Die Handhabung des Rechts in der Burgerschaft entwickelte sich im Wallis wie fast überall in den Städten und auf dem Land: Als die Bevölkerung zunahm und demzufolge die Nutzungsrechte des Einzelnen geschmälert wurden, begannen sich die Burger abzuschliessen. Wer arbeitstüchtig war und einen guten Leumund hatte, wurde gegen Bezahlung einer mässigen Eintrittsgebühr in die Dorfgemeinschaft aufgenommen.
Der Zeitgeist des 17. Jahrhunderts, das strenge «Kastenwesen» der Städte, färbten auf das Land ab, wo sich die Burger allmählich zu Dorfaristokraten emporschwangen und sowohl politisch als auch wirtschaftlich einschneidende Vorrechte gegenüber jenen gewannen, die bloss ansässig waren. Paul Eugen Burgener stellte diese Entwicklung in einer Schrift unter anderem anhand von Statuten und Protokollen dar.

Der Kupferstich, den Matthäus Merian vor 380 Jahren von «Fischbach» anfertigte, ist das älteste Bilddokument, das von der Ortschaft Visp existiert. Die Darstellung zeichnet sich durch Genauigkeit aus und die Siedlungskerne um den Gräfinbiel und die St. Martinskirche lassen sich gut mit dem heutigen Zustand vergleichen.
Vogelschauplan, Kupferdruck, 26 mal 18 Zentimeter, Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae, erstmals 1642, zVg/Helena Mooser Theler
Dorfaristokraten auch in Visp
Das Burgerrecht war und ist erblich, doch wurde im 16. Jahrhundert zwischen den vor und den nach der Aufnahme ins Burgerrecht geborenen ehelichen Kindern unterschieden: Von den Kindern, die vor dem Eintritt des Vaters in die Burgerschaft geboren wurden, erhielt nur ein von diesem zu bezeichnender Knabe das Burgerrecht. Die nach dem Eintritt geborenen Knaben hingegen sollten alle das Burgerrecht geniessen.
Da hier ausdrücklich von ehelichen Kindern die Rede ist, erlangten die unehelichen Kinder das Burgerrecht wohl nicht. Im Visper Burgerverzeichnis findet sich jedoch eine Ausnahme, denn 1530 wurde Landeshauptmann Anton Venetz samt seinem unehelichen Sohn Anton als Burger von Visp aufgenommen.
Noch 1807 wurde nur zwei Söhnen des Neuburgers Franz Indermatten das Burgerrecht zuerkannt.
Am 8. Februar 1645 fiel vor dem Visper Gericht folgender Entscheid: Von der Hinterlassenschaft eines verstorbenen «Unehelichen» und anderer «in Malefiz Verfallener», die keine Erben hatten, fielen in der Jurisdiktion der Herren Burger die Fahrhabe an den Kastlan (von Baltschieder) und die liegenden Güter an die Burgerschaft Visp, dies nach Abzug der Gerichtskosten.
60 Pfund unbewegliches Gut und eigene «Dachscheiten»
Ausser durch Geburt erlangte man das Burgerrecht vor allem durch den Einkauf in die Burgerschaft. Die Aufnahme war an einige Voraussetzungen geknüpft, die streng gehandhabt wurden. Gemäss den Statuten aus dem 16. Jahrhundert sollte niemand aufgenommen werden, der in der Burgschaft Visp nicht für 60 Pfund unbewegliches Gut besass. Erst die Statuten von 1727 erhöhten den Wert der erforderlichen Güter auf 100 Pfund.
Wer Burger sein und bleiben wollte, musste ausserdem eigene «Dachscheiten» (Haus) haben. Mit dieser Bestimmung wollte die Burgerschaft erreichen, dass sich nur «habliche» Leute um das Burgerrecht bewarben und zugelassen wurden; die Burger wollten nicht Gefahr laufen, dass ihnen die Neuburger zur Last fielen. Somit erschien das Burgerrecht verdinglicht, an Grund und Boden gebunden.
Doch scheint sich das Reglement von 1727 von diesen Auffassungen des Burgerrechts zu lösen, indem es vom Nachweis von 100 Pfund eigen Gut und Haus jenen ausnimmt, «der Burger sein will ohne bschwardt undt nutzen»; dieser soll «allein auff sein eigen person und nitt weiter verstanden sent».
Bewerbung um das Burgerrecht
Wer in der Burgschaft durch Erbschaft, Kauf, Tausch, Heiratsgut der Frau oder auf andere Weise Liegenschaften erwarb, musste um das Burgerrecht anhalten. Den Burgern verblieb der freie Entscheid über die Aufnahme des Kandidaten. Wurde er zugelassen, so zahlte er für den Erwerb von Liegenschaften im Wert von unter 100 Pfund eine Gebühr von zwei Gulden. Diese Bestimmung findet sich vielerorts im Oberwallis, doch wurde die für Landleute beschwerliche Auflage 1616 vom Landrat abgeschafft.
Da sich die Rechte auf die Allmend, vor allem die Alpen, nach den liegenden Gütern bemassen, beanspruchte jemand mit ausgedehnten Liegenschaften das gemeine Gut sehr stark, weshalb diese Sondergebühr gerechtfertigt schien.
Die Burgerschaft verlangte von den Bewerbern auch Zeugnis über Herkunft und Leumund. Eine entsprechende Vorschrift findet sich in Visp ausdrücklich erst in den Statuten von 1727. Doch ist anzunehmen, dass sich die Burger die Bewerber schon früher genau ansahen. Verlangt wurde ein glaubwürdiger Schein freier Geburt, «damit durch thalberize oder leibeigene Personen das Vaterland nicht beschwert werde und gute Geschlechter und Häuser nicht betrogen werden».
