Im 16. Jahrhundert hatten die Burger als geschlossener Verband die politische Führung in der Burgschaft inne. Ihre wirtschaftlichen Sonderrechte waren ausgebildet. Sie entschieden, ob ein Fremder als Einwohner aufgenommen, ob er toleriert wurde oder seine Konsequenzen ziehen musste.
Die Burgerschaft ist die Gemeinde der Burger, die Burgschaft hingegen ein Synonym für Dorf oder Ort.
Die Satzungen der Visper Burger von 1531
Im Januar 1531 gaben sich die Visper Burger neue Satzungen. Diese enthielten nicht nur zusätzliche Bestimmungen, sondern waren auch präziser als die bisherigen und räumten der Demokratie mehr Platz ein.
Artikel 1 lautete: «Was die Mehrheit in allen ‚ziemlichen‘ und Rechtsfragen beschliesst, das soll die Minderheit der Visper Burger fest und für immer halten.»
Armenseelen-Jahrzeit
Gemäss den Burgersatzungen von 1531 musste jeder Burger 2 Pfund an das Armenseelen-Jahrzeit entrichten. Dieses hatten am 11. August 1439 Johannes de Platea und andere Bewohner von Visp für die armen Seelen gestiftet. Später wählten die Visper Burger einen Vogt für diese Stiftung. Diese erhielt in der Folge öfters Schenkungen und scheint sich mit der Zeit zum eigentlichen Jahrzeit der Burger von Visp entwickelt zu haben.
Visp statt Vesbia, Vispbach, Vischb
In den Protokollen des Walliser Landrats, des Kantonsparlaments, wurde um 1500 hundertfach wiederholt das abgekürzte «Visp» höchst offiziell verwendet.
Auf der ersten Schweizer Karte von Konrad Fürst von 1495 bis 1497 ist Visp mit der Bezeichnung «Vischb» aufgeführt. Im 12./13. Jahrhundert war der Name «Vesbia» oder auch «Uesbia», ab dem 14. Jahrhundert immer öfter «Vispbach» verwendet worden.
Einburgern wurde schwieriger
1531 wurde das Einburgern erschwert, ebenso der Aufenthalt in Visp. Die neuen Satzungen schrieben rigorose Einschränkungen vor. «Es soll kein Fremder ohne Attestation seines Herkommens und Verhaltens weder als Burger noch als Einwohner angenommen werden. Er soll auch nicht länger als drei Tage und Nächte ohne Erlaubnis des Konsules beherbergt werden.»
Ein Minimum an Grundeigentum, erworben durch Kauf, Tausch, Erbschaft oder anderswie, bildete eine wichtige Voraussetzung für den Erwerb des Burgerrechts. Burger durfte nur werden, wer in der Burgschaft Visp für 60 Pfund Eigengut besass. Wer dieses verkaufte, verlor das Burgerrecht und musste erst noch 2 Pfund an das Armenseelen-Jahrzeit bezahlen. Beim Wegzug vom Ort durfte ein Burger unter Androhung des Verlusts des Burgerrechts nicht alle seine liegenden Güter veräussern.
Kein Burgerrecht für uneheliche Kinder
Damals wurde auch beschlossen, was bis Mitte des 20. Jahrhunderts für das Schweizer Bürgerrecht galt: Frauen erwarben das Burgerrecht ihres Gatten, verloren aber ihr eigenes. Der eingekaufte Burger vererbte das Burgerrecht auf seine ehelichen Knaben, allerdings nur auf einen. Artikel 16 lautete: «Es ist auch von alters her Brauch und Übung gewesen und jetzt erneut beschlossen worden, dass wenn ein Fremder zu einem Burger angenommen wird und der zuvor in ehelichem Stande Knaben zeugte, dann darf er nur einen Knaben mit in die Burgerschaft bringen und denselben mit Namen den Burgern anzeigen und derselbe Knabe ist dann mit seinem Vater Burger. Der so angenommene Burger mag von da an so viele Knaben in ehelichem Stande zeugen, als er will, die erben alle von ihrem Vater die Burgerschaft.» Die unehelichen Kinder erlangten das Burgerrecht nicht.
Die Burger sahen sich die Bewerber genau an. Auch das Walliser Landrecht verlangte einen glaubwürdigen Schein freier Geburt, «damit durch thalberige oder leibeigene Personen das Vaterland nicht beschwert werde und gute Geschlechter und Häuser nicht betrogen werden».
Das Burgerrecht wurde gelegentlich als Ehrenburgerrecht oder aus einem anderen Grund einer würdigen Person geschenkt, ohne Einkaufsgelder zu verlangen.
Nur Ehrenwerte durften heiraten
Nach einem Beschluss des Landtags vom 26. Juni 1583 war die Ehe mit einem Fremden nicht gestattet, bevor dieser nicht den Nachweis seines Mannrechtes, seiner ehelichen Geburt, seines ehelichen Geschlechts, erbrachte, ebenso seines «frommen» Wohlverhaltens und dass er nicht verheiratet war.
Ein Einwohner war immer noch ein Fremder
Bei den Einwohnern (Insetz) handelte es sich offenbar um Angehörige einer Klasse von Bewohnern des Ortes, die den Burgern nahestanden und mit ihnen einzelne Rechte teilten. Die neuen Statuten von 1531 erwähnen die Einwohner denn auch mehrfach als den Burgern gleichgeordnet. Anderseits galten sie doch als «Fremde», die den Burgern zum Beispiel für den Ankauf von Gut eine Sondergebühr entrichten mussten.
In den Statuten wurden jene, die durch irgendeinen Rechtstitel in Visp zu Grund und Boden gelangt waren, aufgefordert, sich von den Burgern anerkennen zu lassen. Sie zahlten je nach Grösse der erworbenen Grundstücke «Recognitionsgebühr» und erhielten dafür gewisse Rechte am gemeinen Gut. Wer aber nicht bloss «recognotus et incola» sein wollte, sondern Burger mit Nutzungsrechten, bedurfte besonderer Aufnahme.
