Kapitel Nr.
Kapitel 05.01

Communitas Vespia: die Gemeinde Visp wird selbstständig

Bereits im 13. Jahrhundert hatte sich die Autonomie der Dorfleute abzuzeichnen begonnen. Im bischöflichen Meiertum entwickelte sich allmählich die Gemeinde, die «Communitas» [Siehe auch Kapitel 04.05 «Communitas de Uesbia 1248 erstmals erwähnt».] Sie nahm im 14. Jahrhundert politisch Gestalt an und entwickelte sich zur Burgerschaft, wobei die Burger (burgenses) erst im folgenden Jahrhundert urkundlich erwähnt wurden.

Da die Stellung der Grundherren mit ihren hohen Lehensämtern Viztum und Meiertum im 14. und 15. Jahrhundert immer schwächer wurde und sich schliesslich jener der freien Landleute anglich, wurden die Dorfleute schneller als erwartet autonomer. Ihre Eigenständigkeit wurde auch in weltlichen Dingen praktisch nur noch durch die rechtliche Stellung des Bischofs als Landesherr überschattet. In all den heutigen Nachbargemeinden von Vespia hatte sich der Kern der Gemeinde um diese Zeit schon gebildet. Sie traten, juristisch gesehen, als Rechtspersönlichkeit auf.

Die Auflösung der Grundherrschaft und die Festigung des individuellen Besitzrechts erfolgte in der Grafschaft Wallis mit dem Bischof von Sitten, der zusätzlich weltlicher Graf war, verhältnismässig früh, wie Paul-Eugen Burgener schreibt. Beispielsweise setzte die Entwicklung hin zur autonomen Gemeinde im Wallis viel früher ein als in den Waldstätten.

Ausschnitt aus dem Stich von Merian 1642 mit der Pflanzetta am Fuss des «Hubels». Auf dem Hügel ist bereits ein Türmchen zu sehen – ein Vorläufer des «Turli», welches heute noch oben auf dem Weinberg steht.

Foto ab Originaldruck, Peter Salzmann

«Jene von Visp»

Als Personenverbindung begegnet man 1304 «illi de Vespia», «jenen von Visp», als jenseits der (Land-)Brücke Güter verkauft wurden.

Verhör in Anwesenheit eines Gemeindevertreters

Um 1308 war es bischöflichen Beamten nicht erlaubt, einen Übeltäter zu verhören oder gar zu foltern, ohne dass ein Vertreter der Gemeinde anwesend war.

Zenegger halfen der Gemeinde beim Unterhalt der Wehren

Am 17. Juli 1316 versprachen die Gemeinden «Sisist» und «Zen Eccon» und die Geteilen «Im Esch» und von «Hellolun», die heute zusammen die Gemeinde Zeneggen bilden, der Gemeinde Visp, jährlich einen ganzen Tag an den Rottenwehren oberhalb der Laldnerbrücke, auf der Seite von Eichholtz, zu arbeiten.

Visper Hypothek in «Termenon»

1300 kaufte ein Peter Swartzen von Peter, dem Sohn des verstorbenen Ritters Peter von Visp, alles, was dieser «vom Stadel auf gegen Termenon» besass, um 6 Pfund und 10 Schillinge. Darauf lastete auch eine Abgabe an die Gemeinde Visp.

Erste Visper Gemeindevertreter

In Visp traten Adelige und bischöfliche Beamte oft für die Communitas und mit ihr auf. Man hat es hier mit den Anfängen einer selbstständigen Gemeindeverwaltung zu tun. Der Gemeinde stand ein Sindicus vor, der vom bischöflichen Viztum unabhängig war.

Im Jahr 1335 erscheint im Kanzleistreit mit dem Bischof erstmals ein «Syndicus procurator communitatis de Vesbia». In diesem Streit machte Meier Franz de Compey, der ins Geschlecht der Biandrate geheiratet hatte, mit der Communitas de Vespia gemeinsame Sache: Er versprach 1348 eidlich, «pro communitate de Vespia», also für die Gemeinde Visp, den Friedensvertrag zwischen dem Bischof und dem Grafen von Savoyen zu halten.

1339 erschien Wyfried von Silenen als Vertreter der Gemeinde Visp. Im gleichen Jahr drohte Bischof Philipp der «communitas et parrochie de Vespia» mit einem Verbot gottesdienstlicher Handlungen.

Als Vertreter der «communitas de Vespia» zeichneten 1344 zwei Männer aus dem einheimischen Dorfadel verantwortlich: erneut Junker Wyfried von Silenen und Petrus Werra, Kleriker. Sie erhoben Einsprache gegen den Verkauf eines Hauses, das zum Lehensgut der Gemeinde gehörte. Die beiden Männer vertraten den Ort unabhängig von jedem bischöflichen Beamten. Wyfried wurde fünf Jahre später, 1349, erstmals als «procurator» und «consul» der «communitas de Vespia» bezeichnet.