Als sich die Burger stärker abschlossen, fielen diese näheren Umstände für die Aufnahme entscheidend ins Gewicht. So wurde 1749 Peter Huotter als Burger angenommen, weil er «ein Drittel Mann Inwohner» zu Visp, mit einer Burgertochter verheiratet war. Peter Andenmatten fand 1709 unter anderem dank seiner treuen Dienste im Gemeinwerk Aufnahme.
Vermehrte Sicherheit
Anfangs 1620 beschloss der Visper Burgerrat die Einsetzung eines Nachtkastlans in Visp.
Italienische Hausierer unerwünscht
Am 22. August 1609 einigten sich Brig und Visp auf bestimmte Markttage: Visp am Dienstag, Brig am Mittwoch. Gleichzeitig sollen die italienischen Hausierer ausgeschaltet werden.
Steuer eines Krämers
Am 3. Januar 1621 erhielt der Krämer Jacob Näthaler eine Rechnung von drei Pfund als Jahressteuer für seinen Laden.
Pferde durften nicht frei herumlaufen
Am 25. August 1665 liess die Burgerschaft durch ihren Schreiber Johann Nicolas In Albon verkünden: «Wenn Burger oder Inwohner Rösser frei ohne Hirt laufen lassen, sollen sie für jedes Stück jedesmal zwei Schilling Pfandschatz zahlen.»
Eintrittsgebühr stieg in beachtliche Höhe
Als Eintrittsgebühr findet man im Burgerverzeichnis mit einer einzigen Ausnahme den Betrag von 10 Pfund, der seit Beginn der Communitas de vespia erhoben wurde. In der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts schnellten diese Gebühren in bedeutendere Höhen.
1631 betrug die Einkaufssumme für Hans Kalbermatter und Anton Jossen 200 Pfund; daneben hatten sie der Burgerschaft zwei silberne Tatzen (Becher) zu schenken. Vier Jahre später musste Thomas Venetz dazu noch zwei Sester Wein abliefern. Landvogt Joder Andenmatten, der sich wie Leutnant Burgener mehrmals um die Aufnahme bewerben musste, zahlte 1642 den Betrag von 100 Dukaten und drei silberne Tatzen; Burgener hatte um 1643 gar 300 Pfund zu entrichten und dazu drei Sester guten Weins und vier silberne Tatzen zu liefern. Meister Jacob Tribun gab der Burgerschaft 1668 seine Mühle und zahlte dazu noch 150 Pfund.
Im gleichen Jahr zahlten Stefan Ritter und Lets Wölft 250 Pfund. Dazu leisteten sie noch je ein «6-eggocht silberne Stichlein» und zwei Feuereimer; dabei fand Ritter erst «nach langer Betrachtung in Gnaden» Aufnahme.
Als der Trüch zum Mahl mit den Frauen wurde
Verschiedentlich war den Burgern schon Wein geschenkt worden, doch einen eigentlichen Trunk gab erstmals Peter Zer Migli. Von da an verschwand der Burgertrüch nicht mehr aus den Bräuchen der Burgerschaft und wird heute noch bei der Aufnahme von Neuburgern abgehalten. Der anfängliche Trunk wandelte sich bald in ein Mahl, zu dem im 18. Jahrhundert auch die Burger-Frauen ausdrücklich eingeladen waren.
Um 1600 wurde beschlossen, die Burgertrücha wieder im Rathaus abzuhalten.
Als weitere Nebenleistungen der Neuburger erschienen um 1807 silberne Löffel, Zwehlen (Servietten), Zinngeschirr, Kerzenständer, Tischtücher und Trinkgläser. Offensichtlich galt es, nach den Plünderungen der Franzosen die Gebrauchsgegenstände für das Burgermahl zu ersetzen. Eine eigenartige Sonderleistung vollbrachte 1816 Alois Ambort, der nicht nur für jeden Burger ein Besteck im Burgerhaus zurückliess, sondern nach dem Trüch noch einen prächtigen Ball gab, der bis zur folgenden Nacht dauerte. Von da an begnügten sich die Burger mit der Gabe von einem oder zwei silbernen Bechern, die dem Trüch noch heute jeweils einen feierlichen Anstrich geben.
Burgerrecht als seltenes Geschenk
Nur selten findet sich in der Geschichte der Burgerschaft Visp die Schenkung des Burgerrechts. In den Statuten von 1543 steht, dass dem Schmied Balthasar Kamer das Burgerrecht geschenkt wurde, damit er umso eifriger und fleissiger sein Handwerk zum Nutzen und Frommen der Bürger übe. Überdies wurde ihm noch ein Anteil am Gemeinen Land verliehen, wobei dieser an die Burgerschaft zurückfallen sollte, falls Kamer mit seinem Handwerk nicht mehr dienstbar sein wollte. Es wurde ausdrücklich vermerkt, dass eine Schenkung des Burgerrechts noch nie vorgekommen sei.
Anno 1680 wurde der «schaubare und grossmächtige» Herr Junker Johann Stefan am Hengart (de Platea) «einhällig» gratis als Mitbürger und Burger angenommen, wohl in Würdigung der Verdienste seiner Vorfahren um die Burgerschaft Visp.
Erst in der neusten Zeit wurde einzelnen um die Entwicklung der Ortschaft verdienten Personen das Ehrenburgerrecht verliehen, jedoch unvererblich und ohne Nutzung. Man sieht, dass die Burgerschaft von Visp mit der Verleihung des Ehrenburgerrechts seit jeher ausserordentlich sparsam umgegangen ist.
Nur an Burgernutzen interessiert
Eine seltsame Bestimmung findet sich in den Statuten von 1543. Da wurden die Söhne des seligen Simon de Pratis (Andenmatten) von Saas aufgefordert, einen von ihnen zu stellen, der endlich das Burgerrecht annehme, andernfalls ginge ihr Los verloren. Simon Andenmatten war 1519 als Burger aufgenommen worden, samt seinen Söhnen «nach Gefallen». Nun hatte sich offenbar keiner der Söhne persönlich um die Anerkennung des Burgerrechts bemüht, das Los jedoch weiter genutzt. Die Burgerschaft wollte nun wissen, wer die Nachfolge des Vaters antreten werde, um so das Los beanspruchen zu können.