1531 hiess es in den Burgersatzungen: Wenn ein Fremder in der Burgschaft Gut kaufe, so solle er den Burgern von 100 Pfunden 4 Pfund Zins schuldig sein, von 50 Pfunden 2 Pfund Zins und so weiter, je nach Vermögen und Inhalt des Burgerbuchs Visp. Ein solcher Käufer durfte nur je nach seiner Winterung die «Allgemein» und den «Holzmeis» benutzen. Er sollte weiter wie ein Fremder gehalten werden.
Wenn aber ein solcher Käufer sich in der Burgschaft gut aufgeführt hatte und Burger werden wollte, dann könne ihn die Burgerschaft als Burger aufnehmen. In diesem Fall solle er an die Burgerschaft 10 Pfund in bar und zwei Gulden zur Beschaffung eines Feuereimers aus Leder bezahlen sowie einen Eid schwören auf die löbliche Burgerschaft Visp, Lob, Nutzen und Ehre zu fördern, Schaden aber abzuwenden.
Die Burger grenzten sich immer schärfer von den übrigen Bewohnern ab. Sie hüteten ihre Vorrechte und Nutzungen mit immer strengerer Ausschliesslichkeit.
Töchter nicht Fremdlingen vergeben
Auf dem Weihnachtslandrat von 1571 wurde dem Bischof «anbedungen» darauf zu achten, dass nicht jedem Fremdling erlaubt werde, eine fromme Landmannstochter zur Ehe zu nehmen. Es sei denn, eine solche Ehe würde mit leiblichem Werk bekräftigt oder es wolle die Tochter trotz dem Unwillen der Fremdschaft in dem Vorsatz verharren.
1607 wurde ein Verbot erlassen, wonach ohne Wissen und Willen der nächsten Verwandten kein Fremder eine Einheimische zur Ehe nehmen dürfe. «Tut er es trotzdem, wird er zur Strafe ins Halseisen gestellt und die Ehe wird als nichtig erklärt.»
Gemeindewerke in der Pestzeit ausgefallen
Am 3. August 1537 wurden die Terbiner unter dem grossen Stein von der Burgerschaft Visp aufgefordert, die Gemeindewerke an den Visper Wehren nachzuholen, die sie zur Pestzeit hatten ausfallen lassen.
Mit Harnisch und Gewehr gerüstete Visper
Es gab auch schon eine Bürgerwehr für den Fall, dass das Wallis, ein Zenden oder die Burgerschaft Visp Bedarf hatten. Jeder Burger und Insetz (Einwohner) von Visp sollte mit Harnisch und Gewehr «bewehret» sein.
So lautet eine Stelle im Visper Burgerbuch aus dem Jahr 1531: «Item ist sydter gemacht, das ein ieder burger und insetz zur VISP soll bewardt sin mit harnesch und gewerdt und des bereydt und gegrechet sind an gschichti ort sines huss / so es nodt thedt einer loblichen landschaft WALLIS, ein zenden oder einen loblichen burgsafft VISP das der allzütt gerust sige in yll.»
Sanktionen bei Ungehorsam
Der Respekt vor der Obrigkeit wurde ausdrücklich gefordert. Kein Burger durfte den Verwaltern der Wälder, Eyen und Allmenden widersprechen, auch nicht den Hütern der Güter, den Vögten der Wehrinen und Brücken, den anderen Beamten, «die für das Gemeinwohl und den Nutzen der Burgerschaft einstehen». Auch sollten sie nicht gegen Personen geistlichen oder weltlichen Standes, Burger oder Fremde handeln oder gar Prozess führen. All dies sei verboten «unter Strafe von 3 Pfund».
Die Gewalthaber waren befugt, Bussen «ohne Erbarmen» einzuziehen, aufzuschreiben und zu veröffentlichen.
Vogt der Leitern und der Feuerhaken
Um 1600 hatte die Burgerschaft Visp neben den Ämtern des Burgermeisters (Gunsel) und des Stellvertreters folgende Ämter zu vergeben: Vogt der Leitern und der Feuerhaken, Teyler (Ballenteiler und Zöllner), zwei Bannwarte, Vogt der Milinen und Sägen, Vögte der Zäune in den nywen Binden, Vögte der Kuhweiden, Vögte der Grossen Eyen, Vögte der Landbrücke, Vögte der Visperi, Huoter des Viehs, Huoter des Obstes, Jahrzeitvögte, Alpvögte im Nanz und so weiter.
Hochwasserschutz vor 500 Jahren
In den Gewohnheitsrechten beziehungsweise Pflichten der Burger von Visp spielte die Wasserwehr eine bedeutende Rolle, waren doch die Gemeinden diesbezüglich alleingelassen – übrigens auch noch 350 Jahre später. Alle drei Jahre sollten je zwei Vögte zu den neuen Wehren oder Kasten, zu den Wehren unter der Landbrücke, zu jenen der neuen Bünde und zu jenen zum Laldensteg und bei den Viehweiden ernannt werden, welche die Wehren überwachten.
Am angesetzten Gemeindewerktag sollten sich alle Burger oder ihre Arbeiter nach Anhörung der heiligen Messe früh und ausgerüstet sammeln. Niemand kehre ohne Erlaubnis um, der anfangs Abwesende und Widerspenstige wurde um fünf Gross für ein Mannwerk und um zwölf Gross für ein Ross und Wagenwerk gebüsst. Wer innert drei Wochen sein Busspfand nicht einlöste, verlor überdies sein Tagwerk.
Die Wuhrarbeiten sollten «laut Gutfinden von sechs Männern und der Sindiken» vorangehen. Ungehorsame wurden mit zwei Gulden bestraft, nötigenfalls wurden die Strafen gerichtlich eingetrieben und die Wehren damit ausgebessert.
Für das erste Mal zahlten die Güterbesitzer 100 Pfund an die neue Wehre, das Übrige die Burger. Riefen die Wehrenvögte, Sindike oder andere geschworene Burger um Hilfe gegen Rebellen, so sollten die Burger zu Hilfe eilen und die Rebellen unter Eid angeben.