Ritter Anton de Compey schloss 1360 mit 30 namentlich aufgeführten Männern der Pfarrei Visp ein Schutz- und Trutzbündnis. Im gleichen Jahr erschien Humbertus de Chevron, Viztum (Statthalter) von Sitten, der auf Begehren der Konsulen und Prokuratoren von Visp am dortigen Tagting für sich und die ganze Gemeinde Visp einen Wald «in dye zuge» (Zügenwald) in Anspruch nahm.

Bezeichnungen für Ortsgewalthaber

Der Ausdruck Consul setzte sich ab 1100 zur Bezeichnung der leitenden Beamten des Ortes durch. Auch Bezeichnungen wie Prokurator Burgensis und Sindicus stammen aus dem Lateinischen.

K. Meyer wies darauf hin, dass man sich in den alemannischen Bergtälern an den Staatsformen der nördlichen Länder orientierte. Der Walliser Landrat, der zu Beginn des 14. Jahrhunderts entstand, verwendete für seine Versammlung die Bezeichnung «consilium generale».

Der Konsul als Friedensrichter

Der Konsul waltete in Visp wie übrigens vielerorts im Wallis auch als Friedensrichter. Dabei war ihm ein regelrechter Versöhnungsversuch vorgeschrieben, wie es beim Gemeinderichter noch heute der Fall ist. Der Kläger hatte den Beklagten vor den Syndicus zu laden, den Streitfall vorzulegen und eine friedliche Lösung anzustreben. Zur Verhandlung sollte der Syndicus sechs Burger einladen, die Streitenden anhören und wenn möglich den Streit durch seinen Entscheid beilegen. Erschienen Kläger oder Beklagte zu diesem Vermittlungsversuch nicht, wurden sie gebüsst und der Konsul behielt sich als Richter das Recht vor, trotzdem einen Entscheid zu fällen.

Bauernzunft unter dem Joch der de Biandrate

Ein Dokument von 1304 enthält die älteste Erwähnung einer eigentlichen Bauernzunft in der Region Visp; es zeugt von der Beilegung eines Streits, den Nikolaus, der Weibel von Visp, zusammen mit Wilhelm de Platea von Visp gegen die Gemeinde von «Termenon» führte. Dabei ging es um Alprechte in der Alpe Rüspeck.

Der Zusammenschluss der Landleute zur Bauernzunft erfolgte möglicherweise auch, um den Kampf für die Freiheitsrechte zu führen, sei es gegen den Adel oder den Bischof. Anders lässt sich kaum erklären, wieso unter dem Joch der de Biandrate eine Bauernzunft entstehen konnte, die 1349, als die Adelsfamilie noch ungefährdet im Amt des Meiers war, gar zur Gründung der Burgerschaft Visp führen konnte.

Ebenso wird verständlich, dass im Zenden Visp eine militärische Einsatztruppe hatte entstehen können, die unter anderem 1296 in Leuk auf der Seufzermatte dem Oberwalliser Adel eine vernichtende Niederlage bereitete, wobei die de Biandrate damals auf der Seite der geschlagenen Adeligen standen.

1351, als der einheimische Peter de Platea mit Mailänder Kaufleuten und einem Gesandten des Erzbischofs und Sindaco von Mailand einen Vertrag für den Bau einer grösseren Suste in der Pflanzetta abschloss, wurden die de Biandrate im Vertrag nicht einmal erwähnt; das ist verständlich vor dem Hintergrund, dass die italienischen Städter diese Familie Jahrzehnte vorher aus Italien verjagt hatten. [Siehe auch Kapitel 05.05 «Die Suste Pflanzetta, ein bedeutender Warenumschlagplatz».]

Ansonsten dürften sich Volk und Herrschende nicht zu nahegekommen sein und sich gegenseitig weitgehend in Ruhe gelassen haben, um die je eigenen Geschäfte betreiben zu können. Allerdings musste sich die Bevölkerung diesen Zustand mit bedeutenden Abgaben erkaufen.

Bischof, Adel und Dorfleute in wechselnden Konstellationen

Langsam gerieten die Grenzen der Gewalt zwischen Bischof, Adel und Dorfleuten in Bewegung. Die Gemeinden freuten sich oft als lachende Dritte über den immer wieder aufflammenden Kampf zwischen Bischof und Adel. Bald setzte der Bischof die Landleute der Gemeinden im Kampf gegen den widerspenstigen Adel ein, bald standen sie mit dem Adel im Bund gegen einen übermächtigen Bischof, der die Freiheitsrechte missachtete, die sie erworben hatten. Oder dann galt es, vereint mit den beiden gegen die wiederholt anstürmenden Grafen von Savoyen auszuziehen, um sich den Waffendienst bezahlen zu lassen.