Murmeltiere gehörten Visp
Am 19. August 1634 erfolgte die gerichtliche Gewährsführung zugunsten der Burgerschaft Visp über ihren Besitz der Murmeltiere im Nanz und das Verbot des Abschiessens, Ausgrabens, Fangens und Tötens derselben unter einer Busse von 30 Pfund.
Fischereirecht der Burger
Das Fischen war schon 1665 taxpflichtig. Die Burgerschaft hatte Mitburger Landvogt Bartholome Venetz offenbar sämtliche Grundwässer zum Fischen zum Lehnen gegeben. Wenn nun auch andere daselbst fischen wollten, mussten sie dem Lehensmann eine Taxe entrichten. Venetz lieferte der Burgerschaft dafür jährlich sechs Pfund ab.
Einander in allem beistehen
er Anlass ist nicht bekannt, aber am 27. Januar 1627 erneuerten die Burger den Schwur, einander in allem beizustehen und desgleichen die Insässer (Insetz, Hintersässen) zu schützen.
Das Wort Hintersässen will das Schirmverhältnis andeuten, in das sich die Fremden begaben, indem sie «hinter» den angestammten freien Landsleuten «sassen». So genossen sie wohl den Schutz der Burger, sonst aber waren sie gründlich hinten angesetzt.
Treueeid auch für Hintersässen
Der Eid der Treue zu den Burgersatzungen wurde auch den Hintersässen am Ort nicht erspart. 1651 wurde dieser auch vier Männern abgenommen, die so lange als Hintersässen geduldet wurden, wie sie sich recht vertrugen.
Steuer auf Wein
Jeder Wirt zahlt den Burgern pro verkauften «Saum» 2 Batzen. So lautete der Beschluss des Burgerrats von 1631.
Eid auf die vier Evangelien
Es gibt Burgerstatuten, die von den Neuburgern einen leiblichen Eid auf die vier Evangelien verlangten, der Burgerschaft Lob, Nutz und Ehr zu fördern und Schaden abzuwenden. Die Berner Statuten sehen ausdrücklich die eidliche Verpflichtung vor, der Burgerschaft in Gefahr und Not sowohl bei Feuersbrünsten als auch bei Überschwemmungen oder Krieg beizustehen und sich stets als rechtschaffener, aufrichtiger Mitburger zu verhalten. Den Eid leisteten sowohl die Neuburger als auch die Burgersöhne.
Verlust des Burgerrechts bei Schwänzen der Burgerversammlung
Die Statuten der Burgerschaft sahen vor, dass aus der Burgerschaft ausgeschlossen wurde, wer der allgemeinen Burgerversammlung, die jeweils am 2. Jänner stattfand, ohne offensichtliche Entschuldigung fernblieb. Einen Entzug des Burgerrechts gab es ausserdem «wegen untriwlichen Verhaltens» gegen die Burgerschaft und ihre Rechte. Sonderbarerweise wurde der Ausgestossene im Jahr darauf auf inständiges Bitten hin als «Inwohner» angenommen, bis und solange er «nit wider gegen die Burgerschaft würde handeln».
Es galt die strenge Regel, dass das Burgerrecht verloren ging, sobald der Burger nicht mehr liegendes Gut für einen bestimmten Wert besass. Gemäss den Statuten genügten Güter im Wert von 60 Pfund. Die Statuten von 1543 fügten bei, dass das Gemeinwerk weiterhin zu leisten sei. Sie gaben keine Summe an, erklärten aber sehr bestimmt, dass das Burgerrecht entzogen werde, wenn jemand alles Hab und Gut in Visp verkaufe. Erwerbe der frühere Burger wieder Güter am Ort, könne er das Burgerrecht keineswegs geltend machen, sondern müsse sich neuerdings einkaufen – dies je nachdem, ob er den Burgern als Mitburger oder bloss als Einwohner beliebe.
Im 18. Jahrhundert hatte der Verlust oder die Liquidierung des Vermögens in der Burgerschaft nicht mehr den Entzug des Burgerrechts zur Folge. Da schenkte Landvogt An den Matten der Burgerschaft Visp zwei schöne silberne Becher als «Bekenntlichkeit» für einen zugestandenen Verbleib im Burgerrecht, obwohl er dahier seine Güter verkauft hatte. Den Kindern des verstorbenen Hans An den Matten wurde während ihrer Abwesenheit das Burgerrecht «ohne bschwarden» belassen. Für den Fall, dass sich eines wieder in Visp niederlassen sollte, war eine «Erkenntlichkeit» vorgesehen.
«Schwätzer» verloren Burgerrecht
In verschiedenen Burgersatzungen soll eine Bestimmung gestanden haben, wonach ein Burgerratsmitglied, das aus den Ratsverhandlungen «schwätzte», des Burgerrechts verlustig erklärt werden konnte.
Welscher liess sich in Visp nieder
Johann Bartholomäus Venetz starb 1698 jung. Seine Witwe Anna Sara, geborene In Albon, wurde ein Jahr später die Ehefrau des Unterwalliser Junkers Johann Franz du Fay de Lavallaz, welcher schon am 11. Januar 1700 in Visp als Burger angenommen wurde und sich hier niederliess.
Vögte noch und noch
Als die Burger am 11. Januar 1641 ihre Ämterliste erstellten, kamen zu denjenigen von 1600 weitere Ämter hinzu, nämlich: Vögte der Kapelle bei der Brücke, Vögte der Vispa, Vögte der Bachwasserleite, Vögte der Reben, Vögte der Kaplanei, Vögte der Faulen (Kanal), Vögte der Stepfen (oder Stapfen), Vögte der hl. Kreuzpfründe, Vögte des Werrigengrabens, drei Einzieher.