Gemeinsamer Unterhalt der Rottenwehren
Am 20. März 1528 einigten sich die Gemeinden Visp, Baltschieder und Gründen auf eine Aufteilung der Aufgaben beim Erstellen und dem Unterhalt der Rottenwehren.
Die beiden letzteren Gemeinden, denen es auch um Offenhaltung ihres Kirchwegs durch die Eyen der Burger von Visp ging, verpflichteten sich zur tätigen Mithilfe. Das Holz zur Erstellung von 47 Klaftern Wehren aber musste ihnen die Burgerschaft Visp zur Verfügung stellen. Letztere tat dies aus «gutnachbarlicher Liebe», wie es in der Abmachung hiess. Fast 200 Jahre vorher, am 17. Juli 1316, hatten die Gemeinden «Sisist» und «Zen Eccon» und die Geteilen «im Esche» und von «Hellolun», die zusammen die heutige Gemeinde Zeneggen bilden, der Gemeinde Visp versprochen, jährlich einen Tag an den Rottenwehren oberhalb der Laldner Brücke auf der Seite von Eychholtz zu arbeiten.
Eindämmung der Vispa als Aufgabe der Anwohner
Die Eindämmung der Vispa war wiederholt Gegenstand von Beschlüssen. Im Gebiet des heutigen «Chatzuhüs» und weiter taleinwärts wurde die Eindämmung auf die Angrenzer abgewälzt, was nicht unüblich war. Die Burger kamen überein, jenseits der Wehre oberhalb der Brücke eine Mauer aufzurichten. Alle Bürger, die hinter besagter Wehre Güter besassen, sollten für jede Mannmaad Wiese ein Stück Mauer von einem Klafter Länge und Höhe errichten. Wer sich dabei als nachlässig erwies und seinen Maueranteil bis zum nächsten Pfingstfest nicht erstellt hatte, dessen Güter im entsprechenden Gebiet wurden konfisziert.
Um 1571 beanspruchte die Vispa das gesamte Vispa-Sand bis an die Felsen des Gräfinbiel, das sie mit ihrem Wasser umspülte. Nikolaus Wichenryeder, Burger von Visp, erklärte, er wolle drei Klafter Wehren oder Wand aufbauen und für immer erhalten. Er begann mit der Wehre am Fuss des Gräfinbiel. Zur Absicherung seines Versprechens gab er sein Haus mit einer «Gerbi» (Gerberei) in Versatz, das er am Gräfinbiel errichtet hatte.
Kleegärten zuständig für Vispawehren
1512 erwogen die Visper Burger, was sie gegen die enormen Schäden unternehmen sollten, welche die Vispa immer wieder durch Einbrüche im Dorf verursachte. Diesmal aber beschlossen sie, diesem Unheil mit Taten zu Leibe zu rücken. All jene, die auf der Ostseite der Vispa, zwischen Landbrücke und Baltschiednerbrücke an der sogenannten Rottengasse Güter besassen, mussten künftig die Vispawehren erstellen und hernach für immer erhalten, wie dies bereits am 31. Mai 1495 beschlossen worden war. Sie sollten diese jeweils bis spätestens anfangs Mai erstellt oder wiederhergestellt haben.
Gemeindewerk als Belastung
1531 setzte die Burgerschaft den Lohn für das Gmeiwärch fest. Für den Sommer betrug dieser sieben Batzen pro Tag, im Winter fünf Batzen. Begründung: Im Winter können sich die Leute leichter freimachen für diese «Bschwardt».
Bauholz durfte nicht liegen bleiben
Im Wald wurde auch Bauholz geschlagen. In den Burgerstatuten von 1531 ist festgehalten, dass jeder Burger oder Insetz, der Häuser, Scheunen, Ställe oder Städel erstellen wolle beziehungsweise gefälltes Zimmerholz benötige und beanspruche und auch zugesprochen erhalte, dieses unter Strafe nicht ungeschützt herumliegen lassen dürfe. Das heisst, die Burger mussten das Holz zum Bauen innert Jahresfrist unter Dach bringen. Es war auch strengstens verboten, das Bauholz zweckentfremdend zu verwenden.
Nicht jedem Gesuch um Bauholz konnte entsprochen werden, weil sonst der Wald zu sehr geschwächt worden wäre.
«Sechs Spatzen und ein Ggaagen»
1543 galt, «dass ein jeder Burger oder Einwohner jährlich abthuen solle: 6 Spatzen, 2 Agersten undt ein Ggaagen [Krähe]. Wann aber einer an der burgerlichen Versammlung solche nit hatte, soll er zallen von einem Spatz ein kreitzer, von einem Agersten ein Gross und einem Ggaagen ein batzen».
Visper Burgerstatuten
Statuten der Visper Burgerschaft sind aus den Jahren 1489, 1531, 1543, 1552, 1588, 1631, 1727, 1853, 1870 und 1884 erhalten. Im 20. Jahrhundert kamen weitere dazu.
1543 standen der Verwaltung zwei Consules vor.
Hans In Albon besass Rittergut
Hans In Albon war um 1535 Eigentümer des sogenannten Rittergutes, das mitten im Albenwald liegt.
1543 gaben sich die Burger klarere Regeln
12 Jahre nach den Statuten von 1531 stellten die Visper Burger neue Regeln auf. Am 19. Oktober 1543 versammelten sie sich in der Wirtsstube von Thomas Schuler und erliessen 18 Bestimmungen «für ewige Zeiten». Diese sollten das bestehende Statut ergänzen und verbessern; sie gewähren Einblick in das hiesige Burgerleben.