Das Geschenk, das die Macht des Bischofs begründete

Die relativ grosse Autonomie der Dorfleute wurde nur durch die rechtliche Stellung des Bischofs als Landesherr eingeschränkt. Der Bischof war nach wie vor Landgraf und Grundherr. Damit lag die öffentliche Gewalt noch immer in den Händen seiner Beamten, des Viztums, des Meiers, später in denen des Kastlans.

Die Macht des Bischofs ging auf das Jahr 999 zurück, als König Rudolf III. von Burgund dem Bistum von Sitten die «Communitas Vallensis» schenkte. Der Schenkungsakt umschrieb die damit verbundenen Rechte nicht näher. Immerhin standen dem Bischof die öffentliche Gerichtsbarkeit, der Befehl im Heer und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu, sodann die Regalien, die wirtschaftlich nutzbaren Hoheitsrechte, Zoll- und Sustenrecht an der Landstrasse von der Furka bis zum Léman sowie das Kanzleirecht, um rechtsöffentliche Urkunden abzufassen.

Das Bistum stützte sich auch auf die «Carolina», eine angebliche Schenkung der Grafschaft Karls des Grossen (747–814) an Bischof Theodul. Von dieser Schenkung sollten der Bischof und das Domkapitel jahrhundertelang ihre Rechte ableiten.

Umfassend war die Macht des Bischofs als Grundherr. Es ist erwiesen, dass er vielerorts bedeutenden Grundbesitz hatte. Dass das Bistum im 14. Jahrhundert in den beiden damaligen Zenden Visp und St. Niklaus ausschliesslicher Grundherr gewesen sein soll, hat Peter von Roten bestritten: Auf das Domkapitel und das bischöfliche Tafelgut entfielen nämlich nur gerade 12 Prozent; hier war also die Stellung des Bischofs als Grundherr nicht überragend.

Schwacher Bischof begünstigte Anfänge der Demokratie

Die ersten Ansätze einer geschlossenen, demokratischen Bewegung im Wallis werden gegen Ende des 13. Jahrhunderts erkennbar. Träger dieser Bewegung wurden vorwiegend bäuerliche Gemeinden wie Visp, aus denen die Zenden hervorgingen. Im Lauf des 14. Jahrhunderts wurde das demokratische Element im Tal des Rottens immer einflussreicher und schliesslich so stark, dass die Bischöfe ohne die Unterstützung der Gemeinden und Zenden nichts mehr erreichen konnten – dies trotz allen Bemühungen der savoyischen Bischöfe auf dem Stuhl von Sitten, eine zentralistische Verwaltung der Grafschaft nach savoyischem Muster aufzubauen.

Der Bischof war ein schwacher Fürst. Savoyen, woher er zu dieser Zeit zumeist stammte, drohte seine Rechte völlig zu absorbieren. Vom einheimischen Adel oft verraten, suchte er Hilfe bei den Gemeinden. Diese stützten ihren Herrn nach aussen gegen Zugeständnisse an sie im Innern. Sie waren hellsichtig genug, um die eigene Bedeutung wenigstens teilweise zu ermessen.

Gemeinden als politische Kraft etabliert

Zu Beginn des 14. Jahrhunderts hatten die Gemeinden bereits einen ersten Abschnitt ihrer Entwicklung auf dem Weg zur völligen Emanzipation abgeschlossen. Neben Adel, Klerus und den Landesherren bildeten sie einen Stand und nahmen auch ihre Vertretung im Landrat und in der öffentlichen Verwaltung des Landes mehr oder weniger regelmässig wahr. Die politische Kraft wurde in Sitten durch den Landrat zur Geltung gebracht.

So war der Bischof bereits vom 13. Jahrhundert an nicht mehr befugt gewesen, ohne Erlaubnis des Adels und der Gemeinden Verpflichtungen einzugehen, welche die Unabhängigkeit des Landes betrafen; er war nicht mehr allein Herr im Land. Die Ausübung seiner Befugnisse musste er mit dem Domkapitel, dann mit dem Adel und schliesslich immer mehr mit den Gemeinden teilen, deren Vormundschaft der niedere Adel übernommen hatte.

Vor allem die ersten vier Jahrzehnte des 14. Jahrhunderts waren für die Entwicklung der demokratischen Bewegung im Wallis sehr günstig. Es herrschte Ruhe und Friede im Land. Handel und Verkehr mehrten Besitz und Wohlstand der Bewohner, einzelner wenigstens. Die Landesfürsten führten im Allgemeinen eine wohl kräftige, aber auch kluge Herrschaft.

Die Gemeinden forderten ein förmliches Mitspracherecht in allen Landesangelegenheiten. Sie schlossen sich zu kleinen, selbstständigen Republiken zusammen, den sogenannten Zenden, und bildeten vereint die Republik der sieben Zenden (Goms, Brig, Visp, Raron, Leuk, Siders, Sitten) oder die Landschaft Wallis.