Kein offenes Licht!
Die Burgerversammlung von 1650 beschloss: Nachts mit offenem Licht Scheune, Stall oder Stadel zu betreten, wurde unter Strafe von einem Pfund verboten. Das Strafgeld mussten die Kaminvögte einziehen.
Waschhaus und Bäckerei
Die Burgerschaft Visp beschloss am 8. Januar 1651, ein Waschhaus und eine Bäckerei zu bauen. Am gleichen Tag wurde die Annahme der Jesuiten einstimmig gutgeheissen.
Als die Bäcker noch «Pfister» hiessen
Der Pfister, der Bäcker, war ein Angestellter der Burgerschaft. 1673 war Brot ein Grundnahrungsmittel. Darum durfte beim Backen nichts schiefgehen. Harte Kontrollen und scharfe Bussen boten dafür Gewähr. Jeden Dienstag und Samstag sollten die «Pfister» Brot backen, sowohl Weissbrot als auch Bittelbrot und Roggenbrot. Einem Vogt oblag es, sich an den Backtagen unvermeidlich ins Pfisterhaus zu begeben und von jeder Brotgattung in Gegenwart eines bürgerlichen Zeugen nach Gefallen Brot herauszunehmen, Brot, das um ein Uhr nachmittags gebacken sein musste. Von 1711 an hatte der Pfister jährlich 26 Kronen zu bezahlen und Reparaturen, die weniger als eine Krone kosteten, musste er selbst berappen. 1727 wurde in die Burgersatzungen aufgenommen, dass Gewichte und Preise von den Burgern festgesetzt würden.
Jahrmarkt auf dem Martiniplatz
Am 22. September 1673 erliess der Burgerrat folgenden Befehl an die Bevölkerung: Der Martiniplatz soll vom herumliegenden Holz und anderen ‚verhinderlichen‘ Sachen befreit werden, ebenso die Gerichtsbank. Dies soll acht Tage vor den Märkten ausgerufen werden, damit die fremden Krämer all dort ihre Stände einrichten und ihre Ware feilbieten können.
Flanzetter, der siebenfache Burgermeister
Johannes Niklaus Flanzetter aus Visp (1674–1741), Sohn des Schustermeisters Nikolaus Flanzetter und der Barbara Sterren, war nicht weniger als siebenmal Burgermeister von Visp. Ausserdem war er Kastlan der Herrschaft Baltschieder-Gründen.
Burger verzichteten auf Sippenhaft
Bei den Burgern gab es keine Sippenhaft, vielmehr galt das rein persönliche Burgerrecht – eine Regel, die während langer Zeit ziemlich streng gehandhabt wurde. So bat Jüngling Nikolaus Flanzetter 1671 die Burger, ihn nicht aus dem Burgerrecht zu verstossen, weil sein Vater sein sämtliches Hab und Gut hatte übergeben müssen und sich folglich des Burgerrechts unfähig gemacht hatte. Er wurde im Burgerrecht belassen, musste jedoch 100 Pfund bezahlen und drei silberne Tischbecher stiften.
Burgerversammlung am Jahresanfang
Gemäss den Statuten war der Tag der Burgerversammlung von alters her der 2. Januar. Die Burger hielten sich aber nicht streng an diesen Termin. 1671 zum Beispiel begann die jährliche Zusammenkunft der Herren Burger am 12. Januar.
Zu Beginn des 17. Jahrhunderts wurden für das Ablegen der Jahresrechnung ein oder zwei Tage benötigt. Rund 100 Jahre später weitete sich die Burgerversammlung zur Burgerwoche aus. Während dieser Woche wurden die Abrechnungen der verschiedenen Vögte und Einzieher aufgenommen und geprüft, was sich über mehrere Tage hinzog.
1655, als man die neue Kirche bezog, fand erstmals ein Oster-Burgerrat statt. Ursprünglich als ausserordentliche Versammlung der Burger gedacht, diente diese Zusammenkunft dazu, die gemeinsame Frühlingsarbeit zu besprechen und allenfalls Anordnungen zu treffen, die am winterlichen Ratstag noch nicht vorgesehen werden konnten. Bereits im Frühjahr verhandelten die Burger über Burgeraufnahmen und andere Gegenstände und fassten Beschlüsse, die bis anhin der Burgerversammlung nach Neujahr vorbehalten gewesen waren. Bis 1730 wird keine österliche Tagung mehr erwähnt.
Versammlungsort Rathaus
Die Akten schwiegen sich lange darüber aus, wo die Burgerversammlung stattfand. Nach germanischer Sitte soll sie unter freiem Himmel abgehalten worden sein. In Visp wurde verschiedentlich die Gerichtsbank erwähnt, ein «banco trib», möglicherweise dort, wo der Blaue Stein liegt.
Es ist anzunehmen, dass das Rathaus Sitzungsort war und dass es sich um den gleichen Bau handelt, der den Burgern ab 1709 als «domus senatoria», als Versammlungsort diente; das Rathaus wurde im gleichen Jahr als «Burgerhaus» erbaut. Die Burger bedingten sich aus, dass man darin einen «Salzstall» errichtete und dass ihnen der Bau überlassen wurde.
Am 5. Mai 1709 entrichtete die Burgerschaft dem Konsul, Hauptmann Andenmatten, für den Bau des Burgerhauses 100 Pfund oder 12 Dublonen. Ein Jahr später wurde der Burgerversammlung eine Abrechnung für Holz und Latten im Betrag von 17 Pfund und 15 Groschen vorgelegt.