Die erste Bestimmung galt dem Burgerrecht und den damit verbundenen Rechten. Sie lautet in der Übersetzung von Hans Anton von Roten aus dem Lateinischen: «Es gibt sehr viele Burger dieser Burgschaft Visp, die ausserhalb der Grenzen und Marchen der Burgschaft wohnen und weder Gebäulichkeiten noch Besitzungen innerhalb der Grenzen der Burgschaft besitzen, die sich um das Gemeinwerk an den Wehren, Wegen und Brücken gar nicht kümmern und dennoch sich gegen jegliche Billigkeit vermessen, die gemeinen Güter zu geniessen. Darum wurde ausdrücklich bestimmt und vereinbart, dass künftighin kein einziger Burger, wessen Rang er auch sei, die gemeinen Güter und Nutzungen von Gilten, Einkünften, Allmeinden, Wäldern, Weiden, Eyen, Holzmess, Alpen und Warenfuhren geniessen könne, wenn er nicht in der Burgschaft Visp wohnt und dort ein Herdfeuer unterhält, für den Wert von 60 Walliserpfund Güter besitzt und alle Gemeinwerke wie andere Burger ausführt. Ausgenommen sind hierin die Einwohner und die eine Haushaltung in Visp unterhaltenden Personen, welche das Burgerrecht von ihren Eltern werden erben können oder ererbte Eigengüter (unbewegliche) dort im Werte der genannten Summe besitzen.»
Es wurde auch bestimmt, dass ein Burger sein Burgerrecht nicht behalten oder reservieren kann, wenn er seine in der Burgschaft Visp gelegenen Güter verkauft, es sei denn, er behalte unbewegliche Erbgüter im Wert von 60 Walliserpfund innerhalb der Burgschaft zurück.
Burgerschaft teilte Burgern Land zu
In Visp wurde mit den Statuten von 1543 eine Zuteilung von gemeinem Gut an die Burger durchgeführt. Bei den Lösern handelte es sich um eine unbebaute Eye ohne Gras- und Holzwuchs. Alle Burger mit eigener Haushaltung und die verwaisten Burgersöhne erhielten einen Anteil an dieser Eye, wobei eine Veräusserung an «Äussere oder Fremde» ausgeschlossen war. Die Verteilung fand im Oktober statt. Damit der Anbau sich sogleich vollziehe, mussten die Burger diesen Boden bis zum Fest des Täufers (24. Brachmonat) umbrechen.
Ursprünglich umfasste die Allmend (auch Allmeind, das Gemeindegut) im Tal den grössten Teil des Grunds und Bodens. Sondereigentum war nur vereinzelt und in geringem Umfang vorhanden. Das Gemeindeland (Weide und Waldung) war in Gebirgsgegenden nicht bloss Zugabe zum wichtigeren, gesonderten Privatland, sondern das bedeutendste Besitztum, der Mittelpunkt, auf den sich die Wirtschaft bezog. Das Land war nicht einem einzigen mächtigen Grundherrn unterworfen, sondern im Zuge einer frühen demokratischen Entwicklung grösstenteils im Eigentum der Dorfgemeinde.
Um die Bebauung und Pflege der Böden zu fördern, wurden im 16. Jahrhundert überall gemeinsame Güter bei wachsender Bevölkerung den Burgern zur Bewirtschaftung und Nutzung überlassen. Die Burger wurden auch verpflichtet, die neu verteilten Löser bis Mitte April durch kräftige Wälle gegen Einbrüche der Vispa zu schützen. Jeder musste den Wall seinem Los entlang erhalten. Wer diesen Vorschriften nicht nachkam, verlor sein Los.
Eine weitere Verteilung von gemeinem Land unter 88 Burgern fand 1577 in der Niwu Binä statt. Auch diesmal wurde den Burgern verboten, ihr Los zu verkaufen oder einzuzäunen. Es fiel ins Burgergut zurück, wenn es nicht innert einem Jahr bebaut wurde. Im Lauf der Zeit gingen diese Böden ins Eigentum der Losinhaber über.
Vorkaufsrecht um 1571
Zugrecht nannte man damals das Vorkaufsrecht. Im damaligen Landrecht hiess es in Artikel 83: «Wenn irgendein Fremder in der Landschaft Güter kauft, besteht 10 Jahre lang nach Abschluss des Kaufes Zugrecht. Dieses Recht haben die nächsten Verwandten des Verkäufers, dann die Nachbarn, diejenigen, die angrenzende Liegenschaften haben und zuletzt jeder Landmann.»
Vorgaben für Viehhaltung
Die Burger sollten nur so viel Vieh auf die Allmeinden, Weiden und Eyen der Burgschaft Visp treiben, wie sie innerhalb der Burgschaft überwintern lassen konnten.
Wie 1531 wurde Gehorsam der Visper Burger gegenüber den Verwaltern der Burgerwälder, Eyen und Allmeinden, Vögten und Beamten, den Hütern der Güter und den Vögten der Wehren und Brücken sowie den Beamten der Burgschaft verlangt. Der Galgen war Gegenstand einer weiteren Regelung.
Galgen stand auf Burgerboden
1543 wurde auch in Visp die Todesstrafe verhängt und vollstreckt.
Der Galgen befand sich in einem Burgerlos. Artikel 15 der Burgersatzungen lautete: Wem immer der Ort des Galgens in Visp zufällt, der soll jenes Los zu jeglicher Jahreszeit wie eine gemeine Allmeind halten. Für den Tag der Hinrichtung darf er keine Entschädigung entgegennehmen oder Vergütung für Feldfrüchte geltend machen.
Burgerrecht als Anreiz bei Fachkräftemangel
In manchen Bereichen des Handwerks und des Gewerbes fehlten Leute. So wurden auswärtige Fachleute nach Visp gelockt; als Geschenk konnten sie das Visper Burgerrecht erhalten.
Das war offenbar auch bei Balthasar Kamber der Fall, der in den Statuten von 1543 erwähnt wird: «Es ist zu wissen, dass vor einigen Jahren die Burger von Visp dem Balthasar Kamber, Schmied, damit er um so fleissiger sein Handwerk in der Burgschaft zum Nutzen und Frommen der Burger ausübe und dafür belohnt werde, das Bürgerrecht schenkten und gaben, was bisher nie geschehen ist. Darum gaben ihm die Burger auch ein Los in dieser abgegrenzten Eye.