Die Bischöfe förderten die Erstarkung der Zenden, um bei ihnen die nötige Unterstützung gegen den ehrgeizigen Adel zu finden. Vor allem Bischof Philipp von Chambarlhac (1338–1342) gilt als Förderer der Gemeinden, die in seiner Amtszeit nach Unabhängigkeit strebten und neben dem Adel eine neue politische Körperschaft bildeten. Bei seinem Amtsantritt bestätigte er den Vertretern der Zenden ihre Privilegien. Zum Dank für ihre Hilfe rief er 1339 das «Concilium generale terrae Vallesi», den Walliser Generalrat und späteren Landrat, als beratendes Organ und als richterliche Appellationsinstanz ins Leben.

Das kommunale Selbstbewusstsein war erstarkt. Die Emanzipation der Gemeinden hatte zur Folge, dass sie sich im Landrat an der Regierung beteiligen konnten.

Freiheit für Gemeinden Visp, Leuk, Raron, Naters und Mörel

1353 riefen die Gemeinden von Visp abwärts die Vermittlung des Kaisers Karl IV. an. Dieser nahm sie am 31. August 1354 unter seinen Schutz und stellte ihnen eine Freiheitsurkunde aus. Der kaiserliche Gesandte Burkhard Mönch bestätigte den Gemeinden Leuk, Raron, Visp, Naters und Mörel ihre Freiheiten. Es war von Privilegien, Rechten, Freiheiten, Gnadenerweisen, Franchisen, Immunitäten und lobenswerten, anerkannten alten Gewohnheiten die Rede.

Die Visper sollten die Bestätigung ihrer Rechte fast 200 Jahre später erfahren, 1545, als ihnen Bischof Adrian I. von Riedmatten verloren gegangene Freiheiten wieder gewährte.

Das innere Leben der einzelnen Gemeinden beeinflusste die Gestaltung der Ortsrechte. Die Stellung der Leute im Dorf, ihre ständige Gliederung, spielte im Dorfrecht eine entscheidende Rolle. Betont wurde die freiheitliche Entwicklung, das politische Gewicht, welches nun die Zenden – die Zusammenfassung der Gemeinden – gegenüber Bischof und Adel gewannen.

Freie Bürger besassen in Visp 30 Prozent des Grundbesitzes

Wem gehörte der Visper Grundbesitz? In Visp und den Visper Tälern wurde 1372 eine Untersuchung über die Vermögensverhältnisse durchgeführt. Der Anteil der freien Bauern am Grundbesitz betrug in Visp 30 Prozent. Viel tiefer lagen hingegen die Anteile des Hochadels (Biandrate, 18 Prozent) und der Kirche (bischöfliches Tafelgut, Domkapitel und Klerus, 15 Prozent). Einzig der Anteil des Dorfadels lag mit 37 Prozent höher als jener der freien Bauern. Der hohe Anteil der freien Bauern am Grundbesitz erklärt, warum die Communitas selbstbewusst auftrat.

Diese Taxation von 1372 enthält eine lange Liste von Personen und ihrem Gut in Visp, Oberhüsern, in den Taleyen, gegen Zeneggen (Sisitz), Albenried, Baltschieder, Lalden, Niederhüsern, Nanz und Getsbon (wahrscheinlich Gspon).

Offenbar teilten sich Grundherren mit ihren Hörigen und den freien Bauern die Allmend, welche in jener Zeit den grössten Teil des Landes ausmachte und vor allem Grundlage der Existenz war. Die Ordnung innerhalb der Mark wurde durch die Grundherren und die freien Bauern gemeinsam erstellt.

Einer Urkunde aus dem Archiv von Valeria kann entnommen werden, dass sogar die Junker von Visp der Communitas zinspflichtig waren. Im 14. Jahrhundert trat diese mehrfach als Inhaberin von Gilten und Gütern auf.

Aus dem Eigenbesitz der freien Bauern und ihrer Selbstständigkeit im wirtschaftlichen Bereich im 13. und 14. Jahrhundert kann jedoch nicht auf die politische Unabhängigkeit der Communitas geschlossen werden. Der relativ grossen Autonomie der Dorfleute setzte nur die rechtliche Stellung des Bischofs als Landesherr Grenzen.

Langsam ergriffen die freien Bauern über den genossenschaftlich organisierten Verband hinaus das Politische, die Verwaltung und das Gericht.

Güter in Grächen und Zeneggen

Sowohl die de Biandrate als auch die de Vespia und die de Platea von Visp besassen anfangs des 14. Jahrhunderts Lehensgüter und Rechte in Grächen. Um 1303 hatten die de Vespia Güter an der «Niederuneccun» (Zeneggen) zu Lehen.

Thomas, Enkel des Herrn Thomas von Staldun, kaufte 1306 von den Gebrüdern de Platea aus Visp Gut und Gebäulichkeiten in Grächen.