Dieses Burgerhaus wurde 1934 angesichts der misslichen finanziellen Lage der Burgerschaft für 50 000 Franken an die Munizipalgemeinde verkauft. Die Burger sicherten sich im Kaufvertrag das dingliche Recht auf ihr übliches Versammlungslokal. So verfügt auch das aktuelle Gemeindehaus über eine schön und geschmackvoll eingerichtete Burgerstube.
Für die Wahlen und die Behandlung der Burgergeschäfte wurde ein Wochentag angesetzt, an dem die Burger vollzählig zu erscheinen hatten.
Nachernten in fremden Gütern nicht vor Mitte Oktober
«Schiwju» (nach der eigentlichen Ernte in Nachbars Garten Obst oder Gemüse pflücken) war 1663 nicht vor St. Gallus, dem 16. Oktober, gestattet. Wer vorher beim Pflücken in fremden Baumgärten erwischt wurde, musste für die Übertretung Strafe bezahlen. Der 16. Oktober galt auch für jene, die das Vieh in fremden Matten «nachätzen» liessen.
Konsuln und Syndici als Verwalter
Anfang Januar, am ordentlichen Tag der Burgerversammlung, sollten zwei neue Syndici gewählt werden, welche das Jahr hindurch das bürgerliche Gemeinwesen treu und ehrlich zu verwalten und zu leiten hatten und am Schluss Rechenschaft über ihre Amtsführung ablegten. Noch nicht erledigte Geschäfte sollten sie bis anfangs März abschliessen, sofern sie nicht für den Ausstand haften wollten.
In Visp war die Wahl der Konsuln in den Statuten geregelt. Erstmals als Konsul erwähnt wurde 1349 Wyfried von Silenen, dann keiner mehr bis 1419, als Arnold Gottefredi als Syndic auftauchte.
Protokolle des Burgerschreibers erst ab 1620
Das Amt des Burgerschreibers oder Kurials ist so alt wie die Burgerschaft selbst. An der Jahresversammlung der Burger nahm er die Berichte des Konsuls sowie die Abrechnungen der einzelnen Vögte und Einzieher entgegen und hielt sie im Protokoll fest. Zudem protokollierte er die wichtigsten Beschlüsse und amtete als Rechnungsführer der Burgerschaft.
Die Protokolle der Visper Burgerschaft beginnen erst um 1620. Damals führte sie der bekannte Notar Joannes Barthlome, der erstmals 1627 als «Rhadtschriiber» unterzeichnete. Ihm folgte 1628 Bartholomé Venetus (Venetz), der als Kurial ununterbrochen bis 1643 amtete. Burgerschreiber Venetus war zugleich Gerichtsschreiber und amtete als solcher auch anlässlich der berüchtigten Hexenprozesse. 1644 vertrat ihn Thomas Venetus.
Man kann also feststellen, dass der Burgerschreiber den für die Vögte, Aufseher und Einzieher üblichen «Kehr» nicht mitmachte, wohl darum, weil für dieses Amt nur ein Notar oder andere des Schreibens kundige Männer infrage kamen, und diese waren damals ziemlich dünn gesät.
Da Dokumente zumeist in lateinisch abgefasst waren, konnte das gemeine Volk deren Inhalt nicht verstehen. Daher sollte der Kurial bei der jährlichen Burgerversammlung die Burgersatzungen und Regeln auf Deutsch vorlesen, damit sich anschliessend niemand mit Unwissenheit entschuldigen konnte.
Weibel als Einzieher und Gerichtsdiener
Als bischöflicher Lehensmann versah der Weibel Gerichtsdienste und betätigte sich als Einzieher. Um die Mitte des 15. Jahrhunderts wurde aus dem Lehen ein Amt, das die Burger in ihre Rechtsordnung einbauten. In den Statuten und den Burgerbüchern finden sich – abgesehen von der Erwähnung der jährlichen Neuverteilung der Befehle – fast keine Informationen über die Tätigkeit des Weibels. Das Beispiel des Weibels Peter Ritter, der 1629 für die «Ruoffungen» eine Entlöhnung erhielt, lässt darauf schliessen, dass der Weibel als Diener und Meldegänger der Burgerschaft amtete. 1646 sollte dem Weibel «für das Einladen zum Begraben der Inwohner von selben ein half Pfund für sein Lohn geben werden». Noch 1902 wurden die Burger durch den Weibel zum Totenamt eingeladen. Der Weibel wirkte in der Burgerschaft auch als Gerichtsdiener.
Als Zeichen von Amt und Würde trug er ein Schild. Wer aus dem Amt schied, übergab die Amtszeichen einem Nachfolger wie Peter Ritter, der 1630 «sin Stab undt Mantel des Weibel-Turnus übergibt». Alte Mäntel wurden den treuen Weibeln als Belohnung überlassen. Der Witwe des Weibels Bilgischer wurde der Mantel als Andenken überlassen.
1671 entlöhnte die Burgerschaft den Weibel für seine Tätigkeit mit 25 Batzen, in späteren Jahren war es bedeutend mehr.
Hochwasser von einem Berg zum andern
Der Kurial Bartholomé Venetz notierte, dass am Donnerstag, 10. September 1640 vormittags «eine solche Wassergrösse des Rhodans, der Vispa und von anderen Trommelwassern (Querbächen) geschehen ist, dass die Wasser von einem Berg zum andern geschwommen sind. Desgleichen war seit 171 Jahren so nicht mehr geschehen.»
Die Vispa hatte in der Talschaft Saas, in Almagell, 30 Firsten mitgenommen. Zu Stalden «am Acher» wurden die Häuser entsetzt, die Speicher und Städel voll Korn weggenommen.
Die Vispa war in die Burgschaft eingebrochen, hatte die untersten «Hechinen» (Stockwerke) der Häuser und Gemächer aufgefüllt und den gesamten Boden «verderbt».