Das Geschenk des Burgerrechts war zusätzlich an eine Bedingung geknüpft: «Darum wurde abgemacht, dass wenn Balthasar den Burgern von Visp durch sein Schmiedehandwerk nicht dienstbar sein wollte, man ihm sein Los nehmen werde für immer.»
Pater Sigismund Furrer erklärt das Fehlen von Handwerkern folgendermassen: «Wie den Handwerkern, wenn es mit selben mehr als für den eigenen Hausgebrauch zu thun ist, sind die Walliser auch dem Handwerk abgeneigt. Den Hirtenstand und den Ackerbau ziehen sie jedem anderen Geschäfte vor.»
Messingspritze als Aufnahmebedingung
Schliesslich beschlossen die Burger, es solle kein neuer Burger aufgenommen werden, ausser er zahle oder kaufe oder schenke den Burgern eine Spritze aus Messing. Schon früher hatten die neuen Burger einen Beitrag zur Beschaffung eines Feuereimers zu entrichten.
Zudem solle den Söhnen des seligen Simon Andenmatten von Saas mitgeteilt werden, dass sie bis Neujahr den Burgern jemanden von ihnen stellen sollen, der das Burgerrecht eidlich annehmen solle unter Strafe des Verlustes ihres Loses.
Ein Allet, der Visper Burger wurde
Peter Allet von Leuk, der zwischen 1558 und 1569 gleich dreimal Landeshauptmann war, heiratete 1530 die Enkelin des Thomas von Riedmatten aus Visp. Letzterer war Onkel von Fürstbischof Adrian I. von Riedmatten, ebenfalls in Visp aufgewachsen. 1565 erwarb Allet das Burgerrecht von Visp. 1551 war er Schaffner (Vermögensverwalter) der Isabella de Platea von Visp.
Wer 1543 das Sagen hatte
Bei der Verabschiedung der neuen Statuten waren «sowohl edle als vom Volk» zugegen: Jodok Kalbermatter, ehemaliger Landeshauptmann, Junker Hans de Platea, der Krämer Hans Maffey, der Wirt Thomas Schuler, Jannin Bilgischer, die Brüder Peter und Theodul Crützer, Caspar Owlig, Jakob Wagner, Bäcker, Hans Tougwalder, Schneider, Hans Zimmermann, Theodul von Schalen, Peter Zmillachren, Hans Im Seng, Hans Heinrichers, Thomas Am Herd, Sigrist, Franz Schumacher von Oberhysren, der Ältere, Peter Schumacher der Jüngere, Peter Schumacher der Ältere von Oberhysren, Hans an der Flantzetten, Jakob, Sohn einst Martin Lambien, Simon de Platea, Anton Unter dem Berg, Peter Maffey, Kesselschmied, was mehr als zwei Drittel der Gemeinde der Burgschaft Visp ausmachte.
Zeugen waren Tschan Heynen und Peter an der Wasserleyten von Ausserberg, beide im Dienst in Visp, und Peter Roten von Eggen. Die öffentlichen Schreiber Hans Zum Fellach von Törbel und Stephan Zentriegen von Raron, in Visp wohnhaft, nahmen die Urkunde auf und unterschrieben sie.
Die Eyen, Weidegrund in der Talebene
Die Eyen gehörten zur Allmend und waren als solche im Allgemeinbesitz der Burger. Sie befanden sich vorab entlang der Flussläufe des Rottens und der Vispa. Dort wuchsen vor allem Erlen, Weiden, Birken, Espen, Föhren und so weiter. Einwohner und Hintersässer, welche diese als Weiden benutzen wollten, hatten eine Taxe zu bezahlen. Für jedes Ross zahlte man jährlich 5 Batzen, für jede Kuh 7 Batzen, ebenso für jedes Kalb oder Rind sowie 1 Batzen für jedes Schaf, für jede Ziege.
Jede Eye stand einer besonderen Viehgattung zur Verfügung. So durften die «melken» Kühe nicht in die Grossen Eyen getrieben werden, diese waren den jungen und den alten Rössern sowie den «galten» Rindern vorbehalten. Das melke Vieh sollte in die Obere Eye getrieben und von Hirten gehütet werden.
Es gab eine Eye, gegen den Baltschiedersteg hin gelegen, die eher den Namen «Wüste» oder «Steppe» verdient hätte. Mit dieser Eye wollten die Burger ein «soziales Werk» leisten, indem sie das unnütze Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen an verwaiste Burgersöhne verlehnten, damit diese das Land kultivierten. Verkaufen oder umzäunen durften diese den Boden aber nicht. Damit behielten die Burger ihre Hand auf dem Grundstück.
Die Eyen lieferten neben den eigentlichen Bergwäldern auch Holz, wobei das nutzbare Holz von den Bannwarten bezeichnet wurde. Wer eine Eye benutzte, hatte auch dafür aufzukommen, dass die Wasserleiten im zugeteilten Bereich stets betriebsbereit waren.
Jedem Burger, der einen eigenen Haushalt gründen wollte, oder einem Neuburger teilte die Burgerschaft vier Lose zu.
Bedingungen für den Bau einer Säge
Im Protokoll der Burgerversammlung vom 9. November 1511 steht: «Die Burger geben dem Ludwig Jongner Boden unter der Burgerschaft in den ‚Wehreneyen‘ zum Bau einer Säge und ‚Bläue‘ um 10 Pfund, unter der Bedingung, dass er sie nicht veräussere oder verpfände, sie sollen nach seinem Tode den Burgern verfallen, dass er das durch die Wehreneyen fliessende Wasser benutze ohne Abbruch des Wässerwassers, bei Wassergrössen durch Aushebung der Läden dem Wasser freien Lauf lasse, keinem Nichtburger Läden, die aus dem Geschnitt von Visp kommen, verkaufe, den Burgem vor anderen Säge Lerch-, Tanne-, Arfen- und Thelenholz um 1 Savoyergross per Klafter, von Hanf und Flachs auf der Bläue nur die 20. Hand voll nehme und ohne Erlaubnis der Burger in den Eyen kein Holz fälle und dort keine Gebäude, Mühlen usw. aufführe.»