Abgaben zugunsten der «de Vespia»

Wilhelm Mathe verkaufte 1310 dem Walter zem Gibele Güter, auf denen Abgaben an die «de Vespia» lasteten. Dieser Verkauf kam mit dem Einverständnis seiner Frau Hirme, seines Sohnes Johann und dessen Frau Bethe, Tochter des Junkers Wilhelm «de Vespia», zustande.

Recht auf Einzug der Steuern

Am 2. Juli 1365 gingen die Einzugsrechte für die Steuern durch Verkauf an die Visper Familie de Platea über.

Um 1356 war Peter Bannerherr des Zenden. Sein Sohn Hildebrand war 1392 Notar in Visp.

Die de Platea, am Hengart, waren eine Familie, die in Visp schon 1226 mit den Brüdern Anselmo und Walter eine historische Rolle gespielt hatte.

Stockwerkeigentum

Von Stockwerkeigentum war in Visp bereits um 1310 die Rede.

Nanztal anfangs 14. Jahrhundert bewohnt

Zwischen 1300 und 1310 wurde ein Grundstück des Johannes, des Sohnes des Herrn «Joren de Nanz», im Nanztal genannt.

Schlüsselacher und Mühlacher im 14. Jahrhundert

Am 27. März 1328 anerkannten die Besitzer der Grutzinger Halbhube dem Dekan von Valeria (Domkapitel) diese Hube (Recht an der Almende), 6 Häuser und 10 andere Gebäulichkeiten in Visp, Güter in den Schlüsselachern, Gebäude in den Mühlachern usw. und für den Korn-, Wein- und Sämereizehnten auf dieser Hube, das Lehen Barmühle und 34 Pfund Gilt.

Gespanntes Verhältnis zwischen Volk und Adel

Stand der Adel im 12. und 13. Jahrhundert in seiner Hochblüte, begann sein Stern danach zu verblassen. Verarmte oder Verjagte waren an gewissen Herrschaftsrechten aus Familientradition nicht mehr interessiert, da sie zu wenig oder gar keinen Nutzen mehr einbrachten. Viele Adelige fielen im Kampf.

Der Mord an der Erbgräfin Isabella de Biandrate, der Inhaberin des Meieramts – «majorissa de Vespia» – im Jahr 1365, wurde nie aufgeklärt. Als Grund wurde ins Feld geführt, dass sie für das Geschlecht von Turn und gegen den Bischof Partei ergriffen hatte. Es müssen damals sehr gespannte Verhältnisse zwischen Adel und Volk bestanden haben, dass es zu einem solchen Mord kommen konnte. [Siehe auch Kapitel 04.02 «Visp während 120 Jahren unter den Fittichen der Familie de Biandrate».]

Offenbar nützte auch das Bündnis nicht, das Ritter Anton de Compey beziehungsweise Graf de Biandrate und Meier von Visp am 24. März 1360 mit mehreren Junkern und Notablen von Visp auf vier Jahre abgeschlossen hatte, dies zur Aufrechterhaltung der richterlichen Gewalt des Meiers, zum persönlichen Schutz der Verbündeten, zur Befreiung aus allfälliger Gefangenschaft, zur Rächung von Totschlägen. Das Grafengeschlecht de Compey-de Biandrate verschwand bald und fast unbemerkt aus der Geschichte von Visp. Seine Güter dürften an die Familien der von Raron, de Platea und von Werra übergegangen sein. Noch am 6. Dezember 1388 bekannten die Bewohner des Viertels Visp, dass sie aus der Gilt der verstorbenen Gräfin de Biandrate 26 Schilling zu ihrer Verwendung erhalten hätten.

Viztum erliess mit den Dorfleuten Vorschriften

Gericht und Verwaltung waren in der Feudalzeit in den Händen der bischöflichen Beamten, des Viztums (Vicedominus), des Meiers und des Weibels. Die Domäne des Viztums scheint noch bedeutender gewesen zu sein als die Meierei.

Der Viztum, 1224 erstmals erwähnt, war – noch vor dem Meier – der weltliche Stellvertreter des Bischofs. Peter Chevron zum Beispiel, der 1410 ausdrücklich Viztum von Siders und Visp genannt wird, führte seine Rechte auf Bischof Eduard von Savoyen zurück, der sie ihm 1382 verliehen hatte.

Der Viztum konnte auf andere bischöfliche Beamte, auf das Leben der Dorf- und Talgemeinde massgebend einwirken. Zweimal im Jahr, im Mai und im Oktober, hielt er Gericht. Bei dieser Gelegenheit erhob er auch sämtliche Abgaben und Gefälle (Fälligkeiten, Steuern). Das Amt des Viztums wurde von der gleichen Familie gehalten wie das Meiertum und umfasste die Meiereien von Visp, Sitten, Siders, Raron und Naters.