Kein Wässern an Sonn- und Feiertagen
Auch die Visper mussten ihre Wiesen wässern können. In der Ordonnanz von 1622 war geboten, dass in den neuen Binen (wo sich heute der Camping befindet) weder an Sonn-, Feier- noch Frauentagen oder sonst gebotenen Tagen, weder tags noch nachts, gewässert werden durfte.
Bächji-Wasserleite im Kehr mit Visper Burgern
1661 erklärten sich die Terbiner bereit, den Kehr der Bachwasserleite mit der Visper Burgerschaft zu teilen. Es handelt sich um die Bächji-Wasserleite, die in den Staldbach führt.
Burgerrecht für Landeshauptmann
1691 schenkten die Visper Burger dem amtierenden Johann Stephan Am Hengart das Burgerrecht für ihn und die Seinigen. Am Hengart bedankte sich herzlich.
Schönheitspreis
An der Burgerversammlung vom 8. Januar 1673 wurde beschlossen, derjenige, der den schönsten Hengst halte, solle von der Burgerschaft eine Dublone erhalten.
Burger betrieben Kalkofen
Kalk war 1673 begehrt, ja unentbehrlich zum Festigen der Mauern. Aus diesem Grund richtete die Burgerschaft einen Kalkofen ein und unterhielt ihn. Man entsprach damit einer Notwendigkeit. Wer den Kalkofen benutzte, musste der Burgerschaft für Mühe und Unkosten Gebühr bezahlen.
Kiesgrube der Burgerschaft
1692 kaufte die Burgerschaft Visp in der Lochmatte zu Lalden für 100 Pfund eine Kiesgrube. Ein Jahr später verkaufte sie diese ebenfalls für 100 Pfund mit dem Vorbehalt, sie notfalls zum gleichen Preis zurückzukaufen.
Die Ritter von Lalden
Der vielseitig tätige, aus Lalden gebürtige Stefan Ritter liess sich in Visp nieder. 1668 erwarb er hier für sich und seine Söhne Nikolaus und Bartholomäus das Burgerrecht.
Ritter war mit Maria Welff und nach deren Ableben mit Barbara Schiner verheiratet. Er gelangte auch in höhere Ämter: Ab 1681 und bis zu seinem frühen Tod ein Jahr später wirkte er als Kastlan oder Landvogt von Bouveret am Genfersee.
Sein Sohn Joseph (1665–1738) war 28 Jahre lang Pfarrer in Visp und bekleidete auch die Würden eines Dekans und Titular-Domherrn in Sitten.
Vogt der Laldner Brücke
1697 amtete der Visper Johannes Im Eich als Vogt der Laldner Brücke.
Burgerschaft gründete Schützenzunft
Der Platz unterhalb des Wohnhauses von alt Landeshauptmann Simon In Albon am Gräfinbiel hatte seit 1550 als Schiessplatz gedient. Nachdem dort die Schützenlaube entstanden war, zielte man aus deren Untergeschoss in den westlichen Gegenhang. 1664, kurz nach der Fertigstellung der Schützenlaube, gründete die Burgerschaft Visp die löbliche Schützenzunft.
Die ersten Schützenbrüder waren Rektor Christian Schröter, Johann Niklaus In Albon, Niklaus Venetz, Burgerweibel, Johann Summermatter und Peter Bilgischer, Burger. Damit die Zunft diese Bezeichnung auch verdiente, wurden kurz darauf ein halbes Dutzend weiterer Schützenbrüder aufgenommen, unter denen es nicht nur Burger, sondern auch Einwohner hatte, nämlich: Anton Kamer, Burger und Ammann von Gehren, Anton Kamer senior, Burger, Jakob Tribung, Burger und Bäcker von Visp, Jodok Zimmermann, Einwohner, Petrus Amsattel, Einwohner, Heinrich Anthamatten, Einwohner und Schreiber.
Bei der Musterung mussten die Schützen nicht nur die Waffe vorweisen, sondern auch das notwendige Schiesspulver und die Zündstricke. Oft wurde auch die Aufnahme ins Landrecht, die damalige Einbürgerung, mit der Auflage verbunden, neben einem Geldbetrag einen Zentner Pulver oder Blei zuhanden der Landschaft abzuliefern. Blei und Salpeter waren im Land selbst verfügbar. Dabei zählte man auf die Bleimine in Mörel und es gab auch einheimische Salpetersieder. Einzig Schwefel musste auswärts eingekauft werden.
Der Export von Munition war gemäss dem Landratsabscheid vom 12. Januar 1664 verboten.
Zu hoher Lohn für Rebarbeiter
Da verschiedene Handwerksleute die Burger nach ihrem Gutdünken bedienten, wurde an der Burgerversammlung vom 8. Januar 1674 beschlossen, dass dieselben jeden Burger, ob hoch oder niedrig, zum gleichen Lohn bedienen sollten. Im Fall einer Weigerung sollte man ihnen die Konsulen schicken. Da die Rebarbeiter einen allzu hohen Lohn von 10 Gross pro Tag forderten, wurde verfügt, dass jeder Burger, der mehr als 8 Gross zahle, in eine Busse von 8 Pfund verfalle. Dem Schafhirten wurden als Lohn 3 Pfund im Jahr und zudem von jedem Stück Schaf ein Kreuzer zugesprochen.
Mitglieder der Familie Andenmatten burgerten sich ein
Theodul Andenmatten wurde 1642 Burger von Visp; er war 1626 Grosskastlan von Lötschen-Gesteln und 1630/1631 Landvogt von Saint-Maurice gewesen. Um 100 Dukaten und 3 silberne Tatzen wurde im gleichen Jahr Joder Andenmatten Burger.
Im vorangegangenen Jahrhundert, 1588, war Anton Andenmatten um 20 Pfund und einen Feuereimer eingeburgert worden.
Im 18. Jahrhundert war es Nikolaus (1713), und zwar um 100 Pfund und eine Mahlzeit.