Mit Zustimmung der Burger verkaufte Ludwig Jongner seine in den Wehrineyen gebaute Säge am 28. Januar 1518 für 8 Pfund dem Moriz Zer Bruggen.
Plötzlich auch Lalden und Eyholz auf der Alpe Kreuz
Die Burgerschaft Visp und die Gemeinde Terminen schlossen am 10. Mai 1513 in Visp eine Vereinbarung über die Alpe «Kreuz». Gemäss dieser durften die Burger und Einwohner von Visp die Alpe wie bisher mit Pferden, Eseln und so weiter belegen, soweit sie diese in ihrem Geschnitt gewintert hatten; dasselbe Recht stand den Terminern zu. 70 Jahre später sollten sich auch Eyholz und Lalden als Eigentümer in ein Urteil des Landeshauptmanns Johann In Albon «einschleichen».
Bannwälder streng reglementiert
Die Bannwälder in den Alpengebieten, welche Dörfer, Gebäude, Menschen und Vieh schützen sollten, waren äusserst strengen Regeln unterworfen und vielfach von jeglicher Nutzung ausgeschlossen. So wurde die Nutzung des Thelwalds im Südosten von Visp 1528 streng reglementiert. Ein Burger oder ein Einwohner sollte im Thelwald weder dürres noch grünes Holz fällen.
Den Burgern war dies unter einer Strafe von 10 Pfund untersagt, den Übrigen wurde dies gar als Diebstahl geahndet. Das Sammeln von Lichtholz war vorbehalten. Das «Kriss» war den Burgern erlaubt und sonst keinem. Trotz aller Verbote waren die Bannwälder nicht sicher von jeglichem Frevel. Erst 200 Jahre später wurde diese radikale Härte etwas gelockert.
Um die Bannwaldvorschriften und Waldreglemente zu überwachen, brauchte es tüchtige Bannwarte und Förster. Sie wurden damals mit einem Drittel der verhängten Bussen entlöhnt – eine Bestimmung, die wohl manchmal die Warte zu besonderer Strenge verführte.
Platz für das Gericht
Als Johann von Riedmatten an seinem Haus, das neben der Gerichtsbank stand, einen Anbau errichten wollte, schlossen die Burger von Visp am 9. Juni 1514 eine Vereinbarung mit ihm: Er solle gegen die Gerichtsbank abendhalbs eine Mauer aufführen, direkt an das «Stubengwätt», den Eingang unter dem Zubau erstellen und den ganzen Platz frei lassen. Es wurde ihm aber auch gestattet, einen Keller unter diesem Platz und eine Wandmauer gegen Mittag zu bauen.
Wie Visp zur Herrschaft über Baltschieder kam
Im Mai 1540 verkauften die drei Erbtöchter Heinrich Simpilers die Herrschaft über Baltschieder an den Notar und Burger von Visp, Hans Wiestiner. Der Auszug eines Aktes vom 24. Mai 1546 nennt das Dorf «il villagio de Valschwiedro».
1563 kam die Hälfte der Gerichtsherrschaft durch Kauf an Johann Ryedin von Visp, der sich um 1582 Condominus, das heisst Mitherr von Baltschieder nannte und schliesslich 1586 auch die andere Hälfte durch Schenkung erhielt.
Eine Generation später, etwa um 1620, kaufte die Burgerschaft Visp die Gerichtsbarkeit und Herrschaft über Baltschieder und Gründen, wohl von den Erben Ryedins. Die Visper Burger setzten dafür einen Kastlan über Baltschieder-Gründen ein. Diese Herrschaft von Visp über Baltschieder erklärt auch, warum in einem Vergleich vom 23. August 1658 die Herren von Visp an erster Stelle handelnd auftraten und die Leute von Baltschieder unter ihre Fittiche nahmen.
Die Grenzen der Burgschaft von 1551
In den Satzungen der Burgerschaft Visp steht darüber Folgendes:
Im Osten erstreckt sich die Burgschaft Visp bis zu einem gewissen allgemeinen Weg, der vom Laldensteg zur Allmein jener von Visp und Eyholz und zum Gebiet jener von Terbinen führt; im Süden bis zu einem Bach, Staldbach genannt, und zur Allmein jener von Terbinen, ferner an die Gibillfluo und von da gerade unter den Felsen durch, genannt under den Wendflien uss bis an den Blattjenstein und so direkt bis zur Grenze jener von Raron im Westen; im Norden bis an die Rhone.
Burgerboden für Landstrasse
Die Burgerschaft stellte um 1543 entlang der Vispa Boden für die Landstrasse zur Verfügung, die nach Baltschieder und über St. German nach Raron führte und von diesem Territorium aus der Vispa entlang die Rottenebene durchquerte.
Burgerschaft erwarb zusätzlich Wald und Grund
Für 55 Pfund kaufte die Burgerschaft Visp am 4. Juni 1543 in der Albe von Junker Jans de Platea einen Wald mit Holzmeiss und Weidgang unter den Rysetflien, zwischen Hellschleif und Hoteeschleif unter dem Egger Kirchweg und der Vispa.
Vom selben Jans de Platea und dessen Neffen Theodul und Peter Crützer erwarben die Burger am 23. Februar 1545 für 44 Pfund den Hohberg oder Hengartenberg jenseits der Vispa, zwischen Flien und Vispa.
Burgerschaft kaufte Steinbruch
Am 3. Januar 1572 kaufte die Burgerschaft beim Beingraben jenseits der Vispa einen Steinbruch von Thomas Studer. Der Preis belief sich auf 19 Pfund.
Plafonierte Löhne im 16. Jahrhundert
Als festgestellt wurde, dass für Rebarbeiten ein allzu hoher Lohn von 10 Gross pro Tag gefordert wurde, legte man Bussen fest. So sollte jeder Burger, der mehr als 8 Gross zahlte, eine Busse von 8 Pfund bezahlen.