Neben der richterlichen Tätigkeit hatte der Viztum ursprünglich auch die Verwaltung und Polizeiordnung in der Gemeinde inne, dort wo der grundherrliche Besitz des Bischofs auch die Allmei einschloss. Zwar übte er sie stets im Verein mit den Dorfleuten aus, erliess so mit ihnen Alp- und auch Weiderechte, Verordnungen für Handwerk, Vorschriften für öffentliche Ruhe und Ordnung. Die gemeinen Güter, Wald, Weiden und Alpen, durften von allen Angehörigen des Verwaltungsbezirks benutzt werden. Diese Allgemeinen spielten eine grosse Rolle im wirtschaftlichen Leben einer Bevölkerung, die fast ausschliesslich auf Viehzucht und Landwirtschaft angewiesen war. Der Bevölkerung musste daran gelegen sein, dass die gemeinsame Nutzung der gemeinen Güter gut geregelt und geordnet war. Es war nun Aufgabe der Herrschaft – also des bischöflichen Vertreters oder des Viztums – die hierzu notwendigen Bestimmungen zu erlassen. Nach Gewohnheitsrecht konnte er dies aber nicht selbstständig, nach eigenem Willen vollführen. Er musste das sogenannte «Geding» oder «Tagding» beraten und beschliessen lassen, welches in der Regel zweimal im Jahr, im Mai und im Oktober, einberufen wurde. Zu dieser Versammlung des Gedings konnten, ja mussten alle in der Herrschaft ansässigen Leute erscheinen. Ausgeschlossen waren Diebe, Mörder und Hochverräter. Das Geding fand unter dem Vorsitz des Viztums oder des Meiers auf offenem Platz unter freiem Himmel statt. Am «Tagding» trat der Viztum am stärksten in Erscheinung und kam mit dem Volk in Berührung. Es handelt sich hier um eine Einrichtung, die als Volksversammlung einzelne Merkmale des altgermanischen «Thing» beinhaltete.

Viztume und Meier verloren an Bedeutung

So nahmen die Dorf- und Landleute tätigen Anteil an öffentlichen Dingen. Und je mehr sich das gemeine Land von feudalen Bindungen löste, umso selbstständiger wurde es. So regelten die Dorfleute die öffentlichen Angelegenheiten selbst.

Mit der Zeit verloren die Viztümer zugunsten des Meiertums an Bedeutung. Das Meiertum, eine aus dem Feudalwesen abgeleitete Walliser Bezeichnung, war ebenfalls ein bischöfliches, erbliches Lehen. Anfänglich war der Meier nur Wirtschaftsbeamter gewesen, der die Grundzinsen und die übrigen Abgaben zuhanden des Herrn einzog. Mit der Zeit galt er als der erste Beamte des Meiertums von Visp. Noch 1375 vergab der Bischof das Meieramt wie auch die Herrscherrechte an Schlossherren, die jedes Jahr neu ernannt wurden. In den letzten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts hatte das Amt des Meiers seine Bedeutung eingebüsst.

Vom Meier zum Kastlan

Der Wandel vom Meiertum zur Kastlanei vollzog sich in Visp um 1400 herum, wie auch andernorts im Oberwallis, aber auch in der übrigen heutigen Schweiz.

Die aus Savoyen stammende Familie Chevron-Villette, die das Meiertum von Visp als letzte innehatte, behielt einige Privilegien und ihren Titel als Meier sowie denjenigen als Viztum bis um 1500. Es wird vermutet, dass der vorletzte Viztum von Sitten, Franz von Chevron, das Viztum von Visp dann an die Burgerschaft verkaufte.

Die schon früh erblich gewordenen Meierämter hatten den Amtsinhabern überall grosse Macht, Einfluss und selbstständiges Recht verschafft. Damit wurde die Stellung des Grundherrn, des Bischofs, geschwächt. Aus diesem Grund erfasste dieser jede Gelegenheit, ein entglittenes Meiertum wieder an sich zu ziehen und Kastlane einzusetzen, die als seine Beamten die Gerichtsbarkeit ausübten und jederzeit abgesetzt oder versetzt werden konnten.

Für die Gemeinden war dieser Wandel entscheidend: Bei der Besetzung der Meierämter hatten die Landleute keine Mitsprache; wurde hingegen ein Kastlan neu gewählt, konnten sie viel eher Einfluss auf die Wahl nehmen. Der Bischof wagte es nämlich kaum, jemanden zu ernennen, der ihnen missfiel.

Schon die Namen der ersten Kastlane von Visp zeigen, dass die Landleute mitbestimmten. Johann Faber, Petrus de Platea, Johannes de Bunda, Johann Roten, Janinius, Johann de Platea waren Männer aus alteingesessenen Geschlechtern, die mit dem Volk eng verbunden waren.

Jede Haushaltung lieferte ein Fischel «Haber» ab

Gemäss Akt vom 6. November 1374 hatte jede Haushaltung, wenn sie ein Lehen besass, jährlich ein Fischel (circa 20 Kilogramm) Hafer zu entrichten. Ausgenommen waren Witwen und Arme, die nicht so viel Lehen besassen, um zwei Kühe zu halten. Die Abgaben für das Meiertum wurden durch bischöfliche «collatores» eingezogen.

