister) machten um diese Zeit Rundgänge durch die Burgschaft, sahen sich die Bauten näher an und erliessen dann entsprechende Weisungen. Wer auf diese nicht einging, riskierte, sein Gebäude an die Burgerschaft zu verlieren. Baufällige Bauten, die auf Warnung der Herren Konsulen nach angezeigtem Termin nicht repariert würden, fielen gemäss Beschluss vom 10. Januar 1718 ohne Weiteres der Burgerschaft zu. Dies betraf alle schadhaften Gemächer, die nach dritter Ermahnung der Konsulen nicht innerhalb des angezeigten Termins verbessert wurden. Das Ortsbild lag der Allgemeinheit damals offenbar sehr am Herzen.
Und die Visper dachten weiter an die Verschönerung der Burgschaft. Vorerst beklagten sich die Behörden darüber, dass die Eigentümer ihre Gebäude sehr mangelhaft unterhielten. Es sollte vor allem dafür gesorgt werden, dass die Häuserfassaden den Hauptstrassen entlang künftig besser gepflegt wurden. Mit seinen alten Quartieren bot Visp einen altertümlichen Anblick. Bei Renovations- oder Restaurationsarbeiten sollte dieser unbedingt gewahrt bleiben.
1782 beauftragte der Burgerrat die Bannwarte, eine Inspektion der baufälligen «Raubgemächer», Häuser und Wohnungen vorzunehmen. Die saumseligen Besitzer sollten zur Reparation angehalten werden.
Brennholz zum Kochen und Heizen
Das Brennholz spielte früher und bis weit ins 20. Jahrhundert eine bedeutende Rolle im Haushalt. Es war sowohl für das Kochen als auch für das Heizen in einem einfachen Zimmerofen nötig oder – wo es die Vermögenslage erlaubte – in einem zentralen Giltsteinofen, der die Wärme lange Zeit bewahrte.
Da die Einwohner keinen Anteil an den Burgerwäldern hatten, aber ebenso dringend Holz benötigten wie die Burger, wurde ihnen der Brennholzbezug unter mannigfachen erschwerenden Klauseln zugestanden.
1719 wurden die Einwohner diesbezüglich in den Albenwald verwiesen; sie sollten aus keinen anderen Wäldern Holz beziehen. Daselbst war ihnen nur das Sammeln von «dirrem Holtz» oder Abholz erlaubt. Und immer wieder die Warnung: «Der Bannwald bleibt unberiert.»
Schon neun Jahre später muss der Zustand des Waldes zu verschärften Regeln Anlass gegeben haben. Die Einwohner sollten sich fortan mit dem Abholz der Burger bescheiden.
Alpe «Crütz» im Nanztal für jedermann?
Am 3. Chrischtmonat 1721 wurde eine Vereinbarung betreffend die Alpe Kreuz im Nanztal abgeschlossen. Zu Visp, im Haus des gestrengen Arnold Blatter, Bannerherr des Zendens Visp und Schreiber der Republik Wallis, versammelten sich Kastlan Josef Andenmatten und Nicolaus Flanzetten als Consuln der adeligen Burgerschaft Visp, Zendenhauptmann Franz Joseph Burgener, Adrian Kamer, Ammann in Ageren, sowie Vertreter von Eyholz, Lalden und Terminen.
Sie beschlossen, die Mauer auf der Alpe «Kreuz» zu schleifen: «Erstlich, in erwähnung, dass die vor ohne Gefahr 36 iahren auf der alp, genannt ‚das crütz‘, gemachte neuen und zuo diesem streit den ursprung gegeben, so selbe müssen und zaun völlig abgeschliffen werden, und solche zu bewerkstelligen in der Gewalt des Herren Aktoren stehen, wann und sooft sie es wollen. Zweitens soll und mag das viich der alpengetheilen im Nanz aufgekehrt werden und aufgehn die alpen genannt das ‚crütz‘ und alldorten getränkt und geweidet zu werden nach alten brauchen ohne hindernis.»
Das Vieh der Alpgeteilen im Nanz durfte nun ungehindert zum Tränken und Weiden auf die Kreuzalp geführt werden.
Der Streit zwischen den Terbinern ob dem Grossen Stein und den Vispern mit Eyholz und Lalden wegen der Kreuzalp im Nanz kam am 19. Dezember 1722 vor den Landrat in Sitten, weil die Terbiner den anderen Gemeinden ihr Vieh weggejagt hatten. Der Landrat setzte die Kläger – unter anderem Visp – wieder in ihre Rechte ein.
Am 22. Juni 1723 schritten vier Kommissäre des Landrats zur Verteilung der Alpe zum Kreuz im Nanztal. Die Hälfte südlich des Seespitzes wurde den Terminern zugesprochen, jene nördlich den Vispern, worin aber auch Lalden und Eyholz für 12 Pferde Alprecht genossen. Die Marchen wurden festgelegt. Vorbehalten blieben alle alten Alp- und Wegrechte und den Terminern das ungebrauchte Seewasser zum Bewässern.
Am 12. November 1717 hatte ein gerichtliches Urteil festgestellt, das die lateinischen Originale des Randungs-Akts der Alpe Nanz den Bezirk dem Zenden Visp zuwies, die deutsche Übersetzung hingegen dem Zenden Brig, was unrichtig sei.
Mehrmals Burgermeister
Der Visper Johann Josef Andenmatten lebte von 1666 bis 1733. Als knapp 18-Jähriger trat er 1684 in das Schweizer Regiment de Courten ein, das in französischen Diensten stand. Familiäre Beziehungen gestatteten ihm, dort rasch Karriere zu machen. So war er drei Jahre Fähnrich, 1688 Unterleutnant und schon 1689 Hauptmann einer Kompanie. 1723 wurde er päpstlicher Ritter des goldenen Sporns und 1728 Ritter des königlich-militärischen Ordens von St. Louis. Während seiner Dienste in Frankreich lernte er seine nachmalige Gattin Maria Theresia Kaineard kennen. In Visp amtete er mehrmals als Burgermeister und sogar als Grosskastlan des Zenden. Das restaurierte Grabkreuz von Johann Josef Andenmatten und seiner Ehefrau schmückt heute die untere Kirche.
Ein Jahr Kredit für Salzbezug
1723 betrug das Salzfundum 260 Säcke. Alle Burger und Inwohner waren verpflichtet, sich bei einem Pfund Strafe von dem Burgersalz zu «besalzen». Der Salzkommis durfte ihnen ein Jahr Kredit geben. Die Burgerschaft sollte ihm behilflich sein, seine Guthaben aus der Salzrechnung einzutreiben.