Hans wurde 1742 Burger um 100 Kronen, 4 Dublonen und eine Mahlzeit den «Herren Burger und ihren Frauen».
Donat Andenmatten von Visp war von 1811 bis 1813 Maire de Viège, Grosskastlan und ab 1837 Kantonsrichter.
Aufteilung des Waldes
Bis 1625, als der Versuch unternommen wurde, im Wald im Osten von Visp Ordnung zu schaffen, gehörte der grösste Teil des Waldes oberhalb der Wasserfuhr Visperi, bis hinauf gegen das Gebidem den Burgern von Visp und den Gemeinden Eyholz und Lalden gemeinsam. 1625 beschloss man, vom bisher gemeinschaftlichen Wald abzukommen und eine klare Waldteilung vorzunehmen. Mit dieser ersten Waldteilung wurde der Visper Burgerwald vom bisher gemeinschaftlichen Forst ausgeschieden. In der Folge wollte jede Gemeinde genau wissen, was ihr gehörte. So erhielt Eyholz zwei Drittel und Lalden fiel ein Drittel dieses Waldrechts zu. Gegen das Gebidem hin grenzten diese Wälder an die untere Terbiner Wasserleite. Die an der Waldteilung interessierten Parteien verpflichteten sich, Lalden bei der Suche nach Holz für die Laldnerbrücke Richtung Eyholz/Visp, wo sie den Rotten überquerte, behilflich zu sein. Da die früheren Rottenbrücken Holzbrücken waren, benötigte man zu ihrer Erstellung enorme Holzmengen. Nicht immer war die Neuerstellung altersbedingt; wiederholt wurden Brücken bei Hochwasser vom zornigen Rotten davongetragen.
Vier Jahre später wollte man es noch genauer wissen. Die Burgerschaft Visp erhielt den grössten Teil des Waldes. Vom Rest gingen zwei Drittel zu Eyholz und einer an Lalden. Letzteres wurde durch das Los entschieden. Eyholz entledigte sich der lästigen Verpflichtung, Brückenholz zu liefern, indem es die Waldmarchen der Laldner um 12 Klafter in seine eigenen Waldungen zurückversetzte.
1664 erliess die Burgerschaft eine Ordonnanz, gemäss der kein Burger – geschweige denn ein einfacher Einwohner – in den Burgerwäldern Holz «schleissen» lassen oder selbst schleissen konnte, das heisst, den Bäumen Pech zu entziehen. Das nützte wenig. 1670 machte der Burgerrat die betrübliche Feststellung, dass es grossen Missbrauch gab, einerseits indem die «Rotgerwer» den Tannen grossen Schaden zufügten, anderseits die «Schwarzferwer» durch Ablösung des «Bächs» die Wälder der Burger zugrunde richteten. Solches aber sollte in der Zukunft strengstens verboten werden.
Das Holz der Eyen entlang der Wasserläufe sah man als Schutz vor Hochwasser an. Deshalb verbot der Burgerrat 1637 das Holzhauen von der Landbrücke bis zuunterst der Wehren, in der heutigen Wehreye; es drohte eine Busse von 60 Pfund.
Der Pfarrer, der die Burgerwälder «erhaute»
1672 sprach die Burgerschaft jedem Burger jährlich ein bestimmtes Kontingent Holz zu. Dieses gehörte zum Bezug des «Loses» oder «Teilholzes», zum Burgernutzen. Der Bezug des Losholzes scheint schon sehr alt zu sein. Früher fällte der einzelne Burger sein Holz selbst. Keiner von ihnen durfte in der Folge mehr als 15 Stöcke im Burgerwald hauen. Im folgenden Jahrhundert wurde der Losholzbezug vermindert.
Dem Brennholz kam im Alltag grosse Bedeutung zu. Es wurden damit am häuslichen Herd die Speisen zubereitet und knorriges Brennholz wärmte die Giltsteinöfen in den Stuben auf. Missbrauch, auch grösseren Ausmasses, war hier unvermeidlich. Als grösster Sünder erwies sich gar der Ortspfarrer, der die Burgerwälder so ziemlich «erhaute». Der Burgerrat statuierte ihm und seinem Hilfsgeistlichen, dass sie sich in Zukunft in ihren Wäldern mit Holz bedienen möchten, da sie ja eigene besässen. Der Pfarrer solle zudem auch die anderen alten Pflichten leisten, so er schuldig sei, die Glockenseile herzusteuern. 1673 war beim Sigrist eine Klage eingegangen, dass sich der Pfarrer dieser Verpflichtung widersetze. Da diese Mahnungen auf taube Ohren stiessen, hoffte man den kämpferischen Pfarrer mit Sanktionen wieder zur Vernunft zu bringen, und entzog dem geistlichen Herrn den Einzug des Werkzehnten.
Die Alprechte
Die Burgerschaft als solche trat nur in Nanz, auf dem Bististafel und auf dem Kreuz als selbstständige Inhaberin von Alprechten auf. 1653 enthielt das Alpenreglement der Alpe Niedersten im Nanztal die Randung mit Angabe sämtlicher Eigentümer der 101 Kühe. Die Pferde vor Mitte August auf die Alpe zu treiben war verboten, ebenso die Schafe. Es war verboten, das Alprecht an Nichtmitglieder zu verlehnen sowie die Alpe zu belegen oder dort irgendetwas zu bauen, wenn jemand nicht wenigstens ein Fuss Alprecht zum Eigentum hatte.
1654 wurden die einzelnen Burger mit ihren Rechten auf ganze Kühe und Klauen (1/8 Kuh) aufgezählt. Für die Verteilung der Kuhrechte galt überall in Gebirgsgegenden, dass jeder so viel Vieh auf die Alp treiben durfte, wie er im Winter mit dem aus seinen Gütern eingebrachten Heu zu halten vermochte. Der Burgerschaft Visp wurden 117, Terminen 63, Lalden 34 und der Gemeinde Eyholz 19 Kühe für die Alpung zugestanden.