Burgerreben seit dem 14. Jahrhundert

Rechtsufrig der Vispa gibt es die Burgerreben, die seit dem frühesten 14. Jahrhundert im Burgerarchiv immer wieder Erwähnung fanden. Dabei war es vor allem die Pfarrei, die durch Schenkungen zu einem beachtlichen Besitz kam, so zum Beispiel 1378, als Johannes Antlin von Visp dem St. Margarethenaltar zwei Rebberge schenkte. Die Anbaugebiete heissen: Erb, Hubel, Kropfji, im Kehr, Sonnenmatte und Toppi – noch heute die Bezeichnung der Pfarreireben. In Eyholz gibt es Rebberge im Lengacher und im Dorf.

Waldordnung seit 1345

Die erste strenge Verordnung über den Erhalt des Burgerwaldes stammt aus dem Jahr 1345. Sie soll in der Nachbargemeinde Bürchen noch heute vorhanden sein.

Visper Weibel übernahm Gerichtsfälle

Der Weibel, ein untergeordneter Beamter des Bischofs, scheint sich gegenüber dem Meier zu richterlichen Befugnissen aufgeschwungen zu haben. Er konnte über das Amt eines blossen Gerichtsdieners hinaus alle kleinen Gerichtsfälle im Mai und im Oktober erledigen, ausser der Zeit des Gedings. Als Einkommen erhielt er zu Lehen «Wald für 60 Schilling Baumgeld».

Bei zwei Zwangsverkäufen vom September und Oktober 1308 beispielsweise stimmte nicht der Meier, sondern der Weibel zu mit der Bemerkung, das Gericht befinde sich gerade in seinen Händen. Wie Viztum und Meiertum war auch das Weibelamt ein bischöfliches Lehen. Weibel Nikolaus, Sohn des Meiers Peter von St. Niklaus, war 1328 bis 1329 Weibel von Visp. Er erhielt sämtliche Haushaltungssteuern für die Pfarrei Visp als gewöhnliches Lehen gegen eine Gilt von 26 Schilling, und zwar nicht unmittelbar vom Bischof, sondern vom Dekan von Valeria. Ab 1339 versah Wilhelm Meier von St. Niklaus dieses Amt im Namen der Kinder des Weibels Nikolaus.

Als Pflichten oblagen dem Weibel 1339, auf Geheiss des Meiers hin, Räubern nachzujagen, sie festzunehmen und auf eigene Kosten zu bewachen, ebenso, sie aufhängen zu lassen, wobei die bewegliche Habe des Delinquenten ihm gehören sollte, ausser Gold und Silber, das dem Bischof vorbehalten war. Ausserdem musste der Weibel in der Pfarrei Visp die bischöfliche Vorschrift auskünden, den Zins einziehen und darüber Rechenschaft erstatten.

Wie das Meiertum wurde auch dieses Erblehen in ein Amt verwandelt, das von Fall zu Fall zu versehen war. Damit wurde die Bahn für die Mitsprache der Dorf- und Talleute frei gemacht.

Die allerersten Visper Burger

Die Communitas entwickelte sich zur Burgerschaft. Zwar wurden die Burger (burgenses) urkundlich erst 1451 ausdrücklich erwähnt, aber bereits mehr als hundert Jahre zuvor gab es ein Burgerverzeichnis. Diese Liste wurde im 19. Jahrhundert einem alten, offenbar verloren gegangenen «Minutarium» (Burgerbuch) entnommen. Sie beginnt 1317 mit dem Namen Franz de Platea. Es folgen weitere Namen aus dem Dorfadel, was einmal mehr zeigt, dass dieser manchmal eng mit den Dorfleuten verbunden war: 1317 de Platea (auch am Hengart), Junker, 1319 de Isilinen, Junker, 1319 d’Arragnon, des Johann, hat den St. Margarethenaltar in der St. Martinskirche gestiftet, 1319 Werra, Junker, 1328 Uldrici, Junker, 1328 Gotefredi, Junker, 1328 In Alba, Notar, 1328 Johannes Antlin, spendete 1378 einen Teil seines Vermögens dem St. Margarethenaltar, 1381 Zer Riedmatten, Junker, Notar, 1388 di Agno, Aldisum, zugezogen.

Verloren gegangen sind die ältesten Statuten der Burgerschaft Visp. 1469 wurden im Archiv die «nova statuta» erwähnt; es muss also noch ältere Statuten gegeben haben.

Die von der Burgerschaft ernannten Vögte befassten sich stets auch mit den Wehren des Rottens und der Vispa, ebenso mit der Landbrücke. Die Regelung und die Abrechnung des Gemeindewerkes, des «Gmeiwärch», füllte jedes Jahr die Protokolle der Burgerschaft.

