Kapitel Nr.
Kapitel 15.06

Die Steuerrechnung, welche die Visper entzweite

Die erste Steuereinschätzung, mit der die blutjunge Munizipalgemeinde 1865 die Steuern der alteingesessenen Burgerschaft Visp für das Jahr 1864 festsetzte, führte zu einer ernsthaften, länger dauernden Auseinandersetzung zwischen den beiden Kommunen.

Burger taten sich schwer mit Steuern

Die Munizipalgemeinde, die nun das Sagen hatte, setzte das steuerpflichtige Kapital der Burgerschaft auf 140 244 Franken fest. Die Waldungen, Eyen und Weiden wurden auf 120 000 Franken geschätzt, der Rest fiel auf den Kapitalienfonds. Das ergab für die Burger eine Steuerrechnung von 1 335 Franken.

Der Burgerrat stellte am 22. Februar 1865 fest, dass die von der Munizipalität verlangten Abgaben auf das Burgervermögen die jährlichen Einkünfte der Burgerschaft ganz verschlangen und das Burgervermögen gar verminderten. Er beschloss daher, sich dem Begehren der Munizipalität auf dem Verwaltungsweg zu widersetzen. Der Burgermeister solle die notwendigen Schritte unternehmen.

Der Burgerschaft drohte der Ruin

Bei einem solchen Vorgehen, hiess es, würde die Burgerschaft in Kürze in den Ruin getrieben. Und die Burgerschaft spielte mit offenen Karten, indem sie ihre detaillierte Jahresrechnung vorlegte. Diese lautete wie folgt:

Einnahmen:

  • Zins aus Kapitalien: 1 010.70 Franken
  • Holzverkauf, Weidgang: 105 Franken
  • Verpachtungen: 20 Franken

Total Einnahmen: 1 135.70 Franken

Ausgaben:

  • Verwaltungskosten: 230 Franken
  • Einziehgebühren: 68 Franken
  • Waldhüter: 60 Franken
  • Verschiedenes: 125 Franken

Total Ausgaben: 483 Franken

Das ergab einen Einnahmenüberschuss von 652.70 Franken. Um die Steuerrechnung für das entsprechende Jahr bezahlen zu können, hätte man also noch 682.30 Franken dem Kapitalienfonds entnehmen müssen. Bei Entnahmen im Jahresrhythmus wäre dessen Stand bald auf 0 gesaust. 

Schwerer Angriff gegen Burger im Gemeinderat

Es folgte ein geharnischter Einspruch vonseiten der Burger. Die Intervention fiel happig aus: Dass man in einem zivilisierten Staat in normalen Zeiten einer Korporation mehr als den Reinertrag seiner Einkünfte abverlange, gebe zu denken. Die hohe Forderung der Munizipalgemeinde, das heisst der lokalen Steuerbehörde, hätte fatale Auswirkungen auf die schon dahinsiechende Burgerschaft, hiess es. Den Grabstein würden dann wohl gerade die im Rat der Munizipalität sitzenden Visper Burger besorgen.

Die Burger warfen die Frage auf, woher die Munizipalität das Recht habe, die Waldungen und die Güter der Burgerschaft als ein steuerpflichtiges Kapital aufzunehmen, solange diese fortfahre, Wälder und Güter für Berichtigungen und die Erhaltung von Dämmen, Brunnenleitungen und Brücken sowie die Heizung der öffentlichen Gebäude unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Munizipalität beharrte auf Forderung

Die Antwort der Munizipalgemeinde auf diese Beschwerde kam postwendend am 10. April; unterzeichnet hatten sie Präsident Moritz Andenmatten und Schreiber Joseph Zimmermann.

Die Munizipalität beharrte uneingeschränkt auf der erlassenen Steuerrechnung, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung. Man habe den Kostenvoranschlag der Gemeinde aufgrund der vom Finanzdepartement am 23. November 1852 erlassenen und veröffentlichten Vorschriften erstellt. Aufgrund dieser Bestimmungen sei die Schatzungssumme dann auch für die Burgerschaft zur Anwendung gebracht worden.

Die Frage wurde aufgeworfen, ob die Taxe von 120 000 Franken mit dem Wert der Nutzungen durch die Gemeinde im Einklang stehe; es müsse bedacht werden, dass allen anderen, das heisst den Privaten, dadurch nicht ein Unrecht geschehe.

Kein Geld für Telegrafen

1865 schuldete die Munizipalgemeinde Visp der Kantonalbank fast 7 000 Franken. Aus Angst vor weiteren Schulden lehnte der Gemeinderat die Zuleitung des Telegrafs ab, da sowieso nur die Gastwirte den direkten Vorteil gehabt hätten.

Eine widersinnige Besteuerung

Dem Staatsrat teilte die Burgerschaft in ihrer Denkschrift vom 9. März 1865 mit, dass sie der Gemeindeverwaltung die Steuer von 10 Promille für das Jahr 1864 in der Höhe von 1 335 Franken verweigere. Die verlangte Summe übersteige ihr Reineinkommen, den Ausfall müsste sie aus dem Kapital ergänzen. Wälder, Eyen, Weiden sollten von der Gemeindesteuer frei sein, solange die Gemeindeverwaltung daraus das nötige Holz für Bau und Unterhalt gratis beziehe, diese also in reichem Mass nutze. Die Schatzung der Burgergüter müsse nach deren Ertrag berechnet werden. Die Burgerschaft beantragte daher: Das widersinnige Steuerbetreffnis solle aufgehoben werden. Was für die Kantonssteuer recht sei, solle auch für die Gemeindesteuer gelten. Also sei nach Gesetz zu verfahren.

Der Staatsrat solle abklären, ob das Departement in dieser Sache die Munizipalgemeinde angewiesen habe, ihre Rechnungen im Sinne der Burgerverwaltung zu verifizieren.

Burgermeister Josef Indermatten und Schreiber Joder Burgener fügten noch bei, die konservative Regierung solle nicht zusehen, wie die Munizipalität die Burgerkorporationen ungerecht besteuere. Die Schweiz verdanke ihre Gründung und die Erhaltung der Freiheit ihren Zünften und Burgergemeinden. Selbst in radikalen Schweizer Kantonen werde das Burgerwesen besser geschont und geachtet als im Wallis.

An der Sitzung des Visper Munizipalrats nahm dieser Kenntnis davon, dass die Burgerschaft am 22. März 1865 bei der Kantonsregierung wider die Taxierung des Burgervermögens und die Erhebung der Gemeindesteuern eingesprochen hatte. Der Rat der Munizipalität überliess den Entscheid darüber dem Staatsrat.

Während der Staat schlief…

Das kantonale Finanzdepartement, dem der Rekurs der Burger zum Entscheid vorgelegt wurde, liess sich damit viel Zeit – volle drei Jahre, nach dem Motto: Kommt Zeit, kommt Rat.

Währenddessen dominierte in der Visper Lokalpolitik während Monaten der Steuerstreit den Alltag, was unter den Einheimischen viel böses Blut gab.

Das Urteil erfolgte am 30. März 1868. Mit Verweis auf verschiedene Artikel des Steuergesetzes, die vorsahen, dass die Kantonssteuer-Taxen auch für die Gemeindesteuern galten, wurde die Klage der Burgerschaft abgewiesen.

…einigten sich die Visper

Aber so lange hatte man nicht heftigen Streit unter Vispern haben wollen; lange vor dem Bescheid des Kantons war die Vernunft zurückgekehrt und man hatte sich geeinigt: Am 30. März 1866 waren der Burgerrat und fünf Mitglieder der Munizipalverwaltung übereingekommen, dass

  • die Burgerschaft nur die Hälfte der von der Munizipalität geforderten Abgaben zu bezahlen habe,
  • dass der Weidgang von Steuern frei sei,
  • dass das Geld der Beholzung statt der Burgerschaft neu der Munizipalität zukomme,
  • dass die Mauer beim Kaplaneihaus je zur Hälfte durch die Munizipalität und die Burgerschaft aufgebaut werde.

Erst Militär brachte «Schattenberge» zum Steuerzahlen

Die neuen Steuern machten auch der westlichen Nachbarschaft von Visp zu schaffen. Vor allem in den Schattenbergen stand man dem, was von Sitten herauf verordnet wurde, kritisch gegenüber. Das bewiesen Eischoll, Unterbäch und Bürchen kurz nach der Gründung des Bundesstaats, als sie sich 1851 gemeinsam der Einführung der direkten Kantonssteuer widersetzten. Erst die von der Kantonsregierung verfügte militärische Besetzung der drei Gemeinden brach den Widerstand der hartnäckigen Schattenbergler.

Fachkräfte 1850

1850, nach der Einführung der Munizipalgemeinde, zählte man in Visp neben einer Reihe von Pferde-Fuhrhaltern

  • 2 Ärzte
  • 6 Advokaten und Notare
  • 11 Wirte
  • 2 Hotels (Soleil und La Poste)
  • 1 Säger
  • 1 Schreiner
  • 1 Maurer
  • 1 Schuster
  • 1 Hufschmied
  • 1 Schlosser
  • 1 Salpetersieder
  • 3 Krämer
  • 2 Bäcker
  • 1 Mineralienhändler

Visp hatte 529 Einwohner und 102 Stimmberechtigte.

Schmied war Mieter

Am 6. Januar 1862 reichte der Schmied Theodul Zuber die Jahresrechnung für das Vorjahr ein. Sie betrug 126.40 Franken für Hufeisen und Reparaturen am Fuhrwerk.

69 Jünglinge und 82 Töchter

Am 28. Dezember 1869 – die Munizipalgemeinde bestand inzwischen schon seit mehr als 20 Jahren – zählte man 51 Burgerfamilien. Diesen gehörten 32 Männer, 31 Frauen, 69 Jünglinge und 82 Töchter an.

Wie immer beschäftigte sich die Burgerschaft auch im dritten Viertel des 19. Jahrhunderts mit Gemeinwerken, Grundstücken, Holznutzung, Wahlen, aber auch mit einem Waschhaus und Schulbüchern.

Auch Einwohner konnten Löser ansteigern

Da die Liegenschaften nach der Schaffung der Munizipalgemeinde 1848 steuerpflichtig wurden, sah sich die Burgerschaft Visp genötigt, diese schwere Last auf die Inhaber der Lose abzuwälzen. Die Nutzung wurde dadurch empfindlich geschmälert.

1854 sollte die Aufteilung der Burgerweiden auf der östlichen Seite, also gegen Eyholz hin, unter die Burger erfolgen. Das Löser-Reglement von 1854 sah vor, dass «jeder wirklich im Genuss stehende und in hiesiger Burgschaft Haushaltung führende Burger» das Recht zu einem Los habe. Nachdem das Reglement aufgestellt und genehmigt war, wurden am 28. Mai 1854 nicht weniger als 47 Löser mit Losnummer und Namen unter die Burger verteilt.

Die Löser waren «rückfällig», das heisst, sie konnten vom Inhaber weder veräussert noch mit irgendeinem beschwerlichen Titel belastet werden. Sie fielen, wenn der Burger ohne männlichen Leiberben starb, der Burgerschaft anheim.

Die Ordonnanz von 1867 sah vor, dass die Burgerlöser nun auch von Einwohnern angesteigert werden durften; bis dahin waren sie nur an Burger abgegeben worden. Diese neue Regel übernahmen auch die nachfolgenden Statuten von 1884 und 1935: Sie untersagten grundsätzlich auch den Austausch der Lose, bewilligten ihn jedoch bei triftigen Gründen.

Nach älteren Statuten verloren Burger beim Verlassen des Orts sofort die Nutzniessung des Burgerguts. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts war es schwierig, diese Bestimmung durchzusetzen. Die neuen Reglemente entzogen die Nutzniessung aber erst nach zwei Jahren und sahen für besondere Fälle noch Ausnahmen vor.

Ehren-Gemeinwerk, nur für Burger

Am 29. Juli 1849 bot Visperterminen den «in misslicher Lage stehenden Vispern» ein Ehren-Gemeinwerk an, aber ausschliesslich der Burgerschaft und nicht der Gemeinde.

Munizipalgemeinde expropriierte Burgerlöser

Der Burgerrat beschloss 1854, die Munizipalität solle der Burgerschaft für expropriierte Löser je 400 Franken bezahlen.

«Sand-Handel» kam nicht zustande

Am 29. Oktober 1854 lehnte die Burgerschaft den Antrag der Munizipalgemeinde auf Verkauf des Sandes, «einen Bezirk Erdreich nächst der Pfarrkirche», einstweilen ab.

Weizen-Acker für Burgertrüch

Am 28. Januar 1855 wurde beim Burgerrat die Motion eingebracht, dass bei der Verteilung der Burger-Eye eine «Bina» (Acker) zur Bepflanzung mit Weizen für die Burgertrüche ausgehoben werden solle. Zu diesem Zweck wurde die «Musikanten-Bina» auserkoren, die 20 Jahre zuvor der ersten Musikgesellschaft zur Verfügung gestellt worden war.

Burger verkauften Sägerei an Auswärtige

Bereits 1849 hatten sich die Burger durch Verkauf der «Bleue» und der Mühle entledigt. Nun wollten sie auch noch die Säge absetzen. Am 14. März 1857 machte Burgermeister und Notar Moritz Andenmatten der Burgerversammlung den Vorschlag, das Gebäude in der Sägematte zu verkaufen, da sich dieses in einem schlechten Zustand befand und eine Reparatur mit zu grossen Kosten verbunden gewesen wäre. Die Burger stimmten zu.

Für die Versteigerung galten folgende Bedingungen: Erstens: Allda soll stets eine Säge in gutem Zustand erhalten werden. Zweitens: Den hiesigen Burgern soll das Vorrecht eingeräumt werden, die Säge zum letztgebotenen Versteigerungsgebot anzueignen.
Die Burger aber nützten dieses Vorrecht nicht.

Damals wurden die Burger ihren früheren Regeln untreu, wonach es ihnen verboten war, Eigentum an Käufer ausserhalb von Visp zu veräussern. Denn um ihre Finanzen war es offensichtlich nicht zum Besten bestellt. Sie verkauften also die Sägerei an ein Konsortium, das aus Brigern zusammengesetzt war. Diese verkauften das Werk 1888 ihrerseits an Schreinermeister Theodor Zurbriggen weiter.

Schärfere Aufnahmebedingungen

Da die Burgerfamilien ziemlich stark anwuchsen, wurde dem Rat 1860 die Weisung erteilt, die Aufnahmebedingungen zu verschärfen. Trotz nicht glänzender finanzieller Lage der Burgerschaft sollten Einbürgerungsgesuche kritisch geprüft werden, um Belastungen der Gemeinde und der Burgerschaft vorzubeugen.

Waschhaus mit Käserei

In der Annahme, dass die Burgerschaft wahrscheinlich kein Waschhaus mehr bauen würde, beschloss der Burgerrat am 15. März 1869, das Waschhaus-Inventar vom Burgermeister wenn möglich verkaufen zu lassen. Das Waschgerät bestand aus drei Kesseln und zwei Fässern. Ein Waschhaus wäre zwar wünschbar gewesen, doch der Kassastand der Burgerschaft erlaubte dies nicht.

Dennoch beschloss der Burgerrat am 26. April 1874, in Visp auf Kosten der Burgerschaft ein Waschhaus zu erstellen. Für das Bauholz sollte die Kantonsregierung sofort um eine Schlagbewilligung im Wald angefragt werden. Der Plan wurde ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt Meister Ramoni.

Am 30. März 1875 war es endlich so weit. Die Burgerschaft schloss mit Bauunternehmer Baptista Bottini einen Vertrag zum Bau des neuen Waschhauses. Bottinis Vorschlag sah ein Waschhaus mit zwei Abteilungen plus eine Käserei vor. Die Burgerschaft verpflichtete sich, dem Unternehmer einen Kalkofen mit Kalksteinen und Holz zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag sah vor, dass der Bauunternehmer den Bau bis am 15. Juni fertiggestellte. Bei Verspätung hätte er pro Tag 2 Franken geschuldet.

Nur noch sechs Ämter für Burger

Im März 1853 fand die Burgerversammlung statt. Der Burgerrat wurde gewählt. Burgermeister wurde einmal mehr Joseph Anton Clemenz. Als Vize-Burgermeister wurde Peter Lochmatter gewählt. Schreiber war Joseph Ignaz Lang.

Es wurde festgestellt, dass der Burgerschaft nur noch sechs der bisherigen Ämter verblieben. Alles Übrige war gemäss Gesetz vom 2. Juni 1851 an die Munizipalgemeinde übergegangen.

Die Munizipalität ersuchte den Burgerrat, die Auslagen für die silbernen Schildlein für die Mädchenschule zu bewilligen. Daraufhin beschloss der Burgerrat, 17.25 Franken für die Schulbücher zu bewilligen und 4.50 Franken für die Schildlein.

Alle sechs Jahre Kontrolle der Marchen

Wenigstens alle sechs Jahre solle der Burgerrat die Besichtigung der Wälder vornehmen, hiess es 1853, und die Marchen und Grenzsteine dort, wo es nötig war, erneuern.

Die Wälder waren nämlich alle abgemarcht. Dabei war es eben auch wichtig, dass die Eigentümer stets wussten, wo diese Grenzsteine verankert waren.

«Chriss» war für die Burger reserviert

Die Forstordnung von 1853 sah vor, dass jeder Burger «Chriss» (Streu aus Nadelbaumblättern) entnehmen durfte. Den Einwohnern und Ansässern war dies jedoch strikte untersagt.

Zu jener Zeit bildeten die im Wald gefallenen Nadeln eine begehrte Streu für das Vieh in den Ställen. Das Zusammenrechen dieser dürren Nadelschicht unter den Waldbäumen wurde «chrissen» genannt. Dabei legte man gelegentlich die Baumwurzeln bloss und riss mit dem Eisenrechen Keimlinge weg, was dem Wald schliesslich zum Nachteil gereichte.

Burger zahlten 40 Prozent an Defizit der Kaplanei

1860 stellte die Burgerverwaltung den Antrag, das Übereinkommen mit den Pfarrgemeinden zu erneuern, wonach das Defizit der Kaplanei zu 40 Prozent von der Burgerschaft und zu 60 Prozent von den Pfarrgemeinden übernommen wurde.

Verzierte Fenster der Burgerkirche

Wegen der zu sanierenden Glasfenster der Burgerkirche angegangen, erteilte der Rat am 28. November 1864 den Auftrag, die Fenster des Zürcher Glasmalers Böttinger mit einfachen Verzierungen einzusetzen.

Schützenzunft griff über Burgerschaft hinaus

Bei der Trennung der öffentlichen Gewalten zwischen Munizipalgemeinde und Burgerschaft erforderte es einige Zeit, bis sich die erhitzten Gemüter beruhigt hatten. Von den Auswirkungen blieb auch die Schützenzunft Visp nicht unberührt.

In der Zunft nahm die Zahl der Einwohner gegenüber derjenigen der Burger stets zu, sodass mit der Zeit der Grossteil der Schützenbrüder Nichtburger waren. In Anbetracht dessen und um die Weiterentwicklung einer «freien Zunft» zu ermöglichen, beschloss die Burgerverwaltung 1865, auf die Wahl des Schützenhauptmanns zu verzichten und das Schützenhaus, die Schützenreben und die Schützenbine der Zunft zu übergeben. Ebenso übergaben ihr die Burger einen grösseren Betrag zur freien Benutzung und Selbstverwaltung mit der einzigen Bedingung, dass die Burger 20 Franken billiger in die Zunft aufgenommen wurden – eine Vergünstigung, die später aufgehoben wurde.

1866 wählte die Schützenzunft Visp ihren Schützenhauptmann erstmals selbst, und zwar in der Person von Jodok Burgener. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies Sache des Burgerrats gewesen.

Heute undenkbar!

1869 beschlossen die Visper Burger, die alte Fahne der Burgerschaft solle der Gemeinde Lalden auf deren Begehren hin verkauft werden.

Clemenz sollte Interessen der Burgerschaft vertreten

Da der Visper Joseph Anton Clemenz 1870 wieder einmal in der Kantonsregierung sass, wurde er beauftragt, in Sitten bei den Verhandlungen zur Reorganisation der Burgerschaften die Interessen der Burgerschaft Visp gebührend zu vertreten.

Territorium mit vorläufiger Ausdehnung

Die Burger beschlossen 1870, die Marchen zwischen dem Eigentum von Visperterminen und jenem der Burgerschaft Visp im Thelwald gegen Mittag nicht verbindlich zu setzen. Es sei nämlich durchaus möglich, dass später noch Schriften und Dokumente auftauchten, die das Visper Territorium weiter ausdehnten, als es bisher der Fall gewesen war.

Der Burgerrat 1870 bis 1874

Am 13. Dezember 1869 wurde der Visper Burgerrat neu gewählt, mit folgendem Resultat: Burgermeister: Joseph Indermatten, Rektoratsvogt; Vize-Burgermeister: Adolph Burgener, Kaplaneivogt und Curial; Burgerrat: Baptist Viotti, Spendvogt, Joseph Anton Clemenz, Kirchenvogt, Alois Amtrost, Einzieher.

Eigenes Feuer und Licht

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Urversammlung beschloss der Rat am 14. März 1873, die Nutzung von Lösern oder Holz nur den Burgern zu gestatten, von denen man überzeugt war, dass sie Haushaltung führten.