1665 war jedem Burger erlaubt, eine «melke» Kuh zu Hause zu behalten. Rinder und junge Kühe sollten aber auf die Alpe getrieben werden.
Waldkauf in der «Hellolen»
Am 3. Mai 1667 erwarb die Burgerschaft Visp Wald in «Melchers Brand» in den Hellolen, zwischen Gattlingen und Burgerwald um 18 Pfund. 1682 kaufte sie ein Holzmeis in der «unteren Alben», oberhalb des Burgerwalds und dazwischen. Zwei Jahre später kamen vier Fischel Wald im Albenwald, in der Hellolen oberhalb des Burgerwaldes hinzu.
Reben in der Toppi
Die Visper Burger beschlossen am 2. Januar 1628, in der Toppi neue Reben zu setzen und einen Weg von der Putzera an den Rotten und in die Kuhweide anzulegen.
Acht Jahre Reben-Pacht
1664 übernahmen Hans Sterren, Stefan Gotzponer, Anton Kammer und Arnold Flanzetten die Reben und Setzgräben in der Toppi auf acht Jahre.
Spenden für die Armen
1665 wurde «Freunden der Armen» ans Herz gelegt, Bedürftige mit Leib und Gut in ihre Mitte aufzunehmen. Wo das nicht der Fall sein sollte, werde die Burgerschaft einspringen. Dieser stand dafür die Burgerspende zur Verfügung. Verwaltet wurde diese vom Spendenvogt, einer angesehenen und geachteten Person, die auch durch ihr Kleid aus der Menge der Burger herausstechen durfte.
Die Polizei sollte sorgfältig darauf achten, dass nicht zu viele unerwünschte Individuen in der Burgschaft Unterschlupf fanden. Das Beherbergen von Unbekannten wurde allen Burgern strengstens verboten. Eine Ordonnanz der Burgerschaft Visp von 1664 sah vor, dass kein Burger noch Einwohner «fremdes Gesindel» in ihre Häuser oder Wohnungen in der Burgschaft einlassen und ihnen Unterhalt geben dürfe. 1705 wurde die Vorschrift erweitert: Kein Burger oder Einwohner «darf ‚Främdi‘ mehr als drei Nächte beherbergen».
1695 beschloss die Burgerversammlung, die armen Leute oder Bettler aus dem Piemont um drei Batzen nach Brig oder nach Raron zu führen. 1823 wurde dem Bettelvogt eine neue blaue Uniform angeschafft; er hatte den Auftrag, über die Bettler zu wachen, damit diese nicht der Burgerschaft zur Last fielen.
Gerbermeister und Gastwirt
Die Familie Ruppen kam mit Peter, der um 1600 im Saastal geboren wurde, anfangs der 20er-Jahre nach Visp. Er hatte drei Söhne, Peter (II.), Jodok und Johann.
Das Protokollbuch der Burgerschaft Visp meldet unter dem Datum des 12. Januar 1688, dass der «ehrsame Peter Ruppen von Saas angenommen wurde mittels 200 Pfund und einer Collation den Herren Burgern».
Peter Ruppen, geboren 1630 – Zwilling von Jodok Ruppen – war Rotgerber (Gerbermeister) von Visp, Einwohner und trat 1672 in die Schützenzunft ein. Er blieb ledig und starb 1690.
Jodok Ruppen, geboren 1630 in Visp, heiratete die Visperin Maria Venetz (1673), war hier Schneider und Krämer. Er starb 1698.
Das Burgerrecht erwarb Peter Ruppen aus der nächsten Generation. Er wusste sich in Visp beliebt zu machen, wohl nicht zuletzt durch seinen Beruf als Wirt. In seinem Haus ennet der Brücke führte er ein Gasthaus. In den Jahren 1704 bis 1706 amtete er dann auch im Namen der Burgerschaft Visp als Kastlan der alten Herrschaft Niedergesteln-Lötschen. Er starb 1721.
Burger kauften sich in Suste «über Biel» ein
Am 10. April 1615 kaufte die Burgerschaft von den Kindern des Peter Furer in Visp ein Zwölftel der Visper Suste «über Biel» (Standort des späteren La Poste). Der Preis betrug 135 Pfund.
Visper Pferde in Grächen gesömmert
Nach örtlichen Überlieferungen von Grächen sollen im 17. Jahrhundert Leute aus Vispach auf dem bewaldeten Grächbord Weiden für ihre Pferde und Maultiere gesucht haben. In der Waldlichtung am Grächbiel wurden die Tiere aus Visp dann gesömmert.
Von Schaffleisch, Böden, Weiden und Mist
Die Burgerversammlung von 1695 beschloss, das Schaffleisch sei von Ostermontag bis auf St. Lorenz um 3 Batzen, die übrige Zeit um 1 Batzen in der Metzgerei zu verkaufen. Ausserdem wurde der Wald vom Grubenschleif durch das Eggerweglein bis in Joderlin Boden in Bann geschlagen. Das Gebiet ob den bebauten Gütern gehöre der Burgerschaft, falls von Ansprechern keine Akte vorgewiesen werden könne. Es sei verboten, im Herbst die Wiesen eines anderen nachzuweiden; der Flurhüter solle die Fehlbaren ohne Weiteres anzeigen und strafen. Die Strassen und Gassen sollten von Kot gereinigt werden. Was die Burger davon nicht in den Burgerreben brauchten, solle an die Burger zu 6 Kreuzer das Fuder verkauft werden.
Briger sollten Strasse reparieren
Die Burgerschaft Visp begehrte 1640 bei der Burgerschaft Brig beziehungsweise bei deren Ballenführern die Wiederherstellung der Strasse beim Hohberg unterhalb Visp an, weil sie die Strasse am meisten benützten.