Venezianer heirateten in reiche Visper Familien ein

In der Mitte des 14. Jahrhunderts sollen sich Männer von Venedig, die in Kriegszeiten ihr Vaterland verlassen hatten, im Saastal niedergelassen und sich dort grosse Güter angeeignet haben. Es heisst, diese Flüchtlinge seien durch Heirat mit Töchtern reicher Visper Familien zu diesen Besitzungen gekommen. Um welche Familien es sich handelte, ist nicht bekannt.

Andenmatten burgerten sich ein

Ein Zweig der Andenmatten – eine alte, angesehene Familie des Saastals – zog nach Visp, wo einige ihrer Vertreter Burger wurden: Bartholomäus, wieder in Saas wohnhaft, war 1379 bereits Burger von Visp; um 1499 Jenins, für neun Rheingulden; um 1519 Simon und seine Söhne.

Theodul, Notar, war 1543 und 1555 Grosskastlan von Visp, 1547 und 1548 Landvogt von Hochtal (Savoyen). Sein Sohn Peter, Notar von Visp, war 1568 und 1569 der letzte Landvogt in Hochtal (Savoyen), 1575 Kastlan von Lötschen-Gesteln, 1598 Kastlan von Visp, 1587 und 1599 Landvogt von Monthey. Er starb 1599 als Bannerherr von Visp.

Grund und Boden zu Zeiten der ersten Burger

Grund und Boden befanden sich nun schon bei Weitem nicht mehr ausschliesslich in den Händen des bischöflichen Landesherrn oder der Adeligen. Auch die Bauern und die Gemeinden selber kauften oder verkauften ihre Güter und Rechte, von denen bereits manche von jeglichen Altlasten befreit waren.

Güter und Rechte wechselten so häufig, dass eine immer grössere Zersplitterung eintrat. Besitz und Rechte waren dermassen zerstückelt und durcheinander, dass sie kaum zu entflechten waren. Davon zeugen die vielen Verkaufsakte, die zum Beispiel Gremaud ausgegraben hat.

Gegenstand des Handels waren nicht bloss Landstücke und Gebäulichkeiten, sondern auch Abgaben, Zinsen, Zehnten und Gilten, manchmal auch bloss ein Teil davon. Die Zehnten, die vor allem auch der Pfarrei abzugeben waren, spielten eine grosse Rolle. Sie waren für das Volk eine schwere Belastung; Reste davon vermochten sich sogar bis ins 19. Jahrhundert zu erhalten. Die Zehntabgaben bestanden zur Hauptsache aus Naturalien wie Getreide und Gemüse, Flachs, Hanf und Heu, aber auch Jungtieren.

Die wichtigsten Zehnten waren zweifellos jene des Domkapitels von Valeria in Sitten und jener des Kilchherrn von Visp, welche dafür ihre eigenen Lehensträger hatten. Letztere mussten diese Zehntabgaben einziehen. Für sie war der Zehnt so ein recht einträgliches Geschäft. Wohl aus diesem Grund gaben ihn vor allem die Adeligen nicht so gerne aus ihren Händen.

Oft wurde die Kaufsumme nur zum Teil, etwa zu zwei Dritteln, bezahlt. Für den Rest war der alljährliche Zins zu entrichten. Dies scheinen vor allem die Adeligen praktiziert zu haben, um sich eine Art Rente zu verschaffen, die oft auf Generationen hinaus nicht gelöst wurde.

Die Servicien oder Zinsen waren auf Lehensgütern, Gilten und sonstigen Belastungen auf Immobilien zu entrichten. Sie bestanden zumeist aus Bodenerträgnissen, manchmal aber auch aus Geld. Bezüger waren damals nicht mehr bloss die Adeligen, sondern auch die Bauern selber, die Gemeinde oder die Kirche, je nachdem, wie sie solche erworben, geerbt oder durch Schenkungen erhalten hatten.

Zermatter eignete in Visp

1305 kaufte Jakob Fabri (Schmid) von Zermatt für 11 Pfund Gut in Visp und gab es der Verkäuferin als Lehen zurück.

Zweifelhaftes Erbe

In Geldnot sah sich der Junker Hugo von Raron am 18. März 1306 gezwungen, dem Peter Esperlin einen jährlichen Zins von 30 Fischel Roggen zu verkaufen, den ihm die Erben des Ludwig de Platea von Visp auf den Winterroggen-Zehnten von Visp schuldeten.

Lehen in Niederhüsern

Im Hove (Hof) war 1310 ein Hugo Zeuge, als Junker Johann von Visp Gut in der «Mingumatte» bei Niederhüsern zu Lehen gab.

Ein geschuldeter Kornzins

Am 15. April 1362 wurde in den Urkunden ein Waltherus in der Albun erwähnt, welcher dem Geistlichen Johann Antlin von Visp am 13. September einen Kornzins schuldete, den dieser Herr dem St. Margarethenaltar in Visp vergabt hatte.