Die Schmiede Ennet der Brücke
Die Burgerschaft besass 1725 «auf der Brücke», westlich an der Landbrücke, eine eigene Schmiede, die verpachtet wurde. Der Schmied hatte auf der Bruggen jährlich Zins zu zahlen, was offenbar harzte. Meister Johann Bachmann sollte daher die gekaufte Schmitta gegen billigen Zins einem anderen überlassen oder die Burger-Schmiede räumen. Die Burger verfügten, der Schmied auf der Brücke habe jährlich sieben Kronen Zins abzuliefern. In der Zwischenzeit war die Schmiede mit Wohnung an einen der Mieter übergegangen.
Als letzter Hufschmied amtete dort bis in die 50er-Jahre des 20. Jahrhunderts Meinrad Bodenmüller. Er betrieb die Schmiede nur noch abends, weil er tagsüber in den Lonzawerken arbeitete. Mit dem Pferd als Nutztier in der Landwirtschaft verschwand dieses Metier in der Mitte des letzten Jahrhunderts in Visp. Als keine Nutztiere mehr zu «bschla» waren, änderte die Zweckbestimmung. Es hielt dort eine Druckerei Einzug.
Burgermeister zogen Salz-Monopol an sich
Bekanntlich spielte der Salzverkauf im Handel eine bedeutende Rolle. Noch im 17. Jahrhundert hatten die Burger auch diesen Bereich fest in ihrer Hand. Allmählich übernahmen die Consuln den Salzverkauf selbst. 1725 wurde für alle Burger und Einwohner angeordnet, das Salz bei Strafe ausschliesslich bei den Consules zu beziehen – ein Monopol also.
Vom Bürgen befreit
Kastlan Peter Kalbermatter, Burger von Visp, wurde am 27. Januar 1726 altershalber von seiner Bürgschaft befreit, die er namens der «Terminer-Wasserleyten» gegenüber Eyholz geleistet hatte.
Als neuer «Bürger» stellte sich Johann Josef Venetz, alt Kastlan in Bouveret, zur Verfügung.
Massnahmen gegen Feuer
In den Burgersatzungen von 1727 hiess es: «Es sollen alle Kemini nach vom Kemin-Vogt bestimbten Zeit gesübert und gebutzt sein.» 1769 fehlte offenbar das Geld an allen Ecken und Enden. Der Ankauf einer Feuerspritze wurde der grossen Ausgaben wegen, die unter anderem der Wiederaufbau des Kaplaneihauses und die Reparatur der Mühle verursacht hatten, auf einige Jahre später verschoben. 1784 wurde es dem Zenden-Bannerherr und dem Zendenhauptmann überlassen, ob sie die Feuerspritze für 2 000 Krontaler kaufen wollten. 1710 war beschlossen worden, statt eines Stundenrufers eine heimliche Wacht aufzustellen. Kein Jahr später wurde der Stundenrufer jedoch wieder eingestellt.
52 Familien
Die Gemeindelasten für das Jahr 1726 betrugen 1719 Mannwerk oder 33 pro Familie. Im Jahr 1727 zählte Visp 52 Familien.
Es wurden auch Burger ausgeschlossen
Am 28. Juni 1727 bewies die Burgerschaft Visp, dass sie nicht nur Neu-Burger in ihre Reihen aufnahm, sondern sie auch wieder ausschliessen konnte. An diesem Datum wurde ein Burger mit seinem Hausvolk aus der Burgerschaft ausgeschlossen. Grund dafür war ungetreues Verhalten gegen die Burgerschaft und deren Rechte. Innert drei Monaten musste er den Ort Visp verlassen.
Nachdem er aber der Burgerschaft Abbitte geleistet hatte, wurde er am 14. Januar 1728 wieder als Einwohner von Visp angenommen.
Rigorose Fleischkontrolle
Die Burgerschaft besass in Visp auch die Aufsicht über das Fleisch. Sie hatte den Fleischhandel einem strengen Regiment unterworfen, indem sie den Fleischverkauf vereinheitlichte und dem Monopol unterstellte.
Da über die Schlachterei nur spärliche Notizen vorliegen, wird angenommen, dass das Fleischgeschäft bis ins 18. Jahrhundert der Privatinitiative überlassen war. Es wurden aber den Metzgern ganz klare Auflagen gemacht, auch was die Verkaufspreise anbelangte. So wurde 1727 Josef Thamatten nur unter der Bedingung als Metzger angenommen, dass er von Mitte September bis zur Fasnacht das «Lifer» um drei Kreuzer ausgebe.
Josef Schwyzer, dem neun Jahre später die Metzgerei anvertraut wurde, verfügte schon über ein regelrechtes Monopol. Allen anderen war es verboten, Rindfleisch zu verkaufen. Als er später die Kundschaft nicht mehr zufriedenzustellen vermochte, drohte ihm gar, dass ihm die Burger den Laufpass gaben. Doch sie gewährten ihm eine Galgenfrist. Diese sollte so lange dauern, als er die Burgerschaft mit seinem Geschäftsgebaren nicht in die Schulden treibe. Dieses Prozedere sollte nach 1795 nochmals zur Anwendung kommen.
Den «armen Leitten» das Almosen entrichten
Die «Burgerspende», ein Überbleibsel der Jahrzeitenstiftung, wurde im Jahr 1727 unter Artikel 29 wie folgt erwähnt: «Es ist beschlossen, dass man dem Burger-Jahrzeit solle Capitalis zu stellen 1 100 Pfund. Aus deren Zinsen soll der Jahrzeit-Vogt nach seiner discrétion traktieren und den armen Leitten das Almosen nach dem alten Brauch entrichten.»
Das Vieh – wichtigster Existenz-Faktor
Da Visp bis tief ins 20. Jahrhundert hinein weitgehend ein Bauerndorf blieb, beherbergte es stets auch grosse Viehbestände.
In den Burger-Vorschriften von 1727 steht, dass wer Türen offen lasse, für das ausbrechende Vieh verantwortlich gemacht werde. Heu war stets eine begehrte Materie. So durfte 1792 bis zum Marienfest von anfangs Christmonat keinem Fremden Heu verkauft werden.
1814 wurde die Entschädigung für die Haltung des Gemeindestiers auf 1 Louis d’Or pro Jahr festgesetzt. Bis 1854 gab jeder, der seine Kuh decken liess, dem Stierbesitzer ein gewisses Quantum Salz. Fortan aber sollte dafür Bargeld ausgehändigt werden. 1858 wurde verfügt, dass ein Gemeindestier, «mit der gehörig anerkannten Farbe», angeschafft werden solle. Der Stierhalter erhalte von der Gemeinde 40 Franken und von jedem Partikularen 15 Centimes.
Gut gemeint, aber...
Der Wald unterstand gänzlich den Burgern, die in ihren Statuten den Einwohnern eine beschränkte Nutzung gestatteten. Im Reglement von 1727 über die Bannwälder wurde im Artikel 11 festgehalten, dass weder ein Burger noch ein Einwohner im Thelwald dürres oder grünes Holz fällen durfte. Den Burgern sei dies unter einer Strafe von zehn Pfund untersagt, den übrigen werde dies als Diebstahl geahndet. Für das Brennholz der Einwohner wurde jährlich eine Gebühr erhoben. Die «Beholzung» wurde durch besondere Vorschriften geregelt. Die Einwohner durften nur an bestimmten Tagen Holz sammeln. Sie durften dort, wo die Burger einen Holzschlag durchführten, das Abholz nehmen.
Dieses strenge Verbot erwies sich aber für den Wald mit der Zeit sogar als nachteilig. Weil der Thelwald zum Bannwald erklärt wurde, gab es unter anderem 1808 viele herumliegende Bäume, sodass das Verbot gelockert werden musste ... um den Wald zu schützen.
Der Wald lieferte auch das Bauholz. Schon in den Burgerstatuten von 1531 ist festgehalten, dass jeder Burger oder «Insetz», der Häuser, Scheunen, Stadel oder gefälltes Zimmerholz habe, Bauholz beanspruche und zugesprochen erhalte, dieses unter Strafe nicht ungeschützt herumliegen lassen sollte.
Es war auch strengstens verboten, Bauholz zweckentfremdet zu verwenden. Doch es konnte nicht jedem Gesuch entsprochen werden, weil sonst der Wald zu sehr geschwächt worden wäre.
Für den Bezug von Industrieholz wurden die Burger gleich hoch zur Kasse gebeten wie die Auswärtigen.
Ausserdem waren die Einwohner auch in der Benützung der Mühle, der Bleue, der Säge und des Backhauses zurückversetzt, wo sich die Burger als Eigentümer Vorrechte ausbedingten.
Schleife, die Transportstrassen im Wald
Da noch bis ins 20. Jahrhundert keine Strasse zu den Wäldern führte, war man zum Abtransport der Holzstämme im steilen Gelände auf sogenannte Schleife angewiesen.
Diese Waldschleifen führten meistens durch Gräben, Schluchten und Senken im Waldgebiet. Manchmal wurden solche auch künstlich angelegt. Die Schleife dienten zum «Feldern» des gefällten und zubereiteten Holzes, zum Zügeln der Baumstämme. Diese Holzwege durften aber nicht von jedermann benutzt werden.
1727 wurden die Waldschleife in den Burgerregeln besonders erwähnt. Ohne Vollmacht durfte niemand weder grösseres noch kleineres Holz durch die Burgerschleife führen.
Artikel 23 der Burgersatzungen von 1727 lautete, es sei auch «verbotten, dass von der landbriggen der Wehre nach bis zu underst niemer thie Holz fellen, by 60 Pfund Straff.»
Amtszwang!
Burger, die als Vögte, Bannwarte gewählt wurden, mussten das anvertraute Amt für ein Jahr annehmen und im Dienst der Allgemeinheit stehen. Die Vorschrift wurde 1727 bestätigt. Wer ein Jahr als Vogt gewaltet hatte, war für die drei folgenden Jahre davon frei. Auf diese Weise wurde erreicht, dass alle «Beschwerden» gleichmässig verteilt wurden. In Wirklichkeit sieht man aber, dass einzelne Ämter dennoch oft jahrelang vom gleichen Burger versehen wurden und diese Regel somit nicht scharf eingehalten wurde.
Die Bürger waren selbstverständlich auf all die unauffälligen Ordnungsschriften verpflichtet, die sie selbst erlassen hatten, und bei Übertretung den festgesetzten Strafen unterworfen.
Ein Zoll, der erboste
1727 entstand im Zenden Visp grosses Missvergnügen, was die Transporte anbelangte. Grund dafür war der sogenannte Ballenteil, bei dem alles verzollt werden musste, was aus dem Lande ausgeführt wurde. Die Ballenteiler waren eine Art Zunft, der das ausschliessliche Recht zukam, die fremden Kaufmannsgüter zu transportieren. Es war verfügt worden: «Es soll auch kein Burger oder Einwohner etwelche Waren, die in die Suste gehören, in seine ‚Hausenschaften‘, Scheunen, Ställe oder in was für Gemächer es sein mochten, unter Dach zu nehmen oder aus dem ‚Teil‘ (der Suste) zu ‚verführen‘, dies bei einer Strafe von 6 Pfunden.»
Aus dem ganzen Zenden zogen Gegner bewaffnet nach Visp, um die «Getheilen» zur Rede zu stellen. Und das half: Am 18. Mai 1727 erteilten die Visper Kastlan Zurkirchen Prokura, um als Ballenteiler mit den übrigen Susten über Ballenführer zu verhandeln. Die Ballenteiler gaben schliesslich nach.
Aufstand nicht erwünscht
Die Burgerschaft Visp ermahnte am 4. Januar 1728 die Aufständischen zur friedlichen Unterwerfung.
Freies Geleit für einheimische Produkte
Der Landrat beschloss 1732 in Visp, dass alle im Land fabrizierten Waren, die Landsmännern zugehörigen Waren, auch durch Fremde im Land fabrizierte oder gekaufte Waren aufgrund alter Gewohnheiten nicht in die Susten gelegt werden mussten. Alle Waren, die die Suste passierten, mussten sorgfältig gewogen werden, um die Gebühr errechnen zu können.
Um 1750 erklärte der Rat von Visp den drei anderen Vierteln des Zenden Visp, dass jede im Land fabrizierte Ware bei der Suste in Visp frei passieren könne.
Ordnung muss sein!
In den Satzungen von 1729 steht, dass wer die gemeinen Strassen, Gassen und Burgerplätze mit Holz, Schlitten, Wagen oder anderen Gegenständen verheftete (verstellte), zur Strafe ein halbes Pfund bezahlen solle, wenn er erfolglos ermahnt worden sei.
Dem Landvogt das Burgerrecht verweigert
Um 1730 verweigerte die Burgerversammlung von Visp dem Landvogt Joder Andenmatten von Saint-Maurice und dem Schreiber Johannes Burgener das Burgerrecht abermals.
Der amtierende und der «stillstehende» Konsul
Besonders verdiente Konsule wurden im 18. Jahrhundert angehalten, länger im Amt zu verbleiben, wie zum Beispiel um 1731 Kastlan Joseph Venetz. Die ordentliche Amtsdauer betrug zwei Jahre. Niemand konnte zu drei Jahren verpflichtet werden. Ein nachlässiger Konsul wurde mit zwei Pfund gebüsst.
Der Konsul war in erster Linie verantwortlich für die Führung der Geschäfte. Ein zweiter, der «stillstehende» Konsul, stand ihm zur Seite. Dieser erhielt Gelegenheit, sich während des ersten Amtsjahrs mit allen Geschäften vertraut zu machen, und wurde so befähigt, im folgenden Jahr die Aufgaben zu übernehmen. So wurde der Konsul aufgefordert, den «Viehüteren» gegenüber «widerspenstigen Schirm» zu geben.
Wasserleiten mussten immer nutzbar sein
In den Dreissigerjahren verordnete die Burgerschaft die Regeln zur Bewässerung der Güter neu. 1735 wurde verordnet, dass ein jeder auf seinem Gut die Wasserleiten selbst zu machen habe, ob er das Wasser brauche oder nicht – dies, damit diejenigen, die das Wasser brauchten, genügend Wasser führen konnten.
Ebenso sollte ein jeder, der das Wasser nicht mehr brauchte, dieses «abschlagen», sofern sein Nachfolger es nicht abnehme. Der «Wasserkehr» fange am ersten Montag im April an. Wer dagegen handelte, musste mit zwei Mannswerken Pfandschatz rechnen, sooft er ertappt wurde. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass der Wasserkehr am ersten Montag im April anfange.
Das Gemeinwerk von 1733
Im Jahr 1733 betrug das Gemeinwerk der Burgerschaft Visp 2 665 Mannwerke oder 46 Mannwerke pro Burgerfamilie. Es wurde beschlossen, dass alle Burger, Einwohner oder Hintersassen ein Tagwerk für den Unterhalt der Strassen leisten mussten. Sie hatten bei den Seewjinen anzufangen und in den neuen Binen abzuschliessen.
Wählen, ohne selbst wählbar zu sein
Die Burgerschaft Visp bestätigte den Gemeinden Eyholz und Lalden 1733, dass sie wohl die Stimmen für die Besetzung der beiden Gewaltshaber der Kastlanei Lötschen abgeben konnten, dass aber diese Ämter bis dahin immer von Visper Burgern eingenommen worden waren und die Burgerschaft Visp den Bodenzehnten immer allein bezogen hatte und dass das auch künftig so bleibe.
Den Gewalthabern dieser beiden Gemeinden wurde also lediglich das aktive, jedoch nicht das passive Stimmrecht zuerkannt.
Der «offene Schreiber» dieses Aktes, Johann Joseph Erpen, kommentierte seine Arbeit so: «Also aus dem papirinen Auszug von Wort zu Wort abgeschrieben, nichts darzu noch davon getan, so die Substanz verändern konnte.»
Burgerschaft erwarb Ruine
Am 29. August 1734 kaufte die Burgerschaft Visp ein zerstörtes Haus zuunterst der Burgschaft für 13½ spanische Dublonen.
Heirat mit «Einwohner»: Burgerrecht verloren
Das Burgerrecht verloren alle Burgertöchter, die einen «Einwohner» heirateten. Sie sollten fortan als «Einwohnerinnen» behandelt werden. Das beschlossen die Burger 1738.
Söhne, Töchter und Witwen benachteiligt
Im Jahr 1737 beschlossen die Burger eine Ordonnanz, nach der ein Burgersohn oder eine Burgertochter oder ein Witib (Witwer), welche eigenes Gut besassen, nur mit der halben Burgerbeschwardt belastet wurden.
Gemäss Burgerratsbeschluss von 1738 sollten Burgersöhne und -töchter wie auch Witwen der Burger, wenn sie haushältig waren, die Hälfte Nutzholz erhalten, das heisst sechs Stöck Brennholz, ein Stöck und drei Latten für Auszäunung. Abgeschlagen wurde ihnen jedoch das Teil- oder Bauholz.
Die Walke, die mehr Wasser verbrauchte
1740 bat Josef Burgener, der neu gewählte Kastlan von Baltschieder, die Burgerschaft möge ihm einen Platz gestatten, der zur Aufrichtung einer Walke dienlich war. Mit einer Walke konnte man Wollstoffe oder Filze herstellen. Durch Druck und Stauchen bei mehrmaligem Durchlauf in verdünnten Laugen oder Säuren verfilzten die Stoffe.
Das Gesuch wurde genehmigt und Burgener dazu verpflichtet, als Erkenntlichkeit eine Dublone zu entrichten, solche jedoch «ohne Nachteil seye».
Burgener stellte 1742 das Gesuch um den Gebrauch der Walke. Der Burgerrat beschloss, diesen nicht ohne Weiteres zu bewilligen, da man aufgrund der Walke beim Sage-Wuhr mehr Wasser anschlagen müsse. Folglich würden dadurch die Güter etlicher Partikularen Schaden erleiden.
Um dieser Unannehmlichkeit vorzubeugen, verordnete man, dass besagte Walke nicht zusammen mit der Sage, sondern alternativ gebraucht werden müsse.
Gold und Silber in Burger Hand
1743 wurde das im Burgersäckel befindliche Geld, das in der unteren Kirche aufbewahrt wurde, nachgezählt. Die Zählung ergab: 890 Dublonen an Gold und 340 Kronen an Silber.
Kein Familiennachzug!
1743 wurde der Glaser Anton Nittina, der sich in Visp niederlassen wollte, abgewiesen, weil er – mit Familie beladen – eine «oeconomische conduite» hatte.
1773 sollte Spengler Johann Waldburger – so er sich zeitweise hier aufhielt – die «Bschwardt» für das verlaufene Jahr entrichten und inskünftig allhier sich nicht mehr aufhalten, weil ihn die löbliche Burgerschaft «nicht hat wollen annehmen».
Hohberg beschäftigte Benützer
Der Hohberg erschien auch im 17. und 18. Jahrhundert noch als schlechtes Strassenstück in den Akten. Der Goler im Gebiet des Schuttkegels, der Goler Rufi, trat vor allem in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wiederholt als Problemfall auf. 1744 nahmen Burgerschaft Visp und Briger Ballenteiler erneut einen Anlauf zur Verbesserung der Verhältnisse. Am 18. Mai teilten die Ballenteiler von Brig der Burgerschaft Visp mit, dass sie die Land- und Winterstrasse durch den Hohberg erstellen und erhalten wollten oder im Unmöglichkeitsfall mit Visp eine andere Lösung bestimmen und ausführen wollten.
1744 trat Kastlan Brindlen in Statt und Namen der Ballenteiler von Brig vor und ersuchte den Burgerrat von Visp, den Ballenteilern bei der Reparatur der Landstrasse zwischen Brig und Visp bei den «Brechbinden» mit ihren Wagen an die Hand zu gehen und zu diesem Zweck einen «Ehrentagwan» zu leisten. In Anerkennung dessen würden sie eine gebührende Erkenntlichkeit anbieten. Die «Herren Burger von Visp» sagten ihnen diesen Dienst zu, jedoch ohne irgendwelche Konsequenz.
Fünf Jahre später, 1749, wurde der schlechte Zustand der Strasse erneut beklagt. Im Allgemeinen war das Strassentrassee um 1 bis 2 Meter vom überschwemmungsbedrohten Talboden abgehoben. Der Verlauf der Strasse ist vor allem einem Aufnahmeplan von Ignaz Venetz (1784 bis 1859) zu entnehmen.
Im Mai-Landrat 1749 der Gesandten der sieben Zenden befassten sich diese mit dem Bau und Unterhalt der Strasse durch den Hohberg von Eyholz. Weder die Ballenteiler von Brig noch die Burgerschaft Visp wollten eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen.
Diese Strassenführung hätte nämlich die Eyholzer Güter in halber Höhe durchquert und so viel kultivierten Boden beansprucht. Man beschloss nach «reipfer» Überlegung, dass statt dieser neuen Strasse die alte gebührend erhöht und repariert werden solle. Dabei werde man folgendermassen vorgehen.
Erstens: Von der Andres-Scheune beim Holzschleif bis zur Steinwehry in der oberen Riti solle die beinahe zerfallene Landstrasse durch die West-Geteilen in brauchbaren Stand gesetzt werden. Die künftige Erhaltung dieser Landstrasse obliege aber den Ballenteilern von Brig.
Zweitens: Von «obgemelter» Scheune bis hinunter zur Burgerschaft Brig solle die Landstrasse wo nötig erhöht werden. Die von Eyholz sollten die zur Reparatur notwendigen Steine und das erforderliche Holz ohne Entschädigung zur Verfügung stellen.
Drittens: Da durch diese Lösung die Güter der Eyholzer am Hohberg geschont wurden, sollten die Eyholzer zwei «Ehrentagwane» (Gmeiwärch) leisten, wozu auch die Visper Burger verdonnert wurden. Der Unterhalt verblieb aber weiterhin Sache der Briger Ballenteiler.
Müller, der schlecht bediente
1744 wurde Peter Schnidrig die Burger-Mühle wegen schlechter Bedienung entzogen und dem Franz am Stutz anvertraut.
Ein Lagel Wein für Steine
Um 1745 zeigte sich die Burgerschaft Visp gegenüber den Eyholzern für das zur Verfügungstellen von Steinen für die Wehrinen erkenntlich, indem sie ein Lagel Wein spendeten.
Einwohner als «Pintenwirt»
Um 1748 nahmen die Burger den wahrscheinlich aus dem Saastal gekommenen Hans Peter Ruppen als Einwohner – also nicht als Burger – an. Er hatte dafür einen ausserordentlichen Burgertrunk zu spendieren. Ihm war zusätzlich der Weinausschank zugesagt worden, wofür er jährlich 4 1⁄2 Kronen zu entrichten hatte. Für den Verkauf von Branntwein kam eine weitere Krone hinzu. All das entband ihn jedoch nicht von der gewöhnlichen «Einwohnerbschwardt». Er durfte nur ein einziges Pferd sein eigen nennen. 1753 wurde ihm eine Busse von drei Pfund angedroht, wenn er sich nicht daran hielte.
Zu viele Pferde auf den gemeinen Eyen
1748 trieben einige Bürger zu viele Pferde auf die «Allgmeindt» oder gemeinen Eyen, zum höchsten Nachteil der Generalität. Daher wurde ein Reglement erlassen, gemäss dem ein jeder Bürger «könne und möge auskehren zwei Pferde und ein Junges für das Nachziehen bis und solange es tauglich sei, die Ballen zu drösten». Wer auf eigenem Gut für mehr als zwei Pferde Winterung hatte, sollte nur so viele auftreiben, wie er zu wintern vermochte. Falls er dawider handelte, werde das Übermehr ohne Gnadt abgetrieben werden.
Eine Feuerwehrleiter pro Quartier
Um bei Ernst-Einsätzen besser gewappnet zu sein, wurde 1749 jedes Dorfdrittel mit einer eigenen Feuerwehrleiter ausgerüstet.
Tödlicher Sturz vom Pferd
Im Juli 1750 verunglückte Notar Joseph Zurkirchen, Burgerweibel von Visp, in der Nähe von Ernen bei einem Sturz vom Pferd.
Weinhändler hatte es in Visp nicht leicht
Johann Egsch (wahrscheinlich Eggs) meldete sich 1750 bei der Burgerschaft Visp um als «inwohner undt umb den Wein Verkauff» aufgenommen zu werden.
«Dieser als nicht angenommen, sondern nur solang er sich wohl aufführen werde, tolleriert soll werden», so das Urteil der Burgerversammlung, und: «Die Erlaubnis des Wein Verkauffs ist ihm nur bis auf St. Sebastianstag vergünstigt worden undt also fürs Künftige völlig abgeschlaggen bei Straff nicht mehr geduldet zu werden.»
Freie Fahrt für Visper Ware
Der Burgerrat von Visp bestätigte um 1750 den drei anderen Vierteln des Zenden, dass jede im Land fabrizierte Ware bei der Suste in Visp frei passieren solle.
Kinderarbeit?
An und für sich durfte am Gmeiwärch (Bschwardt) nur teilnehmen, wer das erforderliche Alter hatte.
Ausnahmen bestätigen die Regel. Burgersöhne, die geschickt mit Ross und Wagen umgehen konnten, bildeten unter anderem 1752 eine Ausnahme. Sogar kleinere Buben wurden mit halbem Tagwerk zugelassen. Bedingung war: Es musste sich um einen Burgersohn handeln.
Siebenmal Burgermeister
Johann Nikolaus Flanzetter war Sohn des Schustermeisters Nikolaus Flanzetter aus Visp. Er heiratete die Visperin Barbara Sterren. Er war Kastlan der Herrschaft Baltschieder-Gründen.
Die Burger von Visp wählten ihn siebenmal zum Burgermeister: 1712, 1716, 1719, 1721, 1727, 1737, und 1741. Er starb 1741.
Kastlan des Freigerichts Baltschieder Gründen
Johann Jakob Ruppen, geboren 1693, war Notar und Gastwirt Ennet der Brücke. Er war Kastlan von Niedergesteln-Lötschen von 1724 bis 1726 und von 1745 bis 1746. 1726 war er Visper Burgermeister. 1722 heiratete er Anna Maria Pianzola; die beiden hatten drei Kinder. Er starb 1748.
Viermal Burgermeister
Johann Peter Ruppen (1713–1792) war viermal Burgermeister von Visp, nämlich 1753, 1755, 1764 und 1778. Er war auch 37 Jahre Prokurator der Burgerschaft Visp (1755–1792) – das heisst, unter seiner Obhut standen die Burgerkapitalien und die Burgerplätze sowie die Raubstrassen – und Kastlan des Freigerichts Baltschieder-Gründen.
Johann Jakob Ruppen, 1726 in Visp geboren, war Kastlan des Freigerichts Baltschieder Gründen, und zwar in den Jahren 1753 bis 1756 und 1774 bis 1780. Burgermeister von Visp war er ebenfalls viermal: 1766, 1768, 1774 und 1776. Er starb 1795, ebenfalls in Visp.
Pulverturm im Kehr
Die Burgerschaft liess 1753 auf Befehl des Landeshauptmanns und des Zenden mit Gutheissen der Burger im Kehr ob dem Hofji einen Pulverturm bauen. Davon bezahlte die Burgerschaft die Hälfte, nämlich 47 Pfund. Die eine Hälfte gegen die Vispa hin gehörte dann der Burgerschaft, die andere gegen die Pflanzetta hin dem löblichen Zenden Visp.
Vermarchung des Burgersands
1757 erreichte die Burgerschaft eine neue Vermarchung des Burgersands unter der oberen Kirche gegen die Erben des Bartholomé Lochmatter.
Eyholzer Burgerhaus
1758 wurde das Burgerhaus Eyholz gebaut, eine Kombination von Mauerwerk und Holz, kleinen Fenstern und einem schweren Steinplattendach.
Wer nicht pariert, soll gehen
Nach dieser Devise handelten die Visper Burger 1758. So sollte Josef Kaufmann, falls er die zwei Kronen Gemeindewerkgeld nicht entrichtete, abgestraft werden.
Dem Gerber zu Millachren wollte man anzeigen, er solle die Burgschaft meiden, falls er ihr nicht mit dem Gerben dienen wollte.
Üble Nachrede
Konsuln und Burgerschaft Visp beschwerten sich 1762, dass Leute aus der Talschaft Saas bei den Briger Ballenführern Unwahres über Visp aussagten: «Wir pretendieren, dass alle Waren, sei Thusch oder anderer Gattung, ja sogar, dass alle Waren, ein Zender oder ein anderer freier Landsmann will koren (Korn), Weiz (Weizen), Kees (Käse) oder schmaltz (geschmolzenes Tierfett) oder andere Lebensmittel auf Sitten oder anderswo um andere Mittel vertauschen, dass wir solchen würden verhindern und dass unsere Meinung sei, dass solch alles miessen in die Susten gelegt werden.»
Ferner solle die Talschaft Saas Aufwieglern Stillstand bieten.
Um die Susten, von denen es in Visp ja mehrere gab, rentabel zu halten, wurde peinlich darauf geachtet, dass alle transportierten Waren dort registriert und bezahlt wurden.
Gut drei Jahrzehnte später, 1796, wurde kurz und bündig festgestellt, dass die Burgerschaft aus der Suste keinen Nutzen mehr habe. Die Institution der Susten hatte sich überlebt.
Zu viel der Forderungen
Die volljährigen Söhne der Burger waren bei Lebzeiten des Vaters an sich nicht nutzungsberechtigt. Es lag im Bestreben der Burgerschaft, den Kreis der nutzniessenden Burger möglichst eng zu ziehen.
Aus den Burgerbüchern ist zu schliessen, dass sie bis zum Tod des Vaters auch von den politischen Rechten ausgeschlossen blieben.
1765 begehrten die zwei Söhne des Weibels – Theodul und Peter Josef Wyer – das Visper Burgerrecht an, da sie die bisher gemeinsame Haushaltung getrennt hatten und jetzt «particularis» wohnten. Die Burger verlangten die Spendierung eines anständigen Morgenbrots für alle Burger und deren Frauen, wie es schon mehrfach vorgekommen war. Die beiden Supplikanten nahmen aber diese Bedingung nicht an. Das von den Burgern geforderte «Morgundbrot» schien ihnen offenbar zu kostspielig, nachdem der angebotene Trunk «Wein und Brod» samt einem silbernen Becher für das Burgerhaus den Burgern nicht genügt hatte. Sie zogen es vor Einwohner zu bleiben, solange ihr Vater noch lebte.
Andere Burgersöhne erkauften sich ihre Rechte mit dem üblichen «Morgundbrot». 1772 wandelten die Burger die Mahlzeit in einen Beitrag von 50 Pfund um, da der Ausbruch des Saaser Sees grossen Schaden an der Landbrücke verursacht hatte.
Diese Beispiele zeigen, wie lebenswichtig der Genuss des allgemeinen Gutes für die junge Burgerfamilie war. Durch ein bedeutendes Opfer hatten sie sich das gute Recht erkauft, das ihnen beim Ableben des Vaters über kurz oder lang ohnehin zugefallen wäre.
Die Burgertöchter und Witwen waren vollends ohne Rechte. So konnten diese das Los des dahingeschiedenen Vaters nicht antreten, sondern es fiel mangels männlicher Leiberben an die Burgerschaft zurück.
Erst die Statuten von 1884 gaben die Nutzniessung der Burgergüter beiden Geschlechtern frei.
Unpünktlichkeit wurde bestraft
Jeder Burger, der nicht zur angesetzten Stunde zu den Burgerversammlungen im Rathaus erschien, wurde 1768 für seine Saumseligkeit bestraft; er hatte zwei Gemeinwerke zu leisten.
Das Erbe blieb in Übersee
Anton Fux, erstgeborener Sohn des nachmaligen Visper Burgermeisters Peter Niklaus Fux, geboren 1772, diente zuerst in Neapel als Soldat in einem Schweizer Regiment. Später wanderte er nach Amerika aus, von wo nach seinem Tod ein beträchtliches Vermögen gemeldet wurde. Dieses soll jedoch drüben geblieben sein.
Sparen beim Wein und den Raclettes
Es gab immer wieder Zeiten, in denen die Finanzen der Burgerschaft Visp nicht zum Besten standen. So musste sie sich von Zeit zu Zeit nach der Decke strecken. 1773 mussten die Burger wieder einmal Sparmassnahmen verfügen. Schuld daran war das Gmeiwärch mit seinen hohen Kosten.
In der «Burgerwoche» 1773 begnügten sich die Burger mit weissem statt dem teureren roten Wein aus dem Burgerkeller. Das «Cheesbraten» wurde sogar ganz fallen gelassen. Die Burger beschlossen beides auch für die Zukunft.
Rheintaler übernahm Metzgerei der Burgerschaft
1773 wurde die Burgermetzg dem Rheintaler Martin Hasler zugesprochen und zugleich die Erlaubnis erteilt Wein zu verkaufen. Hasler bezahlte dafür 10 Pfund im Jahr.
Allen Burgern, Einwohnern und «Auswendigen» wurde verboten, in der Burgschaft zu metzgen und Fleisch zu verkaufen, ausser im Herbst für den eigenen Gebrauch, und während des Jahres das eigene kleine Vieh, aber kein Eingekauftes.
Verordnung für die fremden Krämer
Ab 1774 sollten alle Krämer bei zwei Pfund Strafe alljährlich beim älteren Konsul (Gemeindepräsident) um die Erlaubnis anhalten, öffentlich ihre Waren zu verkaufen und es sollte auch ein Erlaubnisschein von selben Begehren nebst Entrichtung des verordneten Tarifs vorhanden sein.
Diejenigen, welche ihre Waren mit Ross oder Wagen führten, bezahlten 25 Batzen, die Krätzenträger 12 1⁄2 Batzen.
Ein italienischer Krämer, der ohne Erlaubnis eine Staziune aufgerichtet hatte, sollte drei Pfund Busse bezahlen für die «Bschwardt» wegen des Verkaufs in der verflossenen Zeit. Zudem hatte er sich erlaubt, entgegen dem Verbot, mit dem Verkauf fortzufahren.
Die letzte Bannerbesatzung
Die letzte Bannerbesatzung des Zenden Visp fand 1774 statt. Gemäss Burgerarchiv: «In einem den 12ten Novembris 1774 gehaltenen, extra-ordinarischen Zehnden-Rath ist zu der durch den tödlichen Hinscheid des Edelgestrengen Herrn Simonis Herberti Venez ledig gewordenen Ehrenstelle des Banners designiert und ernamst worden, der Hochg. und Wohledle Herr familiaris Antonius Burgener mit anwunsch alles Glücks und Heylls.» In der betreffenden Schrift heisst es auch, dass am 22. November gleichen Jahres unter Beisein der «Hochgeacht und weisen Herren Vorsteher und Gewaltshaber und der Soldaten löblicher vier Vierteln die Besatzung und Solennität (Feierlichkeit) in gutem Friden und Verständnis» stattgefunden habe. Ein Vierteljahrhundert später setzte die Französische Revolution ein, sodass dies die letzte Visper Zendenbannerbesetzung blieb.
Bannerherr – mehr als Fahnenträger
Träger und Verwahrer der Burgerfahne oder des Zendenbanners zu sein, war gemäss Adolf Fux in «Die Burgschaft Visp» nicht nur höchst ehrenvoll, sondern auch von grosser Wichtigkeit. Der Bannerherr (banderetus) verwahrte nebst dem Banner auch die wichtigsten Akten und war Deputierter für den Landrat. Die Organisation des Wehrwesens lag teils in seinen Händen und im Kriegsfall stellte er sich nicht nur mit seinem Banner vor die ganze Zendenmannschaft, es kamen ihm auch hohe strategische Aufgaben zu.
Nicht möglich, fremde Schulden zu bezahlen
Im Jahr 1776 erschien vor dem Burgerrat von Visp Hauptmann Franz Joseph Venetz, der sein Burgerrecht wieder erwecken wollte. Er bot auch an, die Schulden des verstorbenen Bannerherrn Simon Hubert Venetz zu übernehmen. Das konnte die Burgerschaft jedoch nicht annehmen, da dieser in Visp kein liegend Gut besass.
Schlitten für Steintransport
Casimir Ruppen bat die löbliche Burgerschaft 1776 um zwei Tagwerke mit Schlitten, um Steine aus dem «Frauenwang» herzuführen. Dies wurde ihm zugestanden, falls er der Burgerschaft in den nächsten drei Jahren mit Steinen zur Hand gehen wolle.
Zum Schutz von Raron
Da 1777 eine Überschwemmung des Rottens in Raron Schaden anrichtete, forderten die Rarner Gewalthaber die Visper Burger auf, auf ihrem Gebiet alles vorzukehren um den Fluss wieder in seinen alten Lauf einzuzwängen.
Gemeindestier als Geschenk
1777 spendierten Wachtmeister Wyer und Frau Castlanin Zimmermann der Burgerschaft einen Hengst. Frau Zimmermann gab dazu noch ein Spillstierlein. Der Burgerrat stellte fest, damit sei das Problem des gemeinsamen Stiers gelöst, ohne dass die Burgerschaft etwas daran zu bezahlen habe. Es wurde beschlossen, pro Sprung einen halben Batzen zu verlangen.
Der eigentliche Lauf des Rottens?
Der Rotten veränderte damals oft seinen Lauf und teilte sich in verschiedene Arme auf. Aus diesem Grund zeigten die Gewalthaber von Raron 1777 der Burgerschaft Visp an, dass sich der Rotten durch die grosse Eyen ergiesse, zu ihrem Schaden und zu dem der Visper. Deshalb sollten sie und die Burgerschaft Visp versuchen, denselben ins alte Bett zurückzulenken. Für diese Arbeit offerierten sie einen Ehrentagwan. Man war aber lange Zeit unsicher, welches denn der ursprüngliche Lauf des Rottens gewesen war. 1785, also acht Jahre später, antwortete Visp der Gemeinde Raron betreffend ihre Frage, Visp wolle den Rotten dort, wo er jetzt fliesse, auch in Zukunft fliessen lassen, denn dies sei von alters her der eigentliche Flusslauf.
Eid auf Burgerbuch war Pflicht
Folgende Männer wollten 1782 «mit Nutz und Bschwardt» in die Burgerschaft Visp eintreten. Kurial Ignaz Lang, Peter Josef im Wyer und Anton Ruppen. Sie wurden aufgenommen. Jeder von ihnen musste zwei neue Wassereimer oder Feuereimer erstatten. Alle drei hatten den Männern und Frauen einen «kostbaren Ehrentrunk samt gebratenem Käse und Brot» zu spendieren. Den Eid auf das Burgerbuch hatte jeder persönlich zu leisten, es wurden keine Ausnahmen gemacht.
Krämer mussten «kontribuieren»
Zwei Krämer richteten 1783 eine Supplikationsschrift an die Burgerschaft Visp, wonach die anderen Krämer, die hier hausierten, verkauften oder «Niederlagen» besassen, auch etwas zu kontribuieren und dem Burgerhaus zu entrichten hätten. Ihr Begehren wurde angenommen.
Bockbart das kleinere Übel
Um 1784 mussten die Burger beim Einbruch der Vispa in die Siedlung zwischen zwei Übeln wählen: Sie konnten entweder die Wehry unterhalb der Kapelle bei der Landbrücke erhöhen oder die Vispa beim Bockbart ausfahren lassen. Mehrheitlich war man dafür, den Fluss beim Bockbart auszulassen.
Tanne wurde geschützt
1784 gestattete man dem Gerber Bartholome Inwalder aus Bürchen im Gattligo-Wald statt des «tannenen» das «brechine» Holz zu nutzen. Der Holzschlag wurde gestattet, doch musste dieser spätestens in zwei Jahren beendet sein.
Der Stadel, den Stadelmann erstellte
Für den Gerbermeister und Visper Burger Balthasar Stadelmann wurde 1784 im Aufstieg der «Hohlen Gasse» Ennet der Brücke an markanter Stelle ein Stadel erstellt. Stadelmann stammte ursprünglich aus dem österreichischen Vorarlberg und war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nach Visp gekommen um hier das Handwerk des Gerbers auszuüben. Er scheint sich in Visp sehr wohl gefühlt zu haben und bewarb sich um das Walliser Landrecht.
Neben seinem guten Leumund dürfte seine Heirat mit Maria Ruppen (1752–1798) der Grund für seine schnelle Aufnahme gewesen sein. Seine Braut stammte nämlich aus der einflussreichen und vermögenden Visper Burgerfamilie des Johann Jakob Ruppen (1726–1795), der gleich viermal Burgermeister von Visp gewesen war. Kastlan Ruppen bewohnte das Stammhaus seiner Familie Ennet der Brücke. Das war wohl der Grund für seinen Schwiegersohn, seinen Stadel ebenfalls im Quartier westlich der Vispa zu erstellen.
Ab 1989 bemühte sich der Verein «Iischers Visp», den Stadel zu restaurieren. Das Mauerwerk befand sich aber teilweise in einem derart schlechten Zustand, dass es abgebrochen, neu aufgemauert und neu gefugt werden musste. 2004 erstellte «Iischers Visp» den Bau originalgetreu neu. Auch das Holz war nicht mehr zu gebrauchen. Das bisherige Tannenholz wurde durch Lärchenholz ersetzt, sägeroh und verdübelt wie zu alten Zeiten. Kauf und Neubau kosteten 135 000 Franken. Den Kauf zu tätigen, war kein leichtes Unterfangen gewesen. Von über 30 Besitzern musste die Unterschrift eingeholt werden, zum Teil im Ausland.
Brückenzoll dem Meistbietenden
Wieder gab es 1785 eine Änderung beim «Bruggenzoll». Fortan sollte er an den Meistbietenden gehen, eine Lösung die sich gar nicht bewähren sollte.
Einverstanden mit Loskauf des Lötschentals
Als sich die Untertanengebiete Lötschen, Eischoll und Gestillien (Niedergesteln) von der Gerichtsbarkeit auskaufen wollten, äusserte sich die Burgerschaft Visp 1787 dazu: Man werde dies wohl ins Auge fassen können, wenn ein anständiges Kaufangebot vorliege.
Inventar alter Schriften
Am 15. Januar 1789 beschloss die Burgerschaft Visp «ein Inventar der alten Schriften» aufzunehmen und Kopien anfertigen zu lassen, damit die alten Rechte nicht verloren gingen.
Die Burger beschlossen, «die vielen nützlichen und vielleicht unbekannten Schriften und Instrumente, die wegen ihres Altertums schon nimmer zu lesen sind, kopieren zu lassen, diese damit in besseres Gedächtnis zu rücken und nicht etwa die schönsten Rechte aus Saumseligkeit verloren gehen». Die Archive der Burgerschaft sollten baldmöglichst durchsucht und alle wichtigen und nützlichen Gesetze in einem Buch zusammengetragen und abgeschrieben werden. Diese Arbeit wurde Vizepräsident Lochmatter übertragen.
Am 27. Mai 1788 war im bischöflichen Schloss auf Majoria oberhalb von Sitten Feuer ausgebrochen. Der Brand vernichtete auch den grössten Teil der Archive und Antiquitäten des Schlosses, wo die Porträts von sämtlichen Walliser Bischöfen seit 1300 aufbewahrt wurden. In weniger als drei Stunden fielen dem Feuer 126 Häuser, insgesamt 226 Gebäude, vollständig zum Opfer. Schon damals wurden Dokumente der Walliser Burgerschaften, auch von Visp, in Sitten in verschiedenen Gebäuden gelagert. Man schätzte die Schäden dieser Feuersbrunst auf mehr als 1 Million écus. Damals hatten die Burgerschaften zum Teil ihre Archive nach Sitten gegeben, wo sie zum Teil in Privathäusern aufbewahrt wurden.
Trommler und Pfeifer
1789 beschloss der Burgerrat: «Diejenigen von der Burgerschaft, die das Trommeln und Pfeifen lernten und darob Zeit versäumten, sollen ein Trinkgeld erhalten.»
Fremde Krämer durften nicht hausieren
Dass Hausierer an die Haustüren klopften, um ihre Ware loszuwerden, empfand man als aufdringlich. Darum wurde 1789 statuiert: «Das Hausieren des fremden Krämers ist laut alten Regeln untersagt.»
Besass Burgerschaft Erz?
1790 wurde beschlossen, die Frühmessglocke, die sich zu diesem Zeitpunkt beim Bannerherrn Burgener befand, «einzutauchen». Für die neuen Glocken in der Burgerkirche sei das Erz von der Burgerschaft zu beziehen.
Geschlecht der Ritter erloschen
Mit dem Tod des 70-jährigen Ignaz Ritter am 19. Februar 1793 erlosch ein altes Visper Burgergeschlecht.
Burgertrüch als Abbitte
Als 1795 der Rotten in der Grosseye deren neuere Teile überschwemmte, fühlte sich der Visper Weibel Theodul Schaller verantwortlich für diesen durch Nachlässigkeit entstandenen Schaden. Er wollte daher seinen Stab und Mantel niederlegen. Die Burger lehnten dies ab und bestätigten ihn in seinem Amt. Schaller wollte wenigstens Abbitte leisten, indem er der Burgerschaft einen Trunk gab.
Kein Burgerbesteck nach auswärts
1796, kurz vor dem Einfall der Franzosen, beschloss der Burgerrat, es sei künftig verboten, dass die Burgerschaft für den Ausschank an Kastlan- und Zendenmählern Silberbecher und -löffel hergebe. Dies sei zu aufwendig. Die Franzosen nahmen dann aber diese Becher und Löffel gleich mit.
Der Mantel gehörte der Witwe
Da der bisherige Weibel der Burgerschaft, Bilgischer, 1789 gestorben war, wurde Theodul Schaller, der bereits das Amt des Zendenweibels ausübte, zu seinem Nachfolger gewählt.
Die Witwe des verstorbenen Weibels Bilgischer bat um den alten Mantel des Weibels als Andenken. Dieser wurde ihr zugesprochen und ein neuer angeschafft.