Kapitel Nr.
Kapitel 12.04

Die Sorgen der Visper Burger in napoleonischer Zeit

In der schwierigen Zeit unter der Knute Frankreichs versuchten die Visper, sich vor Enteignungen zu schützen. Die Burger waren in grosser Sorge um die Erhaltung des Burgernutzens.

Verteilung des Burgervermögens

Um nicht alles für Kriegskontributionen hergeben zu müssen, beschlossen am 11. April 1803 sämtliche versammelten Burger in diesen unsicheren Zeiten den Burgernutzen zu erhalten und einen grossen Teil des Burgervermögens unter sich zu verteilen.

Die zur Verteilung gelangenden Objekte waren: sämtliche Burgerreben, das Schlossenhaus, 3 000 Pfund Kapital, die Mühle mit dem Mühlegarten, die Säge mit dem Sagengarten mit dem Vorbehalt, dass der Sägerplatz ein gemeiner Platz bleibe, die Susten, die Schmiede mit dem Schmiedegarten und auch der Mühlen- und der Sägewuhr für die Zukunft wie bis dahin auf Unkosten der Burgerschaft erhalten werde, ebenso die ganze Grosse Eye bis an den Hohberg, Vispa und Rhone und bis an die March von Raron und Visp.

Visp um 1825.

Edouard Pingret, Zeichner, Barthélemy Louis Mendouze, Lithograf, Helvetic Archives, GS-GRAF-ANSI-VS-76-a

Aufteilung der Güter verboten

Am 19. August 1810, nachdem das Wallis als «Département du Simplon» Frankreichs einverleibt worden war, beschloss der Visper Burgerrat erneut, das Burgervermögen unter die Burger aufzuteilen, dies offenbar, um es dem Zugriff der Franzosen zu entziehen.

Daraus wurde jedoch nichts. Denn schon fünf Tage später musste Ratspräsident Franz Indermatten dem Rat anzeigen, dass die Verteilung der Gemeindegüter durch ein Schreiben des Staatsrats eingestellt und verboten sei.

38 Burger nach Franzoseneinfall

1803 zählte die Burgerschaft Visp 38 Burger. 1748 waren es 40 Burger gewesen.

Bischof als Grosseye-Geteile

Unter den 13 Geteilen der «grossen Eyen» befand sich 1803 ein prominenter Visper Burger, Exzellenz Bischof Blatter.

Lärchenes Holz «unantastbar»

Am 11. Mai 1803 verfügte der Burgerrat, dass Eigentümer oder Geteilen der Grosseye in Zukunft das Recht hätten, das nötige Restenholz aus den Burgerwäldern zu nehmen. Doch vorbehalten blieben der Bannwald (Thelwald) und das lärchene Holz, das in allen Wäldern unberührt bleiben sollte.

Gmeiwärch – 10 Arbeitsstunden

1803 dauerte das Gmeiwärch zur Sommerzeit von morgens 6 bis abends 18 Uhr, mit 2 Ruhestunden Pause. Im Winter arbeitete man von 7 bis 16 Uhr mit einer Stunde Rast. Ein Mannwerk (also die Arbeit eines Tages) wurde mit 5 Batzen entschädigt.

Unterstützung für Bankmetzger

Für Fleischgeschäfte hatten die Burger das Monopol. Sie traten es aber gegen Entgelt an Private ab. 1803 beschloss die Burgerschaft in Visp eine Fleischbank einrichten zu lassen und deren Betreiber so gut wie möglich zu unterstützen. Um 1803 hielten sie im Burgerreglement fest, dass derjenige, der die Fleischbank innehabe, verpflichtet sei, immer mit gutem Fleisch versehen zu sein. Er solle es zu einem günstigen Preis verkaufen. Es durfte nämlich nicht jedermann beliebig viel Vieh zum Schlachten einkaufen. Die Folge hätte sein können, dass der Fleischbank-Betreiber auf dem Fleisch, das er der Bevölkerung zum Verkauf anbot, sitzen blieb.

Schützenzunft nach Franzosenkrieg wieder aktiv

Am 3. Mai 1804 beschloss der Burgerrat auf vielseitigen Wunsch, die Schützenzunft Visp gemäss den alten Satzungen wieder in ihr Recht zu setzen. Die Zunft war während den Kriegsjahren – seit 1798 – stillgelegt gewesen.

Zuerst gewählt, dann angefragt

Da die Burgerschaft das Patronat über die Kaplanei innehatte, wählte sie auch den Kaplan. Gelegentlich berief der Burgerrat zur Kaplanwahl die Urversammlung ein. Konsul Andenmatten zeigte dem Burgerrat am 21. Dezember 1804 an, dass der Kaplan seine Pfründe zur Verfügung gestellt habe. Als Nachfolger wurde der Pfarrer von Saas gewählt und eine Abordnung geschickt, um ihn diesbezüglich anzufragen. Pfarrer Anthamatten nahm die Wahl nicht an.

Burger berieten über Räubereien der Franzosen

Während der Franzosenzeit waren in Visp ständig französische Truppen stationiert, was auch mit Diebstählen und Plünderungen verbunden war. 1805 beriet sich der Burgerrat über Räubereien auf den Feldern, die offensichtlich auf das Konto der französischen Soldaten gingen. Um diesen misslichen Umständen zu begegnen, beschlossen sie eine Burgerwache bestehend aus zwei Männern zu errichten. Diese sollten all jene, die beim Rauben angetroffen wurden, der militärischen Wache «einhändigen». Zudem sollte eine Deputation an den Kommandanten der fränzösischen Truppen gesandt werden, um ihnen gute Disziplin und Rechtschaffenheit anzuraten. Hiezu wurden Konsul Fux und Sekretär Zimmermann beauftragt.

Zwei Mann für Napoleon

Am 5. April 1807 wurde die Regierung der Republik Wallis gezwungen, zugunsten Napoleons ein Bataillon der Republik zu bilden. Die Burgerschaft Visp sollte hierfür zwei Mann stellen. Man beschloss, diesen Dienst durch Freiwillige und nicht durch Burger leisten zu lassen. Der Burgerrat lockte mit Geld, damit sich freiwillig Männer für das «Bataillon seiner kaiserlichen, königlichen Majestät Napoleons des Grossen» meldeten. Mit Ach und Krach dürfte dies schliesslich zustande gekommen sein. Die Kosten sollten von den Partikularen getragen werden, damit das Burgerhaus nicht ganz erschöpft wurde.

Der schwierige Holztransport

1807 wurde der Burgerrat damit beauftragt zu untersuchen, wie man die Holzableitung vom Thelwald erleichtern konnte, ohne den Baumgärten zu schaden.

Die Nachteile des Banns für den Burgerwald

Weil der Thelwald zum Bannwald erklärt worden war, gab es dort unter anderem um 1808 viele herumliegende Bäume, sodass schliesslich das Verbot des Holzfällens gelockert werden musste.
Im Reglement über die Bannwälder von 1727 war in Artikel 11 festgelegt worden, dass weder ein Burger noch ein Einwohner im Thelwald weder dürres noch grünes Holz fällen dürfe. Den Burgern sei dies bei einer Strafe von 10 Pfund untersagt, den übrigen aber werde dies als Diebstahl geahndet. Dieses Verbot erwies sich aber für den Wald mit der Zeit sogar als nachteilig.
Bereits 1528 gab es Bannwarte und Förster, welche die Bannwaldvorschriften und Waldreglemente zu überwachen hatten; entlöhnt wurden sie mit einem Drittel der verhängten Bussen.

Leute ohne eigenen Grund und Boden

Die Hintersässen waren ohne Eigentum an Grund und Boden. Noch 1808 wurden sie als Leute bezeichnet, die keine eigenen Güter besassen. Dies war das Merkmal, das sie von den Einwohnern – wenigstens in früheren Zeiten – eindeutig unterschied. Ohne Grund und Boden in der Burgschaft fehlte ihnen das Anrecht auf die Nutzung von Alpen, Allmenden und Waldungen.

So berichten schon ältere Burgerbücher vom «Weidtgeld», das die Hintersässen gleich den Einwohnern zu entrichten hatten «nach alter Auflag und Brauch». Um 1640 betrug das Weidtgeld für Einwohner und Hintersässen für den Auftrieb eines Rosses 5 Gross, für Kuh, Kalb und Rind 4 Gross und für Schaf und Geiss je 1 Gross.

Danach besassen auch die Hintersässen nebst ihrem Handwerk Vieh, das sie ohne eigene Güter jedoch kaum zu unterhalten vermochten.

Fremde hatten es schwer

1806 befasste sich der Burgerrat wieder einmal mit «fremdem Volk». Josef Ritzger, Metzger, solle gute, obrigkeitliche Atteste beibringen, sodann einen Heimatschein. Nicht toleriert wurden Welfli an der Egg und Franz Reroff. Die Gebrüder Werlen, die sogenannten Lötscher Buben sowie Goldschmied Müller sollten ihr Glück anderswo suchen. Der Konsul, hiess es, solle Mittel finden, sie zum Abmarsch zu zwingen.

Kaffee nur für fremde Gäste

Um die Bevölkerung vor unnützem Geldausgeben zu bewahren, wurde 1808 der Verkauf von «Caffee und anderley Körner und Pulver», die damals sehr teuer waren, an Landsleute, also an Walliser, gänzlich verboten. Hingegen durften die Wirte ihren fremden Gästen Kaffee servieren.

Wohin mit dem überzähligen Alpvieh?

Anfangs August 1810 wurde festgestellt, dass die Alpe im Nanz überbelegt war. Der Visper Gemeinderat beschloss daher, der Alpenvogt, die Hüter und einige andere Männer sollten alles nicht gerechnete Vieh abtreiben und ins Tal nach Visp zurückbringen.

Die nach der Nanz geschickten Maires hatten 35 Stück Vieh abgetrieben, welche sich nicht auf der Rechnung befanden und zurückgebracht wurden. Für Pfand und Unkosten zahlten die Eigentümer für eine Kuh oder ein tragendes Rind 40 Batzen, für Kälber 25 Batzen samt den Unterhaltskosten.

Noble Einburgerung

Am 22. Januar 1810 fand in Visp eine noble Einburgerung statt. Grosskastlan Indermatten teilte der vollzählig anwesenden Burgerschaft mit, dass der «hochweise, wohledelstrenge, hochgeehrteste» Grosskastlan Lukas von Schallen verlange (!), in die Zahl der Herren Burger auf- und angenommen zu werden. «Hochvermelter» erbot sich all das zu leisten und zu entrichten, was ihm von einer adeligen Burgerschaft auferlegt werde.
Würdig und schätzenswert machten ihn unter anderem die Heirat mit einer Frau aus der angesehenen Familie Burgener, sein Charakter, seine Talente, sein Besitz und seine Ämter im Zenden.

Der Einburgerung wurde einstimmig zugestimmt, vorausgesetzt, er zahle den Ankaufspreis von 400 Pfund und spende eine anständige Mahlzeit für sämtliche Burger und deren Frauen und «unter Darbringung verschiedener notwendiger Mobilien und Hausratsstücke» – dies anstelle der bis dahin üblichen sechs Eimer. Zudem solle er den Eid der Treue und Anhänglichkeit auf das Burgerbuch schwören. Von Schallen stellte sich vor versammelte Burgerschaft und verdankte die zugesagte «Gnade». Nach dem Eid offerierte er am selben Tag den üblichen «Rekommandationstrunk».

Gemäss dem Burgerrat sollte sich ein Trüch nicht länger als auf die angehende Nacht hinziehen. Dies galt auch für den Trüch an Fronleichnam. Es waren diejenigen Söhne zum jeweiligen Burgertrunk einzuladen, die imstande waren, die Wagen zu führen.

Reisgemüse oder Haferflocken

Was die Burgerschaft nicht alles leisten musste! Ein kaiserliches Dekret vom 10. Mai 1811 betreffend die Abgabe von Lebensmitteln, Heu und Stroh an das Militär sah vor, dass jeder Soldat einen Liter Reisgemüse oder Haferflocken mit 30 Gramm Fleisch erhalten müsse.

Quartiere anstelle von Parteien

1810 ging die Wahl des Burgermeisters, der damals noch als Consules bezeichnet wurde, wie folgt vor sich: Die Ortschaft Visp war in Drittel eingeteilt. Der ausscheidende Burgermeister schlug aus jedem Drittel je einen Kandidaten vor. Aus diesen traf die Burgerschaft dann ihre Wahl.

17-mal Burgermeister

Diese einmalige Zahl an Mandaten erreichte Donat Andenmatten in den 35 Jahren 1811 bis 1846.

Zum Bespringen ausgeliehen

Gemäss kaiserlichem Dekret sollte 1811 die Verbesserung der wolltragenden Tierarten in Vollzug gebracht werden. Es sollten Depots für je 150 Merino-Widder errichtet werden. Die Tiere sollten den Particularen, das heisst den privaten Viehhaltern, zur Zeit der Bespringung ausgeliehen und dann wieder ins Depot zurückgeführt werden. Der Maire de Viège musste geeignete Depot-Standorte angeben.

Weder Gold noch Silber

Der Unterpräfekt verlangte am 29. Dezember 1811 Auskunft darüber, ob sich im «Kanton Visp» Gold- und Silberfabrikanten oder -krämer, Goldschmiede, Uhrmacher, Schwertfeger, Bijoutiers, Waffenschmiede oder andere Arbeiter befanden, die Gold und Silber verarbeiten konnten. Er wollte wissen, wie gross deren Handel sei.

Die Antwort dürfte negativ ausgefallen sein.

90 Franken für Einrichtung des Katasters

Der Maire de Viège wurde am 22. Dezember 1813 angewiesen, seine Rechnung für die Errichtung des Katasters in der Gemeinde einzureichen. Diese betrug 90 Franken und sollte den Rückstellungen in den Budgets von 1811 und 1812 entnommen werden.

In Hohbrunnen musste der Richter entscheiden

Am 20. September 1813 teilte Sitten der Burgerschaft Visp mit: «Die Schwierigkeiten, die zwischen Ihrer Gemeinde und der von Visperterminen existieren, betreffend die Festlegung der Grenzen in Hohbrunnen, haben dazu geführt, dass die Personen, die Sie auf Platz geschickt haben, zu keinem Schluss gekommen sind.» Also musste ein auswärtiger Richter darüber entscheiden.

Oberwallis mit 18 850 Einwohnern

1814 zählte das Oberwallis 18 850 Personen. Diese verteilten sich wie folgt auf die oberen Bezirke: Goms 3 875, Brig 2 992, Visp 4 212, Raron (östlich und westlich) 4 113, Leuk 3 588.

Eyen wurden durch Los aufgeteilt

Erstmals wurden am 27. März 1815, zur Zeit als das Wallis der Eidgenossenschaft beitrat, einige Eyen unter die 49 Aktivburger von Visp aufgeteilt. Man versah die 49 Lose mit einem Marchstichel und im Rathaus konnte dann jeder Burger sein Los ziehen. Die Lose verteilten sich auf die Kuh-Eyen, das Bockbart-Eyelti und die Wehreye. Die Verteilung war an Bedingungen gebunden: So war es verboten, sein Los an jemanden zu veräussern, der nicht Burger war. Wenn dies trotzdem geschah, so konnte jeder Burger innert Jahresfrist das Zugrecht geltend machen. Wer aber auf dem Territorium der Burgerschaft keine anderen Güter besass, durfte sein Los nicht verkaufen, auch nicht an einen Burger.

Burger beim Holzbezug bevorzugt

Im 2. Wintermonat 1815 wurde die Ausbeutung von stehendem dürrem Holz für jedermann verboten. Beim Verkauf von Brennholz sollte für die Burger ein Unterschied zu den Einwohnern gemacht werden.

Durch Los in fremde Dienste

Am 2. April 1815 wurde die Ledigen-Mannschaft im Rathaus von Visp versammelt, um der von Sitten verordneten Anwerbung von Freiwilligen aus der Burgschaft für die zwei Walliser Bataillone Folge zu leisten.

Die nötige Mannschaft wurde durch das Los bestimmt. Sofern sich aber Freiwillige meldeten, wurde ihnen ein Zuschuss von zwei Batzen täglich aus dem Burgerseckel zugesagt. Es meldeten sich sechs Freiwillige. Die übriggebliebene ledige Mannschaft musste aber eine Beisteuer an Geld für die drei Monate leisten.

Die Hungersnot 1816 und 1817

Kurz nach dem Eintritt in den Bund der Eidgenossen erlebten das Wallis, aber auch die angrenzenden Gebiete Nahrungsmittelknappheit und grosse Teuerung. Und dies kurz nachdem die Plünderungen durch die französischen Truppen im Wallis praktisch keinen Stein auf dem anderen gelassen hatten. Hilfe von den übrigen Eidgenossen war nicht zu erwarten, denn diese litten aus den gleichen Gründen ebenso schweren Mangel. Missernten wegen ungewöhnlich schlechtem Wetter in ganz Europa und in Nordamerika hatten die schwerste Hungersnot des 19. Jahrhunderts zur Folge.

Als Grund für diese globalen Klimaveränderungen machte man nachträglich den Ausbruch des indonesischen Vulkans Tambora aus, der im April 1815 einen Tsunami ausgelöst und grosse Mengen Material in die Atmosphäre hinaufgeworfen hatte, die in den folgenden Monaten weiträumig das Sonnenlicht absorbierten.

Schon 1815 waren die Ernten gering geblieben. 1816 sollte es noch viel schlimmer werden. Das Heu und das Emd waren in immerwährender Nässe ausgewachsen. Das Gartengemüse wurde von einer Unzahl von Schnecken grösstenteils gefressen. Der Wein drohte unreif und grün in den Reben zu gefrieren. Mit Grün von Tannenzweigen und mit Wacholderbeeren versuchte man das Vieh über die Runden zu bringen. Bei dieser überaus mageren Kost gingen viele Tiere ein.

Für die Erdäpfel musste man 20 Batzen, für das Korn 50 Batzen und für den «Waizen» 65 Batzen pro Fischel bezahlen. 1817 wurde im Saastal nur ein einziger Sack Korn eingeführt.

1816 und im darauffolgenden Jahr kam die Kartoffel zu Ehren; plötzlich war man froh, auch nur mit Erdäpfeln den Hunger stillen zu können. Die Kartoffel war eher als Nahrung für Schweine bekannt gewesen; wer davon auf dem Feld mehr als eine «Tschifra» voll einsammelte, erregte Gespött.

1816 war es auch nicht mehr möglich, das aus eigenen Pflanzungen Fehlende in anderen Zenden einzukaufen. Im Gegenteil: es wurde sogar ein Ausfuhrverbot für Grundnahrungsmittel verfügt. Immerhin erwies man sich vom Ausland her als wohltätig: So spendete der russische Zar Alexander I. der geplagten Schweiz 100 000 Rubel.

Folgenschwerer Mangel an Wein

Im Frühjahr 1817, nach zwei Jahren mit schlechtem Wetter, war auch der Wein so selten und so teuer, dass – wie eine Chronik sagt – zum Beispiel in Visperterminen «mehrere alte Männer aus Abgang dieses stärkenden Getränks» nacheinander gestorben sein sollen.

Unter den Burgern aufzuteilen

Am 19. Januar 1818 beschloss die Burgerversammlung, das Kühweiden-Werk diesseits des Grabens unter der Seewjigasse solle zu sechs Pfund jedes Gemeinwerk ausgekauft werden und der Betrag derselben unter den Burgern aufgeteilt und verglichen werden.

Burgerrat konnte Heirat verbieten

Einwohner oder Hintersässen, die 1817 in der Burgschaft Visp keine Güter besassen und aus diesem Grund im Rathaus 20 Franken zu hinterlegen hatten, waren: 1. Sutter, Schneidermeister; 2. Illatias Badolski, Bichsenschmied; 3. Johann Furgler; 4. Michel Roderer, Schlossermeister; 5. Felix Furger, Schuster; 6. Nicola Hemdin; 7. Anton Nepfli; 8. Johann Josef Bittel; 9. Josef Christen, Schreinermeister; 10. Stark, Schneidermeister; 11. Peter Carlen, Organist; 12. Odermatt, Nagelschmied.

Wer ein handfestes Gewerbe betrieb, war den Visper Burgern als Einwohner genehm. Ob jemand als Einwohner angenommen wurde, darüber entschied nicht der Rat, sondern die Burgerversammlung, und wer diese bemühte, sollte ihr auch etwas anbieten.

Josef Tantignoni, Krämer in Stalden, der im Jahr zuvor gewünscht hatte, als Einwohner und Krämer in Vispach aufgenommen zu werden, erhielt als Antwort: «Hierüber müsse die einberufene Burgerschaft entscheiden. Im Falle der Annahme müsse er den Burgern einen Trunk geben, wie dies üblich sei, wann immer einer die Burgerschaft seiner Geschäfte wegen versammeln lasse.» Tantignoni wurde schliesslich aufgenommen.

Franz Joseph Meyer, Schuster, wurde 1819 als «ewiger Einwohner» unter folgenden Bedingungen aufgenommen: dass er sich ohne vorgängige Erlaubnis des Burgerrats nicht verheiraten dürfe, dies unter Verlust seines Einwohnerrechts, dass er verpflichtet sei, 30 Pfund in den Burgerseckel zu schiessen, dass er verpflichtet sei, sich den örtlichen Polizeigesetzen zu unterwerfen, sich den «gewöhnlichen und ausserordentlichen Gemeinde- und Einwohnerbeschwärden» zu unterstellen.

Besonders reagierten die Bittsteller darauf, dass man ihnen nahelegte, auf die Heirat zu verzichten.

Burger machten Konzessionen

Bis zur französischen Revolution hüteten die Burger die politischen Rechte mit strengster Ausschliesslichkeit. Sie regelten alle öffentlichen Angelegenheiten unter sich in der Burgerversammlung, verteilten die öffentlichen Ämter nach freiem Belieben, wobei sie allerdings künftige Einwohner zur Mitarbeit heranzogen und ihnen nicht selten ziemlich wichtige Posten anvertrauten. Doch niemals erwarben die Einwohner ein Anrecht auf Besetzung eines Amtes und politische Mitsprache in der Gemeinde.

Die französische Revolution brachte mit ihrer Niederlassungsfreiheit einen grundlegenden Wandel im Einwohnerrecht. Der Riegel, mit dem sich die Burger von den übrigen Bewohnern abschotteten, wurde gelockert; die Aufnahme in den Gemeindeverband lag nicht mehr in ihrem freien Belieben.

Die Hürden verschwanden mit dem Gesetz vom 18. Mai 1818, wonach die vor dem 1. Jänner 1806 Angenommenen als beständige Einwohner betrachtet wurden, ebenso die seit einem Jahr in einer Walliser Gemeinde sesshaften Landsmänner ohne Gemeinderecht sowie die mit einer Tochter aus der Gemeinde verheirateten Fremdlinge, sofern sie sich dort über einen 3-jährigen Wohnsitz vor dem 1. Januar 1818 ausweisen konnten. All diese wurden von Rechts wegen zu ewigen Einwohnern.

Die übrigen Ortsbewohner blieben zeitfristig Geduldete, die nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung verschickt werden konnten.

57 Visper wohnten nicht in Visp

1821 waren 36 Burgerfamilien in Visp wohnhaft, mit 31 Männern, 29 Frauen, 54 Jünglingen und 41 Töchtern. Erstmals wurden auch die nicht in Visp wohnhaften Burger aufgeführt. Es waren dies 20 Burgerfamilien, 6 Männer, 8 Frauen, 17 Jünglinge und 26 Töchter.

Das Zendenbanner aus dem Jahr 1809. Es ist heute noch das Zendenbanner und da die Gemeinde Visp keine eigene Fahne hat, zugleich auch das Gemeindebanner. Im 14. Jahrhundert war das Banner der Burgerschaft das Zenden- und Kriegsbanner. 1798, als das Unterwallis unabhängig wurde, erhöhte sich die Zahl der Zenden auf zehn, 1802, in der Republik Wallis, waren es zwölf Distrikte. Als französisches Département du Simplon war das Wallis 1810 in 13 Kantone gegliedert. Die Kantonsverfassung von 1815 organisierte den Kanton Wallis der Eidgenossenschaft in 13 Zenden; diese wurden mit der Verfassung von 1848 in Bezirke umbenannt.

zVg/Burgerschaft Visp

Fahnenübergabe

Als 1821 der Burger-Fähnrich Clemenz das «Fendli» zurückgab, wurde beschlossen, dass der kleine Rat einen Vorschlag für die Ersatzwahl in dieses Ehrenamt machen solle. So bewarb sich aus jedem Drittel ein Kandidat, nämlich Joseph Lochmatter, Peter Wyer und Bonifaz Fux, wobei der Letztgenannte gewählt wurde.

Felix-Haus wurde Rektorat

Die Burgerschaft verkaufte am 10. Juli 1821 für 775 Pfund die Hälfte des sogenannten Felix-Hauses in Visp an den Orgelbauer Felix Karlen. Dabei bezeichnete sie die Rechte der anderen Hälfte – dies mit der Absicht, dort das Rektorat unterzubringen.

Gehren-Ammann nicht genehm

1821 forderte der Visper Ignaz Zurkirchen, damals Ammann von Gehren im Goms, von Rechts wegen im Visper Burgerrat Einsitz zu nehmen. Dieses Ansinnen verwarf aber die Burgerversammlung wuchtig.

Als die Vispa noch über die Grosseye führte

Am 12. November 1821 klagte der Visper Burgermeister Donat Andenmatten beim Landeshauptmann und Staatsrat gegen alt Fähnrich Joseph Clemenz als Besitzer eines Teils der Grosseye, weil dieser mit den «Stosswerinen» zu tief in die Vispa eingefahren sei. Dies erschwere den Unterhalt am anderen Ufer und auf Visper Seite dringe dadurch Wasser ein.

Burgerrecht «schlafen legen»

1822 erliess die Burgerschaft die Bestimmung, dass das Burgerrecht nur dann «schlafen gelegt» werden konnte, wenn ein Burger in der Burgschaft keine Güter mehr besass.

Beitrag der Visper verdoppelt

Am 10. Januar 1823 richtete Landeshauptmann Dufour ein Schreiben an die Burgerschaft Visp, gemäss dem die Visper ihre versprochene Beisteuer für die Wehren zwischen Baltschiederbach und Geblätt von 300 auf 600 Schweizer Franken zu steigern hatten.

Burgerschmied

In Visp gab es einen Burgerschmied. Er hiess Johann Joseph Andenmatten, war Sohn des Johann Anton und lebte von 1746 bis 1814.

Niederrussen

Niederrussen, heute Neubrück, gehörte früher zu Visperterminen. 1818 wurde es mit Stalden vereinigt.

Bettelvogt musste auffallen

1823 wurde beschlossen, dem Bettelvogt eine neue blaue Kleidung oder eine Uniform anzuschaffen.

Wyer war dreimal Burgermeister

Die Familie Wyer-Zimmermann wohnte südlich der St. Martinskirche im heutigen Mengis-Haus. Davon zeugt noch ein Giltsteinofen aus dem Jahr 1821, geschmückt mit den Allianzwappen Wyer und Zimmermann, das an die damaligen Besitzer erinnert.

Peter Joseph Wyer, gebürtig aus Lalden, war als junger Notar nach Visp gezogen, wo er das Burgerrecht erwerben konnte. Gleich dreimal war er in der Folge Burgermeister von Visp, 1831, 1833 und 1839.

Er hatte es mit den Kräutern

Der Visper Vikar Johann Josef Bartholomäus Zimmermann (1741– 1818) befasste sich eingehend mit Botanik und legte sich ein Herbarium an.

600 Mass Haber

Am 18. Januar 1822 bat der Postmeister Alois Indermatten den hohen Staatsrat um die Erlaubnis der zollfreien Einfuhr von 600 Mass Haber für die Poststation Vispach und fragte nach, welche Provision für 1822 notwendig sei.