Eyholz und Lalden weideten in Visper Wald
1563 sprachen die Gemeinden Eyholz und Lalden das Recht an, gemeinsam mit den Visper Burgern das Gras in den Wäldern oberhalb der langen Fluh abweiden zu lassen. Die Visper Burger gewährten dieses Recht für ein Jahr, unbeschadet aller weiteren Rechte.
Holz und Mist aus den Strassen entfernen
Am Berchtoldstag 1588 befasste sich die Visper Burgerversammlung unter anderem mit Holzfrevel. Sie beschloss, Holz und Mist sollten aus den Strassen entfernt werden. Fremdes Volk sollte weggewiesen werden. Jeder Nichtburger sollte für jeden verkauften Wein Rechenschaft geben und einen Kreuzer an den Burgersäckel zahlen.
Die Burger waren auch noch später auf Reinlichkeit bedacht: 1701 wurde beschlossen, dass die Strassen und Gassen von Kot gereinigt werden sollten. Was davon von den Burgern nicht in deren Reben gebraucht werde, solle zu sechs Batzen das Fuder an die Burger verkauft werden.
Aus dem Burgerverzeichnis
Das Burgerverzeichnis von 1579 enthält 113 Burger, darunter 24 Frauen. Als Vertreter von Behörden findet man darunter:
- Hans In Albon, Landeshauptmann
- Peter Andenmatten, Kastlan
- Bartholomäus Venetz, Pfarrer
- Jost Kalbermatter, Hauptmann und Bannerherr
- Hans Wistiner, Hauptmann
- Johannes Bartholome, Schreiber
- Anton unter dem Berg, Weibel.
Bei eigenem Haushalt hatten die Witwen, ledigen Weibspersonen sowie die unmündigen Kinder Anspruch auf den halben Burgernutzen.
Visper erwarben Güter in der Tscharrei
Am 7. September 1594 klagten die Visper Burger gegen die Güterbesitzer in der Tscharrei (Zarrei) betreffend die Werke im Rotten. Mehr als zwei Jahre später, am 22. November 1596, erging der Schiedsspruch. Gemäss diesem zahlten die Visper den Besitzern von Gütern in der Tscharrei 40 Pfund für die Abtretung der Eye unter der Zarrei-Gasse bis zum Rottenstein. Die Rottenkorrektion wurde abgegrenzt. Von der Laldnerbrücke bis zum Rottenstein hinunter sollte der Rotten 40 Klafter Breite messen.
Im darauffolgenden März erfolgte in der Tscharrei die Marchung des Rottens mit dem Befehl, dass die Tscharreyer das Holz des neuen Rottenbetts bis Mai fällen mussten.
Kreuzalpe im Nanztal für Visper Gäule
Am 10. Mai 1513 schlossen die Burgerschaft Visp und die Gemeinde Terminen in Visp eine Vereinbarung über die Alpe «Kreuz» im Nanztal. Diese diente den Vispern vor allem als «Rossalpe». Die Burger und Einwohner von Visp durften gemäss dieser Vereinbarung die Alpe wie bisher mit Pferden, Eseln und so weiter belegen, soweit sie diese in ihrem «Geschnitt» gewintert hatten; dasselbe Recht stand den Terminern zu.
Die Kreuzalpe befindet sich hoch über Visperterminen beim Gebidemsee. Der Weidgang der Alpe erstreckt sich über die Weidgründe in der Umgebung des Sees und die Wälder hinunter bis gegen die Waldkapelle hin. Immer wieder flammten um die Kreuzalpe Meinungsverschiedenheiten auf.
Anno 1574 wurden die Weiden und Allmenden mit ihren Rechten im Nanztal, im Ort genannt «im unteren Fülen Moss» in der roten Lowinen, durch richterliches Sentenzdekret jenen von Visp zugesprochen. Die Alpe im Nanz, genannt die Rotlowina, grenzte im Osten an die Alpen von Brig, im Westen an die Alpe, welche die Oberste genannt wird, im Süden an die Berge der Geteilen der Mattwald-Alpe, im Norden an die Alpe der Visper Burger und ihrer Geteilen, genannt Bistinen.
Alpvögte wachten über Visper Alpe im Nanz
Am 25. Juni 1564 wurden vom Richter zwei Vögte beeidet, der eine aus Visp. Diese hatten im Nanztal für die Nachachtung des Alpenreglements zu sorgen, ebenso für die Anordnung des Nützlichen und den Einzug der Strafen.
Die Alpe werde zu 300 Kühen «gerandet», also zur Hälfte der früheren Randung, doch seien Schweine, Ziegen, Schafe und Kälber unter einem Jahr nicht eingerechnet. Der Hirt mit Gehilfen solle zu je 10 Tagen ein neues Lager beziehen; sein Lohn betrage pro Kopf 1 Gross und 1 Pfund Brot. Wer sein Vieh nicht dem Hirten vorweise und nachts nicht auslagern lasse, solle um drei Pfund gebüsst und sein Vieh abgetrieben werden. Rinder ab einem Jahr lege man mit Hirtschaft in die «Rote Kumme». Der Geisshirt halte die Ziegen von der Kühweide ab. Für je zwei Kühe solle jährlich ein Tagwerk geleistet werden. Die Rossweid habe einen beeidigten Hirten, der anderes Vieh abtreibe und Pferde von Nichtgeteilen dem Richter angebe. Die alten Schriften, mit Ausnahme der letzten Randung, würden in Kraft bleiben. Zwei Drittel der Alpgeteilen würden bei Verordnungen und Reglementen entscheiden.
Die Frage, wer im Nanz alpen dürfe, wurde 1592 für Visp, Eyholz, Ober- und Unterstalden, Bitzinen und Lalden mathematisch exakt gelöst. Demnach besassen die Visper Burger in den Nanzalpen Alprechte für 116 Kühe, die Geteilen von Eyholz für 18 Kühe.
Oberhüsern der Burgerschaft Visp einverleibt
Die ehemalige Dorfschaft Oberhüsern (auch «Oberhysern» oder «Oberheisren») stand einst am Hang oberhalb der Burgschaft Visp, vermutlich im Gebiet der Toppi und der Wildi, zwischen Visp und den Gemeinden am Terbinerberg. Es bestand aus vereinzelten Häusern und landwirtschaftlichen Gebäuden, wobei die verstreuten Gebäudegruppen zu einer Siedlung oder Dorfschaft zusammengeschlossen waren; inzwischen sind sie ganz verschwunden.
Dieser Weiler gehörte zu Visp, fristete aber weitgehend ein eigenes Dasein. 1245 übergab das Sittener Domkapitel dem Pfarrer von Visp einen Weinberg in Oberhüsern, der dann über Jahrhunderte im Besitz der Pfarrei verbleiben sollte. Noch heute hält diese dort eine Rebparzelle von beachtlicher Grösse.
Durch eine Vereinbarung vom 17. Mai 1528 wurde Oberhüsern gleichberechtigt mit der Burgerschaft Visp, um schliesslich ganz in ihr aufzugehen. Oberhüsern schloss direkt an den Thelwald an, auf dessen Miteigentum die Bewohner beharrten. Als sich 1528 für diesen Wald infolge starker Übernutzung der Bann aufdrängte, mussten sich die beiden Gemeinden darüber einig werden. Es ging darum, dass der Thelwald von Visp und von Oberhüsern streng als Bannwald anerkannt wurde. Den Bewohnern von Oberhüsern wurde dabei genügend Gelegenheit eingeräumt, sich anderswo mit Holz zu behelfen. Vertreter von Oberhüsern und Visp trafen sich in Visp in der Stube von Kastlan Anton Kalbermatter. Seitens der Visper Burger waren nicht weniger als zwei Drittel erschienen; als dermassen wichtig erachteten sie den zu erwartenden Entscheid. An der Spitze der Visper Burger standen die «fürsichtigen» Anton Hasen, Notar, und Thomas Schuler, beide als Visper Gewalthaber. Die Delegation der Oberhüsrer war aber derart gross, was auf die Grösse der Siedlung hinweist. Namentlich genannt wurden im Abscheid (Protokoll): Frans Schuomacher, Jans Schuomacher, Frans und Egid, die Söhne des Peter Schuomacher, Jakob Lamyen, Heintzmandus Flantzeter, Peter, Sohn des Jennin Lamyen, Anton, Sohn des Kaspar am Sattel.
Man kam überein, dass die beiden Parteien in allen gemeinen Dingen gleich sein sollten. Der Thelwald sollte für beide Parteien unter Verbot stehen. Als Gegenleistung durften die Burger von Oberhüsern die Allmenden wie die unteren Burger (Visper!) gebrauchen und geniessen. Beide Parteien durften künftig diese Allmenden mit ihrem Vieh und ihren Tieren benutzen, insbesondere auf jenen Gütern, die auf dem Gebiet der Burger lagen. Weiter sollten sie holzen und Holz erhalten aus dem Albenwald und in den Zügen westlich der Burgschaft Visp. All dies versprachen beide Parteien unter Eid. Unter den Zeugen befand sich von Visper Seite auch der Schmied Balthasar Kamer, dem die Visper Burger das Burgerrecht geschenkt hatten, solange er den Leuten von Visp mit seinem Beruf diene.
Vereinbarung über das Gebrauchwasser
Zu einem späteren Zeitpunkt kam es zwischen den beiden Burgerschaften zu einer weiteren Vereinbarung, diesmal betreffend das Gebrauchwasser. Wörtlich heisst es im entsprechenden Dokument: «Die von Oberhüsern sollten ihr Winterbrauchwasser ohne Schaden führen. Falls sie aber dennoch Schaden verursachen, sollten sie diesen wieder gutmachen, ansonsten soll das Wasser verfallen sein. Im Winter soll alle Tage ein ‚Huoter‘ nachsehen, damit ja kein Schaden geschehe.»
Als sich die Burgerschaft Visp am 19. Oktober 1543 die neuen Satzungen gab, weilten unter den versammelten Burgern auch einige von Oberhüsern, so Franz Sutoris und dessen zwei Verwandte.
Gemäss German Studer ist nicht geklärt, warum die «Wildi» und die «Toppihalde» heute zu Visperterminen gehören, zumal die Visper ja im untersten Teil der «Rieben» früher die meisten Reben besassen. Noch im 17. Jahrhundert wurden in Kaufakten die Reben «usseren Matten» und «unteren Rieben» als zum Gebiet Visp gehörend bezeichnet, wobei wohl gemeint war, zum Gebiet der Pfarrei Visp. Die Kaplaneireben von Visp befinden sich übrigens noch heute in den Rieben. Noch 1623 besass die Pfarrei Visp «in Oberhüsern vier Mannschnitt Rebland und fünf Mannmatt Mattland». Und noch im Jahr 1749 hielt Kastlan Zimmermann um etliche Stöcke «thelines» Holz an «zwecks einer First und einigen Rafen zur Verbesserung seiner Scheune in ‚Oberheisren‘».
Oberhüsrer mit neun Kindern
Am 20. August 1511 wurde das Testament des Jans Agni von Oberhüsern eröffnet. Das Erbe wurde unter seine neun Kinder verteilt; zudem hinterliess er ein Legat für die St. Martinskirche in Visp.
Keine Güter in Leintuchgrösse
1511 liess Vater Jans Lambien in Oberhüsern bei Visp sein Testament aufsetzen: Da er sechs Söhne und drei Töchter hatte, verfügte er darin, seine Güter möchten durch die Erben nicht in zu viele kleine Stücklein aufgeteilt werden.
Um 1515 liess sich Laurentius Lambien in Visp nieder, später in Oberhüsern.
Eine halbe Kuh Alprecht in Gehren
Am 27. Hornung 1597 verkaufte Jakob Zmilachern dem Johann Venetz von Eyholz für 12 Pfund eine halbe Kuh Alprecht in Gehren im Goms.
Neuer Klang gefragt
Um 1600 beschloss der Burgerrat im Turm der unteren Kirche die Mittagsglocke umgiessen zu